Egal ob für das Ge­mein­wohl oder für private In­ter­es­sen: Stif­tun­gen sind eine gute Geld­an­la­ge für Ver­mö­gen­de, die ihren Wohlstand und ihr En­ga­ge­ment für einen höheren Zweck einsetzen wollen. Aber was braucht es, um eine Stiftung gründen zu können? Am Anfang steht der förmliche Wille – über alles, was danach kommt, lesen Sie in unserem Ratgeber.

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Vor­aus­set­zun­gen und zu klärende Fragen

Eine Stiftung gründen darf quasi jeder – sowohl na­tür­li­che Personen ab 18 Jahren (die den Großteil der Stif­tungs­grün­der ausmachen) als auch rein ju­ris­ti­sche Personen wie Un­ter­neh­men und rechts­fä­hi­ge Vereine. Vor­aus­set­zung ist lediglich, dass ein (aus­rei­chend hohes) stift­ba­res Vermögen vorhanden ist. Davon abgesehen gibt es keine be­son­de­ren An­for­de­run­gen.

Bevor Sie sich nun aber voreilig in den Grün­dungs­pro­zess stürzen, sollten Sie sich einige wichtige Fragen stellen, etwa:

  • Habe ich einen klar de­fi­nier­ten Stif­tungs­zweck im Sinn?
     
  • Besteht ein Bedarf für die Leis­tun­gen, die meine Stiftung anbieten könnte?
     
  • Bin ich gewillt, mein privates Vermögen dauerhaft für den Stif­tungs­zweck auf­zu­ge­ben?
     
  • Möchte ich aktiv an der täglichen Stif­tungs­ar­beit teilhaben oder meinen Beitrag lediglich auf die Stiftung des Grund­ka­pi­tals be­schrän­ken?
     
  • Fühle ich mich dem Gründungs- und Ver­wal­tungs­auf­wand einer eigenen Stiftung gewachsen?
     
  • Oder will ich viel­leicht lieber an eine bereits be­stehen­de Stiftung spenden, hin­zu­stif­ten oder mein Kapital an einen Treu­hän­der über­tra­gen?

Ihre Antworten auf diese Fragen sind nicht zuletzt aus­schlag­ge­bend dafür, wie hoch das Grund­ka­pi­tal der Gründung ausfallen muss und welche Rechts­form für Ihre Stiftung in Frage kommt.

Tipp

An­sprech­part­ner wie der Bun­des­ver­band Deutscher Stif­tun­gen bieten Ihnen Be­ra­tungs­leis­tun­gen zu allen Fragen bezüglich der Gründung und Ver­wal­tung von Stif­tun­gen.

Stif­tungs­zweck wählen

Jede Stiftung benötigt ein klares Ziel, dem sie sich mit ihrem gesamten Kapital und Ar­beits­ein­satz ver­schreibt.

Knapp 95 Prozent der Stif­tun­gen in Deutsch­land verfolgen ge­mein­nüt­zi­ge Zwecke wie die Fi­nan­zie­rung me­di­zi­ni­scher For­schungs­pro­jek­te oder die Förderung von Kultur-, Kunst- und Sport­ver­an­stal­tun­gen. Da sol­cher­lei Stif­tun­gen einen direkten und maß­geb­li­chen Beitrag zur Ge­sell­schaft leisten, werden sie vom Staat steu­er­lich be­güns­tigt und von der Kör­per­schafts-, Gewerbe-, Ka­pi­tal­ertrags-, Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er befreit. (Zu-)Stif­tun­gen und Spenden an eine Stiftung lassen sich zudem als Son­der­aus­ga­ben von der Steuer abziehen. Un­be­ding­te Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass die Ge­mein­nüt­zig­keit der je­wei­li­gen Stiftung vom zu­stän­di­gen Finanzamt anerkannt wurde.

Keinerlei Steu­er­vor­tei­le genießen dagegen Stif­tun­gen, die lediglich aus pri­vat­nüt­zi­gen In­ter­es­sen errichtet wurden. Dazu gehören manche Un­ter­neh­mens­stif­tun­gen sowie die Fa­mi­li­en­stif­tung, deren Vermögen aus­schließ­lich der Förderung von Fa­mi­li­en­mit­glie­dern zu­gu­te­kommt.

Egal, welchem Anliegen Ihre Stiftung gewidmet ist: Denken Sie daran, dass ein einmal fest­ge­leg­ter Stif­tungs­zweck nur noch in Aus­nah­me­fäl­len angepasst oder verändert werden darf. Der grund­sätz­li­che We­sens­ge­halt des Stif­ter­wil­lens muss auf jeden Fall erhalten bleiben – eine An­for­de­rung, deren Erfüllung die staat­li­che Stif­tungs­auf­sicht streng überwacht.

Aus diesem Grund sollten Sie darauf achten, dass Ihr Stif­tungs­zweck nicht allzu spe­zi­fisch wird. Indem Sie eine all­ge­mei­ne­re und möglichst zeitlose For­mu­lie­rung wählen, können Sie si­cher­stel­len, dass Ihre Stiftung auch auf zu­künf­ti­ge Ent­wick­lun­gen und Auf­ga­ben­stel­lun­gen flexibel reagieren kann, ohne dass über eine Neu­de­fi­nie­rung ge­strit­ten werden muss. Bei Ver­brauchs­stif­tun­gen, deren Le­bens­dau­er nur auf wenige Jahr­zehn­te be­schränkt ist, kann die Zweck­set­zung dagegen ruhig konkreter ausfallen.

Stif­tungs­ver­mö­gen festlegen

Was die Höhe Ihres Stif­tungs­ver­mö­gens anbelangt, gibt es keine ge­setz­li­chen Vorgaben. Es muss jedoch den Anspruch erfüllen, den je­wei­li­gen Stif­tungs­zweck effektiv verfolgen und erfüllen zu können. Ob dies der Fall ist, prüft die staat­li­che Auf­sichts­be­hör­de im Ein­zel­fall.

Die meisten Stif­tun­gen in Deutsch­land stammen aus privater Hand und haben daher oft nur ein Vermögen von maximal 300.000 Euro. Dieses darf sich gemäß Ge­setz­ge­bung nicht ver­rin­gern (Ausnahme: Ver­brauchs­stif­tung). Statt­des­sen muss es am Ka­pi­tal­markt angelegt werden, um mit der ent­ste­hen­den Rendite die Stif­tungs­ar­beit fi­nan­zie­ren zu können. Auf Basis eines Grund­ka­pi­tals von 500.000 Euro erreicht man bei einer Ver­zin­sung von 4,5 Prozent (abzüglich 1,5 Prozent Inflation) aktuell lediglich ein Jah­res­bud­get von ca. 15.000 Euro, weshalb Spendern und Zu­stif­tern eine wichtige Bedeutung bei der Stif­tungs­fi­nan­zie­rung zukommt.

Bei den deutschen Behörden hat sich deshalb ein Vermögen von min­des­tens 100.000 Euro als Maßstab etabliert. Ausnahmen stellen Treuhand- und Ver­brauchs­stif­tun­gen dar, die auch mit weniger Kapital gegründet werden können.

Die ent­spre­chen­den Geld­mit­tel können aus ver­schie­de­nen Quellen wie etwa Krediten stammen, in der Regel werden Stif­tun­gen aber von wohl­ha­ben­den Personen und Or­ga­ni­sa­tio­nen gegründet. Denken Sie dabei immer daran: Wenn Sie eine Stiftung gründen, trennen Sie sich für immer von Ihrem Pri­vat­ver­mö­gen – das ist der so­ge­nann­te Ewig­keits­ge­dan­ke. Mit diesem will der Staat auch ver­hin­dern, dass Stif­tun­gen als at­trak­ti­ve Steu­er­spar­mo­del­le zweck­ent­frem­det werden.

Rechts­form aussuchen

In der deutschen Ge­setz­ge­bung ist nicht fest­ge­legt, welche Rechts­form eine Stiftung haben muss. Statt­des­sen gibt es ver­schie­de­ne Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten, aus denen Sie je nach Stif­tungs­zweck und Vermögen frei wählen können. Gemein ist allen jedoch, dass Sie für die recht­mä­ßi­ge Gründung ein Stif­tungs­ge­schäft sowie eine Stif­tungs­sat­zung aufsetzen und Ihre Stiftung staatlich an­er­ken­nen lassen müssen. Lediglich die Treu­hand­stif­tung (die weiter unten be­spro­chen wird) ist von dieser Regelung aus­ge­schlos­sen.

Das sind die wich­tigs­ten Rechts­for­men für Stif­tun­gen mitsamt ihren Be­son­der­hei­ten:

Recht­mä­ßi­ge Stiftung bür­ger­li­chen Rechts (auch: selbst­stän­di­ge Stiftung)

Diese „klas­si­sche“ Form der Stiftung kommt am häu­figs­ten in der Praxis vor. Sie ist für die meisten Stifter die richtige Wahl, egal ob sie nur ihr Vermögen bei­steu­ern oder aktiv an der Stif­tungs­ar­beit teil­neh­men wollen.

Kirch­li­che Stif­tun­gen

Diese meist ge­mein­nüt­zi­gen Stif­tun­gen nehmen sich typischen Inhalten der ka­tho­li­schen oder evan­ge­li­schen Kirche an und tragen damit zum christ­lich ver­stan­de­nen Ge­mein­wohl bei. Neben den staat­li­chen Stif­tungs­be­hör­den ist auch die kirch­li­che Stif­tungs­auf­sicht für die Gründung und Über­wa­chung solcher Stif­tun­gen zuständig.

Fa­mi­li­en­stif­tun­gen

Sie stellen einen Großteil der pri­vat­nüt­zi­gen Stif­tun­gen in Deutsch­land dar. Fa­mi­li­en­stif­tun­gen widmen sich den In­ter­es­sen und dem Wohl einer Familie bzw. derer Mit­glie­der und un­ter­lie­gen im Gegensatz zu anderen Rechts­for­men auch der Erb­er­satz­steu­er.

Bür­ger­stif­tun­gen (auch: Sammel- oder Ge­mein­schafts­stif­tun­gen)

Sie werden von mehreren Personen gegründet, die alle ihren Teil zum Stif­tungs­ver­mö­gen beitragen und ein per Satzung fest­ge­schrie­be­nes Mit­spra­che­recht besitzen.

Ver­brauchs­stif­tun­gen

Diese Son­der­form kommt zum Einsatz, wenn der (meist konkreter for­mu­lier­te) Stif­tungs­zweck vor­aus­sicht­lich innerhalb ab­seh­ba­rer Zeit (sinnvoll sind 30 Jahre) erfüllt werden kann. Dabei wird ergänzend zu den Zins­er­trä­gen auch das Grund­ka­pi­tal für die Stif­tungs­ar­beit auf­ge­wen­det, wodurch es nach und nach ver­braucht wird. Auf diese Weise sind auch kleinere Vermögen rentabel, um die vom Stifter gesetzten Ziele zu erreichen. Da diese Funk­ti­ons­wei­se aber nicht dem in­hä­ren­ten Ewig­keits­ge­dan­ken des Stif­tungs­be­griffs ent­spricht, variiert die An­er­ken­nung von Ver­brauchs­stif­tun­gen in ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern stark. Zudem ist diese Rechts­form vom be­son­de­ren Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Spenden aus­ge­schlos­sen. Eine recht­li­che Beratung im Vorfeld einer Gründung ist daher in jedem Fall emp­feh­lens­wert.

Stif­tungs­ge­schäft und Stif­tungs­sat­zung aufsetzen

Für die An­er­ken­nung Ihrer Stiftung bei den staat­li­chen Auf­sichts­be­hör­den benötigen Sie in der Regel sowohl ein Stif­tungs­ge­schäft als auch eine Stif­tungs­sat­zung.

Das erste Dokument enthält die Wil­lens­er­klä­rung, ein konkret benanntes Vermögen auf die ein­zu­rich­ten­de Stiftung zu über­tra­gen. Ein Stif­tungs­ge­schäft kann entweder noch zu Lebzeiten oder aber im Rahmen eines (am besten notariell be­glau­big­ten) Tes­ta­ments bzw. Erb­ver­trags nach Ableben des Stifters wirksam werden. Die Stiftung Ihres gesamten Vermögens ändert aber nichts daran, dass die Erb­be­rech­tig­ten ihren rechtlich zu­ge­si­cher­ten Pflicht­an­teil erhalten. Die Stiftung muss diesen auf jeden Fall auszahlen, darf dabei aber nicht ihr Grund­ka­pi­tal antasten – bedenken Sie diesen Umstand, wenn Sie die Höhe Ihres Stif­tungs­ver­mö­gens festlegen.

Die Satzung wiederum stellt einen Or­ga­ni­sa­ti­ons­plan dar, der mehr oder weniger strikte Hand­lungs­an­wei­sun­gen für sämtliche zu­stän­di­gen Stif­tungs­or­ga­ne (z. B. Vorstand, Kon­troll­gre­mi­um, eh­ren­amt­li­che Mit­ar­bei­ter) fest­schreibt.

Eine voll­stän­di­ge Stif­tungs­sat­zung sollte (mit Ausnahme von Treu­hand­stif­tun­gen) we­nigs­tens folgende Inhalte abdecken:

  • Name der Stiftung
  • Sitz der Stiftung
  • Stif­tungs­zweck
  • Höhe des Stif­tungs­ver­mö­gens
  • Vorgaben zur Anlage des Grund­ka­pi­tals (An­la­ge­richt­li­nie)
  • Bildung des Vorstands (das Hand­lungs­or­gan einer Stiftung), des Kon­troll­gre­mi­ums sowie ggf. weiterer Gremien
  • Vorgehen bei Auflösung der Stiftung (im seltenen Fall, dass der Stif­tungs­zweck nicht mehr gegeben ist)

Manche Rechts­for­men erfordern, dass noch weitere Sach­ver­hal­te in der Satzung geklärt werden, so bei­spiels­wei­se bei der Fa­mi­li­en­stif­tung:

  • Wer soll be­güns­tigt werden?
  • In welcher Höhe und Frequenz sollen Zahlungen an Be­güns­tig­te geleistet werden?
  • Außerdem wichtig: Da innerhalb von zehn Jahren vor Ableben des Stifters ge­stif­te­te Vermögen bei der Pflicht­an­teils­be­rech­nung her­an­ge­zo­gen werden, sollten bereits bei der Stif­tungs­grün­dung ent­spre­chen­de Erb­ver­zichts­er­klä­run­gen ver­ein­bart werden, um den Erhalt des Ge­samt­ka­pi­tals zu sichern.

An­er­ken­nung durch die Stif­tungs­auf­sicht und das Finanzamt

Mit Ausnahme der Treu­hand­stif­tung entstehen Stif­tun­gen erst mit der An­er­ken­nung durch die staat­li­chen Auf­sichts­be­hör­den, die regulär bei den Re­gie­rungs­prä­si­di­en an­ge­sie­delt sind. Welche im Einzelnen für Sie zuständig ist, hängt vom Sitz Ihrer Stiftung ab. Auf der Website des Bun­des­ver­bands Deutscher Stif­tun­gen finden Sie die Kon­takt­da­ten sämt­li­cher Stif­tungs­auf­sich­ten (staatlich und kirchlich).

Um Ihre Stiftung offiziell gründen zu können, müssen Sie Ihr Stif­tungs­ge­schäft und die da­zu­ge­hö­ri­ge Stif­tungs­sat­zung bei der zu­stän­di­gen Behörde vorlegen. Zur Er­mög­li­chung eines rei­bungs­lo­sen Ablaufs können Sie Ihre Dokumente auch im Vorfeld der An­er­ken­nung mit der Stif­tungs­auf­sicht abstimmen.

Nachdem Sie die end­gül­ti­gen Versionen ein­ge­reicht haben, prüfen die Beamten, ob Ihre Stiftung eine positive Be­stands­pro­gno­se hat, das Grund­ka­pi­tal also für die Erfüllung des Stif­tungs­zwecks ausreicht. Die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen, die dabei zum Tragen kommen, finden sich sowohl im Bun­des­recht, genauer gesagt §§ 80 ff. BGB (regelt z. B. die Vor­aus­set­zun­gen der Gründung), als auch im Stif­tungs­ge­setz des je­wei­li­gen Landes (spe­zi­fi­ziert u. a. die Zu­stän­dig­kei­ten in Bezug auf An­er­ken­nung und Be­auf­sich­ti­gung von Stif­tun­gen).

Wollen Sie eine kirch­li­che Stiftung ins Leben rufen, müssen Sie zuerst einen Antrag an die kirch­li­che Auf­sichts­be­hör­de stellen. Diese reicht Ihre Dokumente dann an die staat­li­chen Stellen weiter.

Mit dem Erhalt der Stif­tungs­ur­kun­de ist die Stiftung offiziell als ju­ris­ti­sche Person gegründet.

Um Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen erhalten zu können, muss jetzt nur noch die Ge­mein­nüt­zig­keit Ihrer Stiftung anerkannt werden. Dafür über­mit­teln Sie das Paket aus Stif­tungs­ge­schäft, Satzung und Urkunde an das für Sie zu­stän­di­ge Finanzamt. Dieses prüft, ob Ihr Projekt den ver­bind­li­chen Vorgaben des Ge­mein­nüt­zig­keits­rechts (§§ 51 ff. Ab­ga­ben­ord­nung) standhält und erteilt bei einem positiven Ergebnis einen Fest­stel­lungs­be­scheid, mit dem Sie nun auch be­rech­tigt sind, Zu­wen­dungs­be­stä­ti­gun­gen über Spenden aus­zu­stel­len.

Wie lange der be­hörd­li­che An­er­ken­nungs­pro­zess in seiner Gänze dauert, lässt sich nur schwer sagen, da der Ab­stim­mungs­auf­wand je nach Ein­zel­fall stark variieren kann. Sie sollten aber mit einer Wartezeit von min­des­tens drei Monaten rechnen. Auf die Frage, ob eine Stiftung zu gründen mit Kosten verbunden ist, lautet die Antwort pauschal: Ja. Jedoch ist auch die Höhe der an­fal­len­den Ver­wal­tungs­ge­bühr von Fall zu Fall un­ter­schied­lich. Steu­er­be­güns­tig­te Stif­tun­gen müssen jedoch nichts zahlen.

Grund­ka­pi­tal über­tra­gen

Erst nachdem der gesamte be­hörd­li­che An­er­ken­nungs­pro­zess durch­lau­fen ist, sollten Sie Ihr Vermögen auf das Stif­tungs­kon­to trans­fe­rie­ren. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn es sich bei Ihrem Projekt um eine ge­mein­nüt­zi­ge Stiftung handelt. Denn nur wenn Sie bis zum Erhalt des Fest­stel­lungs­be­scheids vom Finanzamt warten, stellen Sie sicher, dass Sie die Ein­zah­lung gegen eine Zu­wen­dungs­be­stä­ti­gung von der Steuer abziehen können.

Bei einer Treu­hand­stif­tung sollte die Über­wei­sung ebenfalls erst nach Abschluss des Stif­tungs­ge­schäfts (in Form eines Schen­kungs­ver­trags) und An­er­ken­nung der Ge­mein­nüt­zig­keit erfolgen.

Treu­hand­stif­tun­gen und Stif­tungs­al­ter­na­ti­ven

Treu­hand­stif­tun­gen werden auch un­selbst­stän­di­ge Stif­tun­gen genannt, weil der Stifter die Ein­rich­tung (und Ver­wal­tung) nicht selbst übernimmt, sondern an einen treu­hän­de­ri­schen Träger delegiert. Dessen Rolle kann von ver­schie­de­nen Arten von Dienst­leis­tern über­nom­men werden, so kommen für den Betrieb einer Wis­sen­schafts­stif­tung vor allem Uni­ver­si­täts­pro­fes­so­ren oder For­schungs­in­sti­tu­te in Betracht.

Im Gegensatz zu den genannten Rechts­for­men wird eine Treu­hand­stif­tung durch einen re­gel­mä­ßi­gen (Schen­kungs-)Vertrag gegründet, ganz ohne Be­tei­li­gung der staat­li­chen Stif­tungs­auf­sicht. Auch eine Satzung wird nicht unbedingt benötigt. Daraufhin über­mit­telt der Stifter das ver­ein­bar­te Grund­ka­pi­tal an den Treu­hän­der, der es (jedoch getrennt von seinem eigenen Vermögen) frei verwaltet. Dadurch eignet sich diese Rechts­form vor allem für Stifter, die noch wenig Erfahrung mit dem Stif­tungs­ge­schäft haben oder sich den Ver­wal­tungs­auf­wand sparen wollen. Ein anderer Grund kann sein, dass die ver­füg­ba­ren Geld­mit­tel für eine selbst­stän­di­ge Ein­rich­tung nicht aus­rei­chen – eine Treu­hand­stif­tung lässt sich nämlich schon mit weniger als 50.000 Euro gründen.

Ent­schei­den Sie sich später doch noch dafür, aktiv in die Stif­tungs­pra­xis ein­stei­gen zu wollen, ist auch dies möglich. Vor­aus­ge­setzt, Sie haben sich per ent­spre­chen­der Ver­trags­klau­sel bestimmte Kon­troll­be­fug­nis­se erhalten, können Sie die Treu­hand­stif­tung jederzeit in eine selbst­stän­di­ge Stiftung über­füh­ren oder sie gänzlich auflösen.

Abgesehen von den bisher genannten Rechts­for­men gibt es noch ein paar at­trak­ti­ve Al­ter­na­ti­ven, die vom Prinzip her jedoch nicht als Stif­tun­gen ein­ge­stuft werden. Da bei ihnen das Ewig­keits­prin­zip nicht zur Anwendung kommt, ist es außerdem er­fah­rungs­ge­mäß eher un­wahr­schein­lich, dass im Rahmen dieser Or­ga­ni­sa­tio­nen der Stif­tungs­zweck dauerhaft verfolgt werden kann.

Trotzdem sind sie einen Blick wert:

  • Die Stiftungs-GmbH (auch ge­mein­nüt­zi­ge GmbH, kurz gGmbH genannt) ist von der staat­li­chen Stif­tungs­auf­sicht un­ab­hän­gig und hat ebenfalls die Mög­lich­keit, in den Genuss von Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen zu kommen.
  • Ein Stif­tungs­ver­ein bietet noch mehr Fle­xi­bi­li­tät als die gGmbH. Das fängt schon damit an, dass er ganz ohne Grund­ka­pi­tal und mit nur sieben Mit­glie­dern gegründet werden kann.

Stiftung betreiben

Wenn Sie lediglich einen fi­nan­zi­el­len Beitrag zu einer Stiftung leisten wollten, ist Ihre Arbeit hier zu Ende. Nun können Sie sich zu­rück­leh­nen und mit­ver­fol­gen, wie sich die Dinge entfalten.

Haben Sie sich aber ent­schie­den, aktiv in Ihrem Projekt mit­zu­wir­ken (und sich ent­spre­chen­de Mit­spra­che­rech­te in der Satzung vor­be­hal­ten), kommt als Nächstes die all­täg­li­che Stif­tungs­ar­beit auf Sie zu:

  • Der Stif­tungs­vor­stand muss alle An­stren­gun­gen darauf kon­zen­trie­ren, den Stif­tungs­zweck zu verfolgen und zu erreichen.
     
  • Das Vermögen muss gemäß Satzung bzw. darin ent­hal­ten­der Richt­li­nie ge­winn­brin­gend angelegt werden. Dazu gehört auch, die ver­wen­de­te An­la­ge­stra­te­gie re­gel­mä­ßig neu aus­zu­rich­ten, um auf die sich ständig ver­än­der­ten Rah­men­be­din­gun­gen am Ka­pi­tal­markt reagieren zu können.
     
  • För­der­pro­jek­te müssen geplant und umgesetzt werden.
     
  • In ge­mein­nüt­zi­gen Stif­tun­gen stellen zudem die Werbung und die Spen­den­samm­lung wichtige Ar­beits­auf­ga­ben dar.
     
  • Nicht zu vergessen: die Buch­hal­tung. Stellen Sie sicher, dass sämtliche Vor­stands­mit­glie­der frist­ge­recht ihre Steu­er­erklä­run­gen ein­rei­chen.

Seien Sie sich dessen bewusst, dass Ihnen bei allem, was Sie tun, die Behörden auf die Finger schauen. An oberster Stelle steht die staat­li­che Stif­tungs­auf­sicht, die dafür zuständig ist, den Erhalt des Stif­ter­wil­lens zu ga­ran­tie­ren (bei kirch­li­chen Stif­tun­gen übernimmt die kirch­li­che Stif­tungs­auf­sicht diese Aufgabe). Zwar darf sie keinen direkten Einfluss auf die Ent­schei­dun­gen der han­deln­den Organe nehmen; Be­schlüs­se zu Sat­zungs­än­de­run­gen, der Zu­sam­men­le­gung mit anderen Stif­tun­gen oder der Stif­tungs­auf­lö­sung müssen aber zuerst von ihr genehmigt werden.

Der Vorstand hat im Um­kehr­schluss eine strenge In­for­ma­ti­ons­pflicht gegenüber der Auf­sichts­be­hör­de. Dazu gehört, eine Jah­res­ab­rech­nung sowie ggf. einen jähr­li­chen Tä­tig­keits­be­richt über die ge­mein­nüt­zi­gen Ak­ti­vi­tä­ten der Stiftung vor­zu­le­gen. Darüber hinaus kann die Behörde jederzeit In­for­ma­tio­nen oder Ak­ten­ein­sicht fordern.

Findet sich ein Verstoß gegen geltendes Recht oder die vom Stifter erlassene Satzung, greift sie mittels „re­pres­si­ver Auf­sichts­mit­tel“ kor­ri­gie­rend in die Stif­tungs­pra­xis ein – etwa durch die Ab­be­ru­fung oder Neu­be­stel­lung von Vor­stands­mit­glie­dern. Zur letzten Instanz – der Aufhebung oder Um­wand­lung einer Stiftung – greift die Auf­sichts­be­hör­de jedoch nur, wenn der Stif­tungs­zweck nicht mehr erfüllt werden kann oder gar das Ge­mein­wohl gefährdet ist.

Fakt

Stif­tun­gen speichern und verwerten die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ihrer Mit­ar­bei­ter und Spender. Da diese gemäß der DSGVO als besonders schüt­zens­wert gelten, muss jede Stiftung ent­spre­chen­de Da­ten­schutz­maß­nah­men ergreifen, um hohe Bußgelder zu vermeiden. Dazu zählt, die elek­tro­ni­sche Sammlung von In­for­ma­tio­nen auf das We­sent­li­che zu be­schrän­ken, im Vorfeld die konkrete Erlaubnis der be­trof­fe­nen Person ein­zu­ho­len, sie über den Zweck der Erhebung und Ver­ar­bei­tung zu in­for­mie­ren und sämtliche Daten auf Anfrage zeitnah zu löschen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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