Wer haftet bei einer offenen Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) für Ansprüche Dritter? Am Ende müssen die Ge­sell­schaf­ter wie bei allen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten per­sön­lich mit ihrem gesamten Vermögen (bis zur Pfän­dungs­gren­ze) für For­de­run­gen gegen die Ge­sell­schaft einstehen (§ 128 HGB). Trotzdem kann man bei Haf­tungs­fra­gen im Zu­sam­men­hang mit einer OHG zwischen zwei Fällen un­ter­schei­den:

  • OHG als Haf­tungs­sub­jekt
  • OHG-Ge­sell­schaf­ter als Haf­tungs­sub­jek­te

Dabei ist ein Haf­tungs­sub­jekt das Ziel des Anspruchs eines Gläu­bi­gers.

Die OHG als Haf­tungs­sub­jekt

Die offene Han­dels­ge­sell­schaft besitzt zwar keine eigene Rechts­per­sön­lich­keit (ist keine „ju­ris­ti­sche Person“). Aber sie ist gemäß Han­dels­ge­setz­buch par­tei­fä­hig (§ 124 Abs. 1 HGB) und kann unter dem im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Fir­men­na­men (ju­ris­tisch: „Firma“) …

  • als rechtlich selbst­stän­di­ge Einheit auftreten,
  • Rechte und Pflichten erwerben,
  • Eigentum besitzen,
  • Ver­bind­lich­kei­ten eingehen und
  • vor Gesicht klagen und verklagt werden.

Ansprüche gegen die OHG sind von An­sprü­chen gegen die OHG-Ge­sell­schaf­ter rechtlich getrennt. Wenn ein Gläubiger eine Forderung gegenüber der OHG hat, dann ist die Ge­sell­schaft das Haf­tungs­sub­jekt. Eine etwaige Zwangs­voll­stre­ckung richtet sich gegen das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen der OHG, und dazu ist auch ein Schuld­ti­tel er­for­der­lich, der sich direkt gegen die OHG richtet (§ 124 Abs. 2 HGB). Mit einem Titel gegen alle Ge­sell­schaf­ter lassen sich – anders als bei der Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) gemäß Zi­vil­pro­zess­ord­nung (§ 736 ZPO) – For­de­run­gen gegen die Ge­sell­schaft nicht durch­set­zen. Eine Zwangs­voll­stre­ckung gegen Ge­sell­schaf­ter ist hier bei einem auf die Ge­sell­schaft ge­rich­te­ten Schuld­ti­tel nicht möglich (§ 129 HGB).

OHG-Ge­sell­schaf­ter als Haf­tungs­sub­jekt

Wie erwähnt haften alle Ge­sell­schaf­ter einer offenen Han­dels­ge­sell­schaft mit ihrem gesamten Vermögen für Ver­bind­lich­kei­ten der OHG, und zwar …

  • primär und un­mit­tel­bar
  • un­be­schränkt und
  • ge­samt­schuld­ne­risch.

Dies lässt sich auch nicht durch Ver­ein­ba­run­gen gegenüber Dritten ein­schrän­ken. Aufgrund der primären, un­mit­tel­ba­ren Haftung kann sich ein Gläubiger einer OHG mit seiner Forderung direkt an die OHG-Ge­sell­schaf­ter wenden, ohne vorher die Ge­sell­schaft in Anspruch nehmen zu müssen. Insoweit sind die Ge­sell­schaf­ter also Haf­tungs­sub­jek­te. Al­ler­dings können sie sich weigern zu zahlen, wenn die OHG das Recht hat, das zu­grun­de­lie­gen­de Rechts­ge­schäft an­zu­fech­ten, oder sich die Forderung gegen eine fällige Forderung der Ge­sell­schaft auf­rech­nen lässt (§ 129 Abs. 2 und 3 HGB). Das heißt, die Recht­mä­ßig­keit der Forderung an den Ge­sell­schaf­ter ergibt sich aus dem Rechts­ver­hält­nis gegenüber der Ge­sell­schaft.

Die ge­samt­schuld­ne­ri­sche Haftung hat zur Folge, dass jeder Ge­sell­schaf­ter der OHG notfalls nicht nur für einen Teil der Ver­bind­lich­keit, sondern für die gesamte Forderung ge­ra­de­ste­hen muss. Der Gläubiger darf die Leistung jedoch nur einmal ein­for­dern.

Ein Ge­sell­schaf­ter, der die Forderung eines Gläu­bi­gers der OHG be­frie­digt, kann sich von der Ge­sell­schaft für die ein­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen ent­schä­di­gen lassen (§ 110 Abs. 1 HGB). Auf­ge­wen­de­tes Geld muss die OHG dem Ge­sell­schaf­ter verzinst zu­rück­zah­len.

Tipp

In der Praxis empfiehlt es sich, als Gläubiger For­de­run­gen sowohl gegen die OHG als auch gegen deren Ge­sell­schaf­ter zu betreiben. Im Fall einer Zwangs­voll­stre­ckung werden separate Schuld­ti­tel benötigt, um in die Vermögen der un­ter­schied­li­chen Rechts­sub­jek­te OHG und Ge­sell­schaf­ter voll­stre­cken zu können.

Be­son­der­hei­ten bei der Haftung von OHG-Ge­sell­schaf­tern

In Bezug auf die Haftung von OHG-Ge­sell­schaf­tern sieht der Ge­setz­ge­ber besondere Re­ge­lun­gen vor, wenn Ge­sell­schaf­ter die OHG verlassen, wenn sie eintreten oder wenn die Ge­sell­schaft aufgelöst wird.

Eintritt eines neuen Ge­sell­schaf­ters

Tritt ein Ge­sell­schaf­ter in eine be­stehen­de OHG ein, haftet er für alle vor seinem Eintritt be­grün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft mit (§ 130 HGB).

Austritt eines Ge­sell­schaf­ters

Tritt ein Ge­sell­schaf­ter aus der OHG aus, haftet er fünf Jahre nach dem Austritt für alle Ver­bind­lich­kei­ten weiter (§ 160 HGB), die während und vor seiner Mit­glied­schaft ent­stan­den sind, – eventuell auch länger, wenn Rechts­ver­fah­ren anhängig sind. Dabei soll der Austritt als vollzogen gelten, wenn die Person aus dem Han­dels­re­gis­ter­ein­trag der OHG aus­ge­tra­gen ist. Dazu hat der Bun­des­ge­richts­hof noch ent­schie­den, dass, falls kein ent­spre­chen­der Eintrag vor­ge­nom­men wird, die Frist beginnt, sobald die Ge­sell­schaft als Gläubiger von dem Aus­schei­den des Ge­sell­schaf­ters weiß. (Ak­ten­zei­chen: II ZR 284/05 BGH)

Haftung nach Auflösung der OHG

Auch wenn – etwa durch Beschluss der Ge­sell­schaf­ter – eine OHG aufgelöst wird, haften sie weiterhin mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen für Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft. Diese Haftung dauert nor­ma­ler­wei­se ebenfalls fünf Jahre lang.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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