Was haben eine Com­pu­ter­maus, ein Si­cher­heits­gurt und eine Playmobil-Figur gemeinsam? Für all diese Er­fin­dun­gen meldeten die Urheber ein Patent an. Damit schützten sie ihr Produkt vor Nach­ah­mung und konnten die Früchte ihrer Arbeit ernten. Wer eine in­no­va­ti­ve Idee und genügend Start­ka­pi­tal hat, der kann sein Produkt mit einer eigenen Firma ver­mark­ten. So erhält der Erfinder alle Gewinne. Doch für junge Un­ter­neh­men ist der Schutz durch ein Patent häufig zu kost­spie­lig. Arbeiten Sie mit In­ves­to­ren zusammen, sollten die Rechte am Produkt von Anfang an geklärt werden.

Patente be­ein­flus­sen die In­no­va­ti­ons­ra­te und sind daher ein wichtiger Faktor für das Wirt­schafts­wachs­tum einer Nation. In Deutsch­land ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für die Vergabe zuständig.

Zur Ge­schich­te des (deutschen) Pa­tent­rechts

Rechte am geistigen Eigentum exis­tier­ten bereits in der Antike und im Mit­tel­al­ter. In der alt­grie­chi­schen Stadt Sybaris gab es bei­spiels­wei­se ein ein­jäh­ri­ges Schutz­recht für ku­li­na­ri­sche Er­fin­dun­gen. Das eu­ro­päi­sche Mit­tel­al­ter ent­wi­ckel­te das Zunft­recht für neue Verfahren und Werkzeuge – nur Mit­glie­der einer Zunft durften diese In­no­va­tio­nen nutzen. Das Konzept der ex­klu­si­ven Rech­te­ver­ga­be als Patent hatte im 12. Jahr­hun­dert eine weit­rei­chen­de Bedeutung: Öf­fent­li­che Urkunden sicherten Rechte auf Titel, Land, Han­dels­mo­no­po­le und andere Pri­vi­le­gi­en. Im Eng­li­schen nannte man sie „letters patent“, im Fran­zö­si­schen „lettre patente“.

Die heutige De­fi­ni­ti­on des Patents führen einige His­to­ri­ker auf das säch­si­sche und böhmische Berg­bau­recht zurück. Es begann damit, dass Berg­män­ner eine Ge­neh­mi­gung zum Abbau an einem Ort be­an­trag­ten – dies nannte man „muten“. Später wurde so auch der Vorgang be­zeich­net, wenn ein Geselle um Erlaubnis ersuchte, sein Meis­ter­stück an­zu­fer­ti­gen. Somit wandelte sich die Bedeutung von ‚(Edel­me­tal­le) finden‘ zu ‚(etwas Neues) erfinden‘. Die Praxis des Erteilens von Rechten durch Pa­tent­brie­fe vollzog diese Be­deu­tungs­wand­lung mit: Bergleute ließen im Bergbuch fest­hal­ten, welche Ge­rät­schaf­ten und Prozesse sie ent­wi­ckelt hatten, um das alleinige Recht zu haben, diese Er­fin­dun­gen zu nutzen.

Andere Quellen lassen den Schluss zu, dass die all­ge­mei­ne Grundlage des Pa­tent­rechts, wie wir es kennen, aus dem Venedig des 15. Jahr­hun­derts stammt. Damals wurde ein Buch­druck­pri­vi­leg ein­ge­führt.

Die Grundlage für das deutsche Pa­ten­recht ist jedoch fest datierbar: Am 25. Mai 1877 ver­ab­schie­de­te das deutsche Kai­ser­reich das Pa­tent­ge­setz. Wenige Monate später eröffnete das Kai­ser­li­che Patentamt in Berlin. Ab 1949 gab es eine neue Dienst­stel­le in München, während in der DDR 1950 das Amt für Er­fin­dungs- und Pa­tent­we­sen mit Sitz in Berlin seine Arbeit aufnahm. Nach der Wie­der­ver­ei­ni­gung übernahm das Deutsche Patentamt die Arbeit des Amts für Er­fin­dungs- und Pa­tent­we­sen. 1998 zog der größte Teil der Berliner Dienst­stel­le in ein eigens er­rich­te­tes Gebäude in Jena. Das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat heute seinen Hauptsitz in München und unterhält Au­ßen­stel­len in Jena und Berlin.

2011 führte das Amt die elek­tro­ni­sche Schutz­rechts­ak­te ein, die die Ak­ten­ein­sicht über das Internet er­mög­licht.

Was ist ein Patent?

Die deutsche Wirt­schaft wird von kleinen und mit­tel­stän­di­schen Un­ter­neh­men (KMU) getragen. Ihre In­no­va­tio­nen sind es oftmals, die den tech­ni­schen Fort­schritt er­mög­li­chen. Er­fin­der­geist und hohe Standards haben das Label „Made in Germany“ zu einem Qua­li­täts­sie­gel gemacht. Doch In­no­va­ti­on muss sich auch lohnen. Laut einer Studie des Verbands Deutscher Maschinen- und An­la­gen­bau (VDMA) von 2018 beklagten 71 Prozent seiner Mit­glie­der Pro­dukt­pi­ra­te­rie oder Mar­ken­pi­ra­te­rie. Fünfzehn Jahre zuvor waren es bereits alar­mie­ren­de, aber immerhin weitaus geringere 50 Prozent der Befragten.

Zwar sind Groß­kon­zer­ne (ab einer Mit­ar­bei­ter­zahl über 1.000) mit 93 Prozent am meisten von Piraterie betroffen. Al­ler­dings gaben auch 60 Prozent der KMU (Mit­ar­bei­ter­zahl bis 250) an, dadurch Schaden erlitten zu haben.

Das Patent dient dem Schutz geistigen Eigentums. Dieses wird durch den eigenen Intellekt ge­schaf­fen. Geistiges Eigentum kann sowohl eine tech­ni­sche Erfindung sein als auch ein künst­le­ri­sches, li­te­ra­ri­sches oder wis­sen­schaft­li­ches Werk. Die letzt­ge­nann­ten Er­fin­dun­gen sind ab ihrer Er­schaf­fung durch das Ur­he­ber­recht geschützt. Sie müssen im Gegensatz zu tech­ni­schen Er­fin­dun­gen keinen lang­wie­ri­gen Verfahren bis zum Pa­tent­schutz durch­lau­fen.

De­fi­ni­ti­on: Patent

Das Patent ist ein ge­werb­li­ches Schutz­recht für tech­ni­sche Er­fin­dun­gen. Es schützt das geistige Eigentum des Inhabers. Dieser ist laut De­fi­ni­ti­on der Erfinder (bzw. die Erfinder, wenn es sich um ein Team handelt). Das Patent verbietet Dritten, ohne Erlaubnis durch den Inhaber dessen ge­schütz­te Erfindung zu nutzen, sie nach­zu­bau­en oder zu verwerten. Der Inhaber eines Patents kann anderen aber die Lizenz zur Nutzung seiner Erfindung erteilen. In der Regel wird dafür eine Gebühr verlangt.

Um das Recht an der eigenen tech­ni­schen Erfindung ver­tei­di­gen zu können, benötigen Sie einen ver­brief­ten Be­sitz­an­spruch: das Patent. Bis zur Erteilung eines Patents können Jahre vergehen, denn die Erfindung wird vom DPMA eingehend auf ihre Eignung für den Ein­satz­zweck geprüft. Wird das Patent schließ­lich öf­fent­lich im Pa­tent­buch re­gis­triert, besteht der Schutz für bis zu 20 Jahre.

Das Pa­tent­ge­setz regelt folgende Fragen des Schutz­rechts:

  • Was genau fällt unter den Pa­tent­schutz? Z. B. Tech­no­lo­gien, aber nicht Menschen, Pflanzen, Tiere sowie deren ge­ne­ti­sche Ver­än­de­rung.
     
  • Wie lange besteht Pa­tent­schutz? In der Regel 20 Jahre ab Ver­öf­fent­li­chung im Pa­tent­buch, sofern die ab dem dritten Jahr fälligen Jah­res­ge­büh­ren beglichen werden.
     
  • In welchem Umfang wird Pa­tent­schutz gewährt? So verbietet das Ur­he­ber­recht bei­spiels­wei­se die un­recht­mä­ßi­ge Er­stel­lung von Kopien und deren Ver­brei­tung. Das Patent geht einen Schritt weiter und verbietet die Ver­brei­tung einer Idee.

Kriterien für eine pa­tent­fä­hi­ge Erfindung

Vor dem Eintrag prüft das Patent- und Markenamt Ihre In­no­va­ti­on auf folgende Kriterien:

  • Das Produkt ist neu und entstand aus er­fin­de­ri­scher Tätigkeit.
  • Es lässt sich ge­werb­lich verwenden.
  • Es arbeitet ord­nungs­ge­mäß.

Im Zu­sam­men­hang mit einer Pa­ten­tie­rung heißt „neu“, dass das Produkt erst mit der Pa­ten­tie­rung einer breiteren Öf­fent­lich­keit bekannt wird. Halten Sie Vorträge über Ihre Arbeit oder ver­öf­fent­li­chen Sie er­klä­ren­de Aus­füh­run­gen vor der Pa­ten­tie­rung, schadet das Ihrem Anspruch auf Pa­tent­schutz.

Die er­fin­de­ri­sche Tätigkeit ist in­ter­na­tio­nal fest­ge­legt als eine Über­schrei­tung des fach­ty­pi­schen Wis­sens­stan­des. Die Neuerung durch die Erfindung sollte für Fachleute nicht na­he­lie­gend sein. Anders aus­ge­drückt: Könnte eine Person vom Fach diese Erfindung einfach nachbauen, indem sie exis­tie­ren­de Produkte leicht abwandelt oder kom­bi­niert, ist die Sache nicht innovativ genug, um ein Patent zu recht­fer­ti­gen.

Kann es ge­werb­lich verwendet werden, besteht ein Nutzen, der vorher nicht erfüllt wurde. Zudem gilt im Pa­tent­recht die Ein­heit­lich­keits­er­for­der­nis. Damit alle Patente nach­weis­bar und über­sicht­lich auf­ge­lis­tet werden können, darf pro Patent nur eine Erfindung ein­ge­tra­gen werden.

Einige Länder legen in ihren Pa­tent­re­ge­lun­gen fest, dass die Erfindung aus­schließ­lich tech­ni­scher Natur sein darf. Laut § 1, Abs. 2 des deutschen Pa­tent­ge­set­zes umfasst das Patent hier­zu­lan­de aber auch Er­fin­dun­gen, die ganz oder teilweise aus bio­lo­gi­schen Ma­te­ria­li­en bestehen oder diese her­stel­len, be­ar­bei­ten oder verwenden können.

Folgende Produkte oder Prozesse deckt das Pa­tent­recht nicht ab:

  • Er­kennt­nis­se ohne dingliche Aus­prä­gung (ma­the­ma­ti­sche Methoden, wis­sen­schaft­li­che Ent­de­ckun­gen oder Theorien)
     
  • die Ent­de­ckung von Tier- oder Pflan­zen­ar­ten, die Ent­wick­lung von Zucht­ver­fah­ren und die Lebewesen selbst
     
  • Be­hand­lungs­ver­fah­ren zur Therapie von oder Operation an Menschen oder Tieren (in­vol­vier­te Er­zeug­nis­se, ob Maschinen oder Stoffe, sind zu­ge­las­sen)
     
  • Er­fin­dun­gen, die laut Gesetz gegen die guten Sitten oder die öf­fent­li­che Ordnung verstoßen

Wer also bei­spiels­wei­se ein Be­hand­lungs­ver­fah­ren gegen eine spezielle Zahn­erkran­kung bei Pferden ent­wi­ckelt, erhält kein Patent dafür. Ent­wi­ckelt man jedoch einen Stoff, der die Er­kran­kung heilt, können dieses Produkt, seine Zu­sam­men­set­zung und ein mög­li­cher­wei­se damit ver­bun­de­nes Verfahren pa­ten­tiert werden.

Infografik: So innovativ ist Deutschland | Statista Mehr In­fo­gra­fi­ken finden Sie bei Statista

Ein Patent anmelden

Bevor Sie ein Patent anmelden, sollten Sie re­cher­chie­ren, ob bereits ein Schutz­recht auf eine sehr ähnliche Erfindung besteht. Dabei kann ein Pa­tent­an­walt helfen. Einsicht in die Liste ge­neh­mig­ter Patente gewährt das Patentamt sowohl direkt in den Ge­schäfts­stel­len als auch per Post und online.

Für die Anmeldung benötigen Sie ein voll­stän­dig aus­ge­füll­tes Formular sowie Un­ter­la­gen, die die Erfindung aus­führ­lich erklären. Des Weiteren gehört der Pa­tent­an­spruch dazu. Darin kenn­zeich­nen Sie die je­wei­li­gen pa­ten­tier­ba­ren Merkmale der Erfindung. Den Pa­tent­an­spruch sollten Sie gemeinsam mit einem Pa­tent­an­walt aus­ar­bei­ten. Dabei kommt es auf präzise For­mu­lie­rung an.

Nach der Anmeldung geht die Erfindung durch ein Prüf­ver­fah­ren. Even­tu­el­le Pa­ten­thin­der­nis­se oder Mängel teilt das Amt dem An­trag­stel­ler mit. 18 Monate nach Anmeldung ver­öf­fent­licht das Pa­tent­blatt den Of­fen­le­gungs­hin­weis, – egal, wie der Status der Prüfung ist. Erteilt das Amt Ihrer Erfindung das Patent, ver­öf­fent­licht es die Erteilung sowie die Pa­tent­schrift. Mit diesem Schritt beginnt die ge­setz­li­che Wirkung des Patents. Bis dahin muss sich der Erfinder gedulden – teilweise bis zu drei Jahre.

Hinweis

Ein Patent gilt nur in dem Land, in dem Sie es anmelden. Melden Sie ein Patent im Ausland an, beachten Sie die Priorität. Demnach prio­ri­siert eine aus­län­di­sche, eu­ro­päi­sche oder in­ter­na­tio­na­le Prüf­stel­le Ihren Antrag, als wäre er am gleichen Tag gestellt worden wie der deutsche Pa­tent­an­trag. Vergeht zu viel Zeit zwischen den Anträgen, tor­pe­diert die Ver­öf­fent­li­chung der deutschen Of­fen­le­gung den Neu­heits­an­spruch Ihrer Erfindung im Ausland.

Ist das Patent erteilt, kann jeder Einspruch gegen die Pa­tent­ertei­lung erheben – mit einer Frist von neun Monaten. Danach hört das Pa­tent­ge­richt nur noch Nich­tig­keits­kla­gen an.

Die Wirkung eines Patents

Ein Patent ist haupt­säch­lich ein Schutz gegen Pro­dukt­pi­ra­te­rie: Nur der Pa­tent­in­ha­ber ist be­rech­tigt, die Erfindung zu nutzen, zu verändern oder gegen eine Gebühr zu li­zen­zie­ren. Früher nutzten Pa­tent­in­ha­ber ihr Recht häufig für die Ent­wick­lung einer Mo­no­pol­stel­lung. Heut­zu­ta­ge steht hingegen das stra­te­gi­sche Pa­tent­ma­nage­ment im Vor­der­grund. Zudem regelt das Pa­tent­recht die In­ha­ber­schaft.

In­ha­ber­schaft

Der oder die Erfinder leisten schöp­fe­ri­sche Arbeit, um ein Problem zu lösen. Daraus entsteht ein Wert­ge­winn für die Ge­sell­schaft oder einen be­stimm­ten Per­so­nen­kreis. So ergibt sich auch das Recht eines Erfinders, sein Werk zu schützen. Aus Ver­nunft­grün­den (rechtlich: a priori) gehören alle Rechte an der Erfindung dem Erfinder. Nur na­tür­li­che Personen können diesen Titel be­an­spru­chen. Somit ist der Erfinder auch der Inhaber eines Patents. Dieses kann er li­zen­zie­ren oder auf eine andere Person über­tra­gen.

Arbeitet der Erfinder in einem An­ge­stell­ten­ver­hält­nis, gilt das Ar­beit­neh­mer­er­fin­der­ge­setz. Dieses be­rech­tigt den Ar­beit­ge­ber, sich die Erfindung als Rechts­nach­fol­ger an­zu­eig­nen. Diese Regelung vermeidet Rechts­strei­tig­kei­ten, wenn ein Erfinder das Un­ter­neh­men verlässt.

Das Patent gilt als han­del­ba­rer Wert. Gerät ein Un­ter­neh­men in die Insolvenz, pfänden Gläubiger u. U. das Patent. Der Verlust des Patents kann einen Un­ter­neh­mens­ver­kauf oder die ab­schlie­ßen­den Geschäfte für den In­sol­venz­ver­wal­ter er­schwe­ren.

Schutz vor Pro­dukt­pi­ra­te­rie

In Deutsch­land gibt es zwölf Zi­vil­ge­rich­te, die sich mit Pa­tent­recht befassen. Im Fall einer Pa­tent­ver­let­zung sprechen sie das letzte Urteil. Bevor es zu einem eventuell teuren Rechts­streit kommt, sollte man die Dienste eines Pa­tent­an­walts be­an­spru­chen, der prüft, ob es sich wirklich um einen Rechts­bruch handelt. Sowohl Pa­tent­in­ha­ber und ihre Erben als auch aus­schließ­li­che Li­zenz­neh­mer sind be­rech­tigt, gegen eine Pa­ten­ver­let­zung vor­zu­ge­hen. Ein aus­schließ­li­cher Li­zenz­neh­mer ist eine na­tür­li­che Person, die alleinig über eine Lizenz zur Nutzung des Patents verfügt. Der Pa­tent­in­ha­ber tritt sämtliche Rechte ganz oder auf Zeit ab.

Die er­folg­rei­che Klage gegen eine Pa­tent­rechts­ver­let­zung hat zwei Aus­wir­kun­gen: Zum einen verbietet die rich­ter­li­che Verfügung, dass un­be­rech­tig­te Dritte weiter das pa­ten­tier­te Produkt nutzen. Es handelt sich dabei um eine Un­ter­las­sungs­kla­ge. Zum anderen erwirken die Rech­te­inha­ber einen rück­wir­ken­den Scha­dens­er­satz.

Stra­te­gi­sches Pa­tent­ma­nage­ment

Stra­te­gi­sches Pa­tent­ma­nage­ment ist nicht nur etwas für Groß­kon­zer­ne. Kleine und mittlere Un­ter­neh­men pro­fi­tie­ren ebenso davon, wenn sie ihr geistiges Eigentum gezielt schützen. Die Praxis dreht sich vor­nehm­lich darum, Han­dels­frei­heit (im Eng­li­schen: Freedom to operate, kurz: FTO) auf dem Markt zu bewahren. Dafür ist es wichtig, den eigenen Pa­tent­be­stand und den der Kon­kur­renz zu kennen. Die ge­sam­mel­ten In­for­ma­tio­nen un­ter­stüt­zen Un­ter­neh­mens­be­rei­che wie das In­no­va­ti­ons­ma­nage­ment sowie Forschung und Ent­wick­lung.

Verkauf oder Li­zen­zie­rung von Patenten sind mögliche Maßnahmen des Pa­tent­ma­nage­ments, genauso wie die so­ge­nann­te De­fen­siv­pu­bli­ka­ti­on.

Die De­fen­siv­pu­bli­ka­ti­on, auch Sperr­ver­öf­fent­li­chung, ver­hin­dert eine Pa­ten­tie­rung. Dafür ver­öf­fent­licht der Erfinder lediglich sein Werk, bevor es als Patent anerkannt wurde. Nicht für jede Erfindung muss ein Patent beantragt werden. Kleine Ver­än­de­run­gen in schnell­le­bi­gen Markt­seg­men­ten bieten sich an, ohne Patent ver­öf­fent­licht zu werden. Denn häufig ist der Markt technisch schon weiter vor­an­ge­schrit­ten, wenn der Prüf­pro­zess vorbei ist. Wollen Sie Wett­be­wer­bern die Pa­ten­tie­rung er­schwe­ren, ver­öf­fent­li­chen Sie Ihre In­no­va­ti­on, um den ge­for­der­ten Stand der Technik zu erhöhen. Mit der Ver­öf­fent­li­chung verwirken Sie zwar sämtliche Schutz­rech­te; gleich­zei­tig sparen Sie sich aber die Kosten und ein lang­wie­ri­ges Prüf­ver­fah­ren. Eine De­fen­siv­pu­bli­ka­ti­on ist auch nach der Anmeldung zum Patent noch möglich.

Statt Wett­be­wer­bern Ihre Patente zu verwehren oder Pa­tent­ver­let­zungs­kla­gen aus­zu­tau­schen, greifen einige Un­ter­neh­men zur Kreuz­li­zen­zie­rung. Der bi­la­te­ra­le Austausch der Nut­zungs­rech­te lohnt sich, wenn die Pa­tent­be­stän­de beider Parteien in etwa den gleichen Marktwert aufweisen. Kritiker bewerten diese Praxis als unfairen Wett­be­werb, der Firmen mit vielen Patenten vor­be­hal­ten ist. Grund­sätz­lich ist der Tech­no­lo­gie­trans­fer eine Mög­lich­keit, In­no­va­tio­nen vor­an­zu­trei­ben – solange Dritte nicht voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen werden.

Weitere wichtige Begriffe in der stra­te­gi­schen Pa­tent­ver­wal­tung sind:

  • Sperr­pa­tent: Das Patent wird nicht genutzt, sondern soll nur Wett­be­wer­ber von einem Markt­seg­ment fern­hal­ten.
     
  • Vor­rats­pa­tent: Der wirt­schaft­li­che Wert ist noch nicht abzusehen, aber das Patent erweitert den Pa­tent­be­stand.
     
  • Aus­bau­pa­tent: Dieses erweitert be­stehen­de Patente.
     
  • Zwangs­li­zenz: Besteht öf­fent­li­ches Interesse am Patent, aber der Erfinder ver­wei­gert die Li­zen­zie­rung gegen an­ge­mes­se­ne Gebühr, kann er ge­setz­lich dazu gezwungen werden.

Check­lis­te: Rechte und Pflichten des Erfinders

Rechte:

  • Das Pa­tent­recht ist ein Ver­bots­recht.
     
  • Dritten dürfen weder das Produkt ohne Lizenz ver­brei­ten noch die Idee nutzen.
     
  • Der Erfinder kann Lizenzen erteilen und dafür eine Vergütung verlangen.
     
  • Der Erfinder kann das Produkt oder das Patent verkaufen.
     
  • Bei Ver­let­zung des Pa­tent­rechts erhält der Erfinder rück­wir­kend Scha­dens­er­satz und kann auf Un­ter­las­sung klagen.
     
  • Der Erfinder bleibt stets auf allen Do­ku­men­ten als der Erfinder genannt, auch wenn er Ar­beit­neh­mer ist und das Un­ter­neh­men bereits verlassen hat.

Pflichten:

  • Die Erfindung muss bei der Anmeldung neu sein. Daher ist vorher Ge­heim­hal­tung geboten.
     
  • Die Anmeldung muss eine genaue Be­schrei­bung des Pa­tent­pro­dukts und der späteren Nut­zungs­rech­te enthalten, damit der Antrag an­ge­nom­men wird.
     
  • Die Priorität gibt einen engen Zeit­rah­men für die Anmeldung eines Patents vor, wenn die Erfindung in in­ter­na­tio­na­len Pa­tent­äm­tern re­gis­triert werden soll.
     
  • Die Anmeldung (inklusive Pa­tent­an­walt, Recherche und Prüfung) sowie die Auf­recht­erhal­tung des Patents kosten Geld. Eine jährliche Gebühr wird ab dem ersten Jahr fällig und muss pünktlich gezahlt werden.
     
  • Erfinder können ein Produkt, das ein Patent hat, nicht geheim halten. Mit Erteilung des Schutzes wird es in jedem Fall im Pa­tent­buch ver­öf­fent­licht.

Ab­gren­zung: Das Patent gegenüber anderen Schutz­rech­ten

Das Deutsche Patent- und Markenamt un­ter­schei­det ver­schie­de­ne ge­werb­li­che Schutz­rech­te. Dazu gehören:

  • Patente
  • Ge­brauchs­mus­ter (auch: „kleines Patent“)
  • Marken (vormals: „Wa­ren­zei­chen“)
  • Ein­ge­tra­ge­ne Designs (vormals: „Ge­schmacks­mus­ter“)
  • To­po­gra­fien (mi­kro­elek­tro­ni­scher Halb­lei­ter­erzeug­nis­se)

To­po­gra­fien

To­po­gra­fien schützen die Rechte an drei­di­men­sio­na­len Struk­tu­ren mi­kro­elek­tro­ni­scher Halb­lei­ter­erzeug­nis­se. Ihre Bedeutung für das deutsche Pa­tent­recht ist jedoch gering. Während im Jahr 1995 immerhin 143 To­po­gra­fien an­ge­mel­det wurden, waren es 2016 nicht einmal zehn. Zahlt eine Person für Ihre To­po­gra­fie die An­mel­de­ge­bühr von rund 300 Euro, bleibt die Struktur für zehn Jahre rechtlich geschützt.

Ein­ge­tra­ge­ne Designs

Ein­ge­tra­ge­ne Designs schützen die Dar­stel­lungs­form eines Er­zeug­nis­ses. Bei der Anmeldung un­ter­su­chen Experten Form und Farb­ge­bung. Deren Kom­bi­na­ti­on muss neuartig sein und auffällig von anderen Designs abweichen. Nachdem eine Person ihr Design in das Register des DPMA ein­ge­tra­gen hat, beträgt die maximale Laufzeit des Schutzes 25 Jahre.

Marken

Marken sind Kenn­zei­chen eines Produkts oder einer Dienst­leis­tung. Wie die ein­ge­tra­ge­nen Designs beziehen sie sich auf eine grafische Kom­po­nen­te des Gewerbes. Eine Marke kann aus Wörtern, Buch­sta­ben, Zahlen, Ab­bil­dun­gen, Farben und Tönen bestehen. Die Marke ist jedoch lediglich der Verweis auf ein Produkt, nicht das Aussehen des Produkts selbst. Um ein Schutz­recht zu erlangen, muss die Marke grafisch dar­stell­bar sein und dabei helfen, Produkt oder Dienst­leis­tung von anderen zu un­ter­schei­den. Dabei darf sie jedoch nicht lediglich be­schrei­ben­den Charakter haben. Im Gegensatz zu anderen ge­werb­li­chen Schutz­rech­ten darf der Schutz der Marke immer wieder ver­län­gert werden – nach einer Frist von zehn Jahren.

Fakt

Das Mar­ken­recht erkennt auch drei­di­men­sio­na­le Formen als Marke an. Die Form muss dafür un­miss­ver­ständ­lich die Marke re­prä­sen­tie­ren. An­er­kann­te drei­di­men­sio­na­le Marken sind bei­spiels­wei­se die rote Schleife der Deutschen AIDS-Stiftung oder das Schraub­ver­schluss­glas von Nutella.

Ge­brauchs­mus­ter

Patente schützen tech­ni­sche Er­fin­dun­gen. Dazu gehören auch Ver­fah­rens­wei­sen. Ein Patent an­zu­mel­den ist sehr viel kost­spie­li­ger als die Re­gis­trie­rung eines Ge­brauchs­mus­ters. Dafür räumt es sämtliche Nut­zungs­rech­te für 20 Jahre ein. Nur dieser Schutz erlaubt es, ge­richt­lich gegen Zu­wi­der­hand­lun­gen vor­zu­ge­hen. Damit Erfinder nicht un­wis­sent­lich ein Patent verletzen, muss das Recht öf­fent­lich im Pa­tent­blatt erteilt werden. Soll eine Erfindung geheim gehalten werden, kann sie kein Patent sein; sie gilt dann als Be­triebs­ge­heim­nis. Im Gegensatz zu den anderen Rechts­for­men schützt das Patent nicht nur die Sache an sich, sondern auch die Idee.

Patente

Patente schützen tech­ni­sche Er­fin­dun­gen. Dazu gehören auch Ver­fah­rens­wei­sen. Ein Patent an­zu­mel­den ist sehr viel kost­spie­li­ger als die Re­gis­trie­rung zum Ge­brauchs­mus­ter. Dafür räumt es sämtliche Nut­zungs­rech­te für 20 Jahre ein. Nur dieser Schutz erlaubt es, ge­richt­lich gegen Zu­wi­der­hand­lun­gen vor­zu­ge­hen. Damit Erfinder nicht un­wis­sent­lich ein Patent verletzen, muss das Recht öf­fent­lich im Pa­tent­blatt erteilt werden. Soll eine Erfindung geheim gehalten werden, kann sie kein Patent sein; sie gilt dann als Be­triebs­ge­heim­nis. Im Gegensatz zu den anderen Rechts­for­men schützt das Patent nicht nur die Sache an sich, sondern auch die Idee.

Die Bedeutung des Patents als In­no­va­ti­ons­fak­tor

Wirt­schafts­exper­ten streiten sich bereits seit dem 19. Jahr­hun­dert darum, ob Patente die In­no­va­ti­ons­ra­te ver­bes­sern. Einige sind gänzlich gegen Patente, da diese Dritte daran hinderten, basierend auf der pa­ten­tier­ten Tech­no­lo­gie Neues zu erfinden. Andere sehen das Patent als den In­no­va­ti­ons­fak­tor schlecht­hin, da sie davon ausgehen, dass Erfinder dadurch lukrative Anreize bekommen.

Studien zu diesem Thema sug­ge­rie­ren, dass das Patent für die In­no­va­ti­ons­ra­te durchaus eine Rolle spielt. Wichtig ist dabei jedoch die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit: Besteht ein schwacher Pa­tent­schutz und wird dieser ver­bes­sert, steigt die In­no­va­ti­ons­ra­te. Dabei scheint tat­säch­lich die vor­aus­sicht­li­che Vergütung eine Rolle zu spielen. Erfinder haben das Gefühl, dass Ihre Erfindung besser geschützt ist. In­ves­to­ren wiederum sehen, dass sich jah­re­lan­ge Arbeit und In­ves­ti­tio­nen in das Produkt lohnen.

Ein strin­gen­tes Pa­tent­recht, das weiter ausgebaut wird, hemmt jedoch In­ves­ti­tio­nen und somit In­no­va­ti­on. Das ist teilweise bei Bio­pa­ten­ten zu be­ob­ach­ten. Werden Gen­strän­ge pa­ten­tiert, sind andere Forscher au­ßer­stan­de, weiter daran zu forschen. Die bereits kost­spie­li­ge Forschung verteuert sich zudem durch Verfahren mit pa­ten­tier­ten Hilfs­mit­teln, z. B. bei Next-Ge­ne­ra­ti­on-Se­quen­cing-Services. Es gibt aber auch Beispiele von Groß­kon­zer­nen, die durch Kreuz­li­zen­zie­rung lukrativ mit in­no­va­ti­ven Start-ups zu­sam­men­ar­bei­ten.

Die Grafik zeigt, wie viele An­mel­dun­gen das deutsche Patent- und Markenamt jährlich zählt. Der grund­sätz­li­che Anstieg erfährt zweimal einen frap­pie­ren­den Ein­schnitt. Die Jahre 2004 und 2009 ver­zeich­nen jeweils einen Rückgang zum Vorjahr um 5.284 bzw. 3.486 An­mel­dun­gen. Nach 2009 steigt die Zahl der An­mel­dun­gen wieder konstant an. Dies liegt ins­be­son­de­re an den Gesuchen aus dem Ausland, die 2017 auf einem Re­kord­hoch von 19.928 standen.

2004 war ein ein­schnei­den­des Jahr im Pa­ten­recht, da der in­ter­na­tio­nal gültige Patent Co­ope­ra­ti­on Treaty (PCT) re­for­miert wurde. Laut DPMA sind die Zahlen aus den Vorjahren mit denen nach 2004 nicht ver­gleich­bar. Auch im Jahr 2009 gab es einen Faktor des Pa­tent­rechts, der die An­mel­dun­gen direkt be­ein­fluss­te: Das Deutsche Patentamt änderte seine Gebühren. Elek­tro­ni­sche An­mel­dun­gen wurden etwas günstiger, dafür ver­teu­er­ten sich die um­fang­rei­chen Pa­tent­an­mel­dun­gen mit Prüf­ver­fah­ren. Doch begann 2008 auch die globale Finanz- und Wirt­schafts­kri­se, die viele In­ves­to­ren ab­schreck­te.

Erst 2012 erholten sich die An­mel­dungs­zah­len langsam wieder. Das lag ver­mut­lich auch daran, dass das Patentamt es Anmeldern mit Sitz im Ausland ab 2009 einfacher machte – der Antrag wurde deutlich günstiger. Als die Kon­junk­tur sich ab 2010 wieder erholte, nutzten In­ves­to­ren zunehmend das Angebot des Pa­tent­amts. 2012 ging die BIP-Wachs­tums­ra­te in Europa und Zen­tral­asi­en nochmals zurück. Auch in­län­di­sche Pa­tent­an­mel­dun­gen nahmen ab: von 47.120 auf 46.654. Das relativ stabile Welt­wachs­tum bescherte jedoch eine wachsende Zahl an Pa­tent­an­mel­dun­gen aus dem Ausland. Laut des Jah­res­be­richts für 2017 ver­zeich­ne­ten besonders Japan, die USA und China pro­zen­tu­al an­stei­gen­de An­mel­de­zah­len im Vergleich zum Vorjahr.

Fazit

Ähnlich wie andere Schutz­rech­te gewähren Patente geistigen Schöpfern eine Ge­gen­leis­tung für ihre In­no­va­tio­nen. Auch wenn In­ves­to­ren vor­nehm­lich auf Gewinne achten und Er­fin­dun­gen miss­bräuch­lich an­ge­wen­det werden können, sind In­no­va­tio­nen ein hohes Gut. Denn sie bringen sowohl tech­no­lo­gi­schen als auch kul­tu­rel­len Fort­schritt mit sich. Das Patent belohnt lange Test­pha­sen und harte Arbeit mit der Si­cher­heit, später von den Früchten der eigenen Arbeit leben zu können.

Äu­ßer­li­che Faktoren wie die Welt­wirt­schafts­la­ge spielen bei der Zahl der Pa­tent­an­mel­dun­gen durchaus eine Rolle. Maß­geb­lich ist aber auch die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit des Pa­tent­rechts. Dabei gilt kei­nes­falls: Je strenger, desto besser. Gel­tungs­be­reich und Dauer des Schutzes sollten Dritten in einem an­ge­mes­se­nen Zeitraum oder nach Erwerb einer Lizenz weitere Forschung im selben Bereich er­mög­li­chen.

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