Sie wollen mit Partnern einen Ge­wer­be­be­trieb eröffnen? Dann eignet sich viel­leicht die offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) für Ihr Vorhaben. In dieser Ge­sell­schafts­form kann jeder Ge­sell­schaf­ter selbst­stän­dig am Ta­ges­ge­schäft teilhaben (falls der Ge­sell­schafts­ver­trag nichts anderes vorsieht). Sie fußt auf der Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR), un­ter­liegt aber dem Han­dels­recht mit der Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­hal­tung und Bi­lan­zie­rung. Wir erklären Ihnen, wie Sie eine OHG gründen können.

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Vor­aus­set­zun­gen: Wer kann eine OHG gründen?

Eine OHG entsteht ge­wis­ser­ma­ßen au­to­ma­tisch, wenn eine exis­tie­ren­de GbR die Grenzen von 600.000 Euro Jah­res­um­satz oder 60.000 Euro Jah­res­ge­winn über­schrei­tet. Für diesen Fall verlangt die Ab­ga­ben­ord­nung, Bücher zu führen und Ab­schlüs­se zu machen (§ 141 AO). Die OHG als Rechts­form dient dem ge­mein­sa­men Betrieb eines Han­dels­ge­wer­bes durch mehrere per­sön­lich haftende Ge­sell­schaf­ter, bei dem laut Han­dels­ge­setz­buch ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung und Bi­lan­zie­rung vor­ge­schrie­ben sind (§ 105 HGB).

Die Partner müssen dabei nicht unbedingt na­tür­li­che Personen, sondern können auch ju­ris­ti­sche Personen (also zum Beispiel eine GmbH) sein. In diesem (nicht sehr häufigen) Fall lautet die Rechts­form­be­zeich­nung je nach be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ten entweder GmbH & Co. OHG oder AG & Co. OHG.

Hin­sicht­lich der Aus­ge­stal­tung ihrer Part­ner­schaft sind die be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ter weit­ge­hend frei, denn für den Ge­sell­schafts­ver­trag, der jeder OHG zugrunde liegen muss, gibt es keine festen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen. Als Per­so­nen­ge­sell­schaft benötigt die OHG anders als eine GmbH auch kein Stamm­ka­pi­tal.

Eine wichtige Vor­aus­set­zung gibt es aber doch für den Erfolg einer OHG: ein Min­dest­maß an ge­gen­sei­ti­gem Vertrauen. Schließ­lich haftet jeder be­tei­lig­te Ge­sell­schaf­ter nicht nur für sich selbst, sondern auch für alle seine Kollegen mit. Das Risiko interner Konflikte solle man daher nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Fakt

Insgesamt wird die Rechts­form der OHG nur selten genutzt: Laut Mit­tel­stands­for­schung, Bonn betrug ihr Anteil an den ver­schie­de­nen Ge­sell­schafts­grün­dun­gen im Jahr 2016 nur rund 1,1 Prozent. Man findet die OHG über­wie­gend bei kleinen und mit­tel­stän­di­schen Un­ter­neh­mun­gen.

Anleitung: Wie gründet man eine OHG?

Der Grün­dungs­pro­zess einer offenen Han­dels­ge­sell­schaft lässt sich in vier Schritte un­ter­tei­len. Ent­schei­dend ist dabei die Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter.

Der Ge­sell­schafts­ver­trag

Jede OHG benötigt eine Satzung in Form eines ver­bind­li­chen Ge­sell­schafts­ver­trags. Im Gegensatz zu vielen anderen Rechts­do­ku­men­ten un­ter­liegt die Form dieses Vertrags keinen ge­setz­li­chen Regeln. Er sollte aber zumindest schrift­lich nie­der­ge­legt werden (obgleich es auch erlaubt ist, ihn nur mündlich zu ver­ein­ba­ren). Um Streit­fäl­len innerhalb der Ge­sell­schaft vor­zu­beu­gen, ist es emp­feh­lens­wert, eine Reihe von Punkten genau fest­zu­le­gen. Dazu zählen:

  • Fir­men­na­me (wei­test­ge­hend frei wählbar, mit Zusatz „OHG“ am Ende)
  • Fir­men­sitz
  • Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand (muss mit den Ei­gen­schaf­ten eines Han­dels­ge­wer­bes im Sinne des Han­dels­ge­setz­buchs vereinbar sein)
  • Be­tei­lig­te Ge­sell­schaf­ter mit Namen und An­schrif­ten
  • Einlagen (Höhe und Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten sind frei wählbar)
  • Art der Ge­schäfts­füh­rung (Einzel- oder Ge­samt­ge­schäfts­füh­rung)
  • Gewinn- und Ver­lust­ver­tei­lung unter den Ge­sell­schaf­tern
  • Be­schlüs­se zur Be­en­di­gung und Fort­set­zung der OHG im Falle der Kündigung oder des Todes eines der Ge­sell­schaf­ter (bei­spiels­wei­se um Nach­fol­ge­pro­ble­men vor­zu­beu­gen, wenn der Ka­pi­tal­an­teil eines ver­stor­be­nen Ge­sell­schaf­ters auf die anderen Be­tei­lig­ten übergeht)

Eine no­ta­ri­el­le Be­glau­bi­gung benötigt der OHG-Ge­sell­schafts­ver­trag nur dann, wenn Im­mo­bi­li­en (Grund­stü­cke, Gebäude) als Sach­leis­tung ins Start­ka­pi­tal ein­ge­bracht werden. Al­ler­dings sollten Sie nicht davor zu­rück­scheu­en, im Falle von Un­klar­hei­ten einen Rechts­be­ra­ter hin­zu­zu­zie­hen, der Ihnen bei der Aus­ar­bei­tung des Ge­sell­schafts­ver­trags be­hilf­lich ist. Sobald der Vertrag un­ter­zeich­net ist, gilt Ihre OHG übrigens zunächst als Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts. Nach außen als OHG wirksam wird die Ge­sell­schaft, sobald sie ihre Geschäfte aufnimmt, spä­tes­tens aber mit dem Han­dels­re­gis­ter­ein­trag (§ 132 HGB).

Tipp

Mus­ter­ver­trä­ge für eine OHG bieten ver­schie­de­ne Industrie- und Han­dels­kam­mern zum Her­un­ter­la­den an, z. B. die IHK Re­gens­burg.

Die Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung

Ernst wird es schließ­lich mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter. Sie muss beim zu­stän­di­gen Re­gis­ter­ge­richt notariell vor­ge­nom­men werden. Das heißt, Sie sollten sich recht­zei­tig um einen Termin bei einem Notar Ihrer Wahl bemühen, um die OHG-Gründung nicht unnötig zu verzögern. Der Eintrag muss laut Gesetz (§ 106 Abs. 2 HGB) diese Angaben enthalten:

  • Namen, Vornamen, Ge­burts­da­tum und Wohnort jedes Ge­sell­schaf­ters
  • Fir­men­na­me (ju­ris­tisch: „Firma“), Sitz und in­län­di­sche Anschrift der Ge­sell­schaft
  • Ver­tre­tungs­macht der Ge­sell­schaf­ter.

Falls eine ju­ris­ti­sche Person zu den Ge­sell­schaf­tern zählt, muss deren Existenz mit einem be­glau­big­ten Han­dels­re­gis­ter­aus­zug nach­ge­wie­sen werden.

Das zu­stän­di­ge Re­gis­ter­ge­richt schickt Ihnen daraufhin eine Rechnung zu, für die Sie bereits einen Brief­kas­ten mit Fir­men­schild parat haben sollten. Spä­tes­tens wenn Sie dann die An­mel­de­ge­bühr bezahlt und eine Be­stä­ti­gung erhalten haben, ist die Gründung rechts­wirk­sam und Ihre OHG kann offen ge­schäfts­tä­tig auftreten. Der Han­dels­re­gis­ter­ein­trag wird zudem im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger pu­bli­ziert. Bedenken Sie: Ab jetzt muss jedes Dokument Ihrer Ge­schäfts­kor­re­spon­denz Ihren Fir­men­na­men, die Rechts­form OHG, den Fir­men­sitz, das Re­gis­ter­ge­richt und Ihre Han­dels­re­gis­ter­num­mer enthalten. In das Han­dels­re­gis­ter müssen Sie übrigens auch we­sent­li­che Än­de­run­gen wie das Aus­schei­den von Ge­sell­schaf­tern oder einen neuen Fir­men­sitz un­ver­züg­lich eintragen lassen.

OHG beim Ge­wer­be­amt anmelden

Wie bei jeder anderen ge­werb­li­chen Ge­sell­schaft besteht auch für die offene Han­dels­ge­sell­schaft eine Pflicht zur Ge­wer­be­an­mel­dung. Sie können sie je nach Stadt- oder Ge­mein­de­ver­wal­tung per­sön­lich oder pos­ta­lisch vornehmen – in manchen Fällen ist auch eine Online-Anmeldung möglich. Im Anschluss an die Anmeldung erhalten Sie einen Ge­wer­be­schein, den Sie zur Vorlage bei weiteren Be­hör­den­gän­gen benötigen.

Weitere Schritte der OHG-Gründung

Neben der Eröffnung eines Ge­schäfts­kon­tos, in das auch die Geld­ein­la­gen ein­ge­zahlt werden können, stehen Ihnen jetzt noch die typischen Be­hör­den­gän­ge bevor, die mit einer Un­ter­neh­mens­grün­dung ein­her­ge­hen: Erste Station ist das Finanzamt, das Ihnen nach der Ge­wer­be­an­mel­dung meist au­to­ma­tisch einen Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfassung zuschickt.

Tipp

Den für eine OHG passenden Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfassung für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten können Sie auch beim Formular-Ma­nage­ment-System (FMS) der Bun­des­fi­nanz­ver­wal­tung online ausfüllen und dann aus­dru­cken.

Wenn Sie den Fra­ge­bo­gen aus­ge­füllt zu­rück­sen­den, erhalten Sie eine Steu­er­num­mer und eine Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer für Ihre Ge­sell­schaft. Ebenfalls ob­li­ga­to­risch sind die Mit­glied­schaft in der IHK bzw. HWK und eine Anmeldung bei der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft. Sollten Sie Ar­beit­neh­mer be­schäf­ti­gen, müssen Sie außerdem eine Be­triebs­num­mer beim Ar­beits­amt be­an­tra­gen.

Tipp

Zwar versendet das Ge­wer­be­amt nach Ihrer Anmeldung au­to­ma­tisch Mit­tei­lun­gen an all diese In­sti­tu­tio­nen – um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie aber auch selbst dort vor­stel­lig werden.

OHG-Grün­dungs­kos­ten

Die Gründung einer OHG ist zwar etwas teurer als die einer GbR, die Kosten bleiben aber trotzdem über­schau­bar: min­des­tens 260 Euro sollten Sie dafür ver­an­schla­gen. Die größten Kos­ten­fak­to­ren sind:

  • No­tar­ge­büh­ren: ca. 130 Euro
  • Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung: ca. 100 Euro (für bis zu drei Ge­sell­schaf­ter; für jeden weiteren werden zu­sätz­li­che 40 Euro berechnet)
  • Ge­wer­be­an­mel­dung: ca. 30 Euro

Abhängig davon, wie viel externes Know-how Sie in Anspruch nehmen möchten, kommen eventuell auch noch Kosten für eine an­walt­li­che Beratung zur Gründung und für das Aufsetzen eines Ge­sell­schafts­ver­trags hinzu.

Pflichten nach der OHG-Gründung

Vom Zeitpunkt der of­fi­zi­el­len Gründung an kommen auf die OHG als Ganzes sowie ihre Ge­sell­schaf­ter bestimmte Rechte und Pflichten zu. Hierzu macht das Gesetz aus­führ­li­che Angaben, die jedoch nur so weit gelten, wie der Ge­sell­schafts­ver­trag nichts anderes bestimmt (§§ 109–122 HGB):

Demnach ist jeder Ge­sell­schaf­ter zur Ein­zel­ge­schäfts­füh­rung und -ver­tre­tung be­rech­tigt, zugleich aber auch ver­pflich­tet. Dies gilt aber nur für das ge­wöhn­li­che Ta­ges­ge­schäft – etwa den Wa­ren­ein­kauf, Ver­kaufs­ge­sprä­che etc. Darüber hin­aus­ge­hen­de Geschäfte bedürfen wiederum der Zu­stim­mung aller Be­tei­lig­ten. Über­schrei­tet ein Partner seine Kom­pe­ten­zen beim Abschluss eines Geschäfts, so ist es trotzdem rechts­wirk­sam. Die anderen Ge­sell­schaf­ter haben dann jedoch ge­ge­be­nen­falls Anspruch auf einen fi­nan­zi­el­len Ausgleich.

Vom Jah­res­ge­winn einer OHG steht jedem Ge­sell­schaf­ter laut Gesetz zunächst ein Anteil von vier Prozent seine Ka­pi­tal­an­teils zu (oder ein ent­spre­chend kleinerer Pro­zent­satz, wenn der Gewinn dafür nicht reicht). Darüber hin­aus­ge­hen­de Gewinne be­zie­hungs­wei­se etwaige Verluste werden gleich­mä­ßig pro Person verteilt. Dies gilt al­ler­dings auch nur, sofern der Ge­sell­schafts­ver­trag nichts anderes aussagt.

Damit alles seine fi­nan­zi­el­le Rich­tig­keit hat, ist die OHG als Kaufmann im Sinne des Han­dels­ge­setz­buchs zu einer ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung ver­pflich­tet. Dazu gehört auch, dass die Ge­sell­schaft zu Beginn jedes Ge­schäfts­jahrs eine Er­öff­nungs­bi­lanz sowie an seinem Ende eine Bilanz erstellt.

Wie bei anderen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten auch wird der Gewinn einer OHG nicht direkt besteuert. Vielmehr muss jeder einzelne Ge­sell­schaf­ter gemäß seinem Ge­winn­an­teil Ein­kom­men­steu­ern zahlen. Zu­sätz­lich zahlt eine OHG Um­satz­steu­ern und ge­ge­be­nen­falls auch Ge­wer­be­steu­ern auf ihren Gewinn. Es gibt einen Steu­er­frei­be­trag von 24.500 Euro, und darüber hinaus wird den Ge­sell­schaf­tern die Ge­wer­be­steu­er anteilig auf ihre zu­ge­hö­ri­ge Ein­kom­men­steu­er­schuld an­ge­rech­net.

Wie haften die Ge­sell­schaf­ter einer OHG?

Die Ge­sell­schaf­ter einer OHG haften wie erwähnt mit ihrem gesamten Vermögen für Ver­bind­lich­kei­ten der OHG, und zwar:

  • primär und un­mit­tel­bar
  • un­be­schränkt
  • ge­samt­schuld­ne­risch

Dies lässt sich auch nicht durch Ver­ein­ba­run­gen gegenüber Dritten ein­schrän­ken. Aufgrund der primären, un­mit­tel­ba­ren Haftung kann sich ein Gläubiger einer OHG mit seiner Forderung sogar direkt an die OHG-Ge­sell­schaf­ter wenden, ohne vorher die Ge­sell­schaft in Anspruch nehmen zu müssen. Ge­samt­schuld­ne­risch bedeutet, dass jeder Ge­sell­schaf­ter zugleich für seine Kollegen mithaftet. Kann also ein Ge­sell­schaf­ter eine Rechnung nicht be­glei­chen, dann verteilt sich die Schuld auf seine Partner. Dafür können sie dann jedoch einen ent­spre­chen­den Ausgleich verlangen. Diese volle Haft­bar­keit besteht auch noch bis zu fünf Jahre lang, nachdem ein Ge­sell­schaf­ter die OHG verlassen hat oder die OHG aufgelöst worden ist (unter Umständen auch noch länger).

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