Un­ter­neh­men – selbst Kon­kur­ren­ten – arbeiten häufig eng zusammen. Sie nutzen Synergien oder schaffen diese selbst, um ge­mein­sa­me Ziele zu erreichen. Das erfolgt nicht nur lokal, in kleinem Rahmen, sondern weltweit, über Staats­gren­zen hinweg. Das Joint Venture zählt zu den eta­blier­ten Formen un­ter­neh­me­ri­scher Ko­ope­ra­ti­on.

Die Ge­schich­te des Joint Ventures lässt sich bis in die 1920er Jahre zu­rück­ver­fol­gen. Zunächst machten vor allem ame­ri­ka­ni­sche Un­ter­neh­men davon Gebrauch; Ge­schäfts­leu­te in anderen Ex­port­na­tio­nen folgten deren Beispiel jedoch bald. So ver­brei­te­te sich das Joint Venture nach dem Ende des Zweiten Welt­kriegs weltweit. Der Begriff Joint Venture erhielt dann in den 1990er Jahren einen er­heb­li­chen Po­pu­la­ri­täts­schub im Zuge der Öffnung des ost­eu­ro­päi­schen und des chi­ne­si­schen Marktes.

Was ist ein Joint Venture?

Besonders gut ver­ständ­lich wird die Joint-Venture-De­fi­ni­ti­on, wenn man sich zunächst die Ursprünge des Begriffs ver­ge­gen­wär­tigt: Der An­gli­zis­mus „Joint Venture“ bedeutet übersetzt so viel wie „ge­mein­sa­mes Wagnis“ oder schlicht: „ge­mein­sa­mes Vorhaben“. Und das trifft den Kern bereits ziemlich genau. In der Praxis bedeutet Joint Venture, dass zwei oder mehrere Un­ter­neh­men, die sowohl ju­ris­tisch als auch fi­nan­zi­ell von­ein­an­der un­ab­hän­gig sind, mit­ein­an­der ko­ope­rie­ren. Die Partner bleiben weiterhin ei­gen­stän­dig, bündeln aber Kräfte und Res­sour­cen in gewissem Rahmen, um gemeinsam spe­zi­fi­sche Projekte um­zu­set­zen und Ge­schäfts­zie­le zu erreichen.

Dabei tragen die Partner sowohl die Füh­rungs­ver­ant­wor­tung als auch das fi­nan­zi­el­le Risiko ge­mein­schaft­lich und teilen im Er­folgs­fall den aus der Ko­ope­ra­ti­on erzielten Gewinn sowie bei Miss­erfolg die daraus re­sul­tie­ren­den Verluste un­ter­ein­an­der auf. Der Umfang des Mit­spra­che­rechts sowie der Ge­winn­an­teil richten sich üb­li­cher­wei­se nach der Höhe der fi­nan­zi­el­len Be­tei­li­gung, die die Partner jeweils in das ge­mein­sa­me Vorhaben ein­brin­gen.

De­fi­ni­ti­on

Bei einem Joint Venture arbeiten min­des­tens zwei von­ein­an­der un­ab­hän­gi­ge Un­ter­neh­men stra­te­gisch eng zusammen, um spe­zi­fi­sche Ziele zu erreichen. Zu diesem Zweck gründen sie entweder ein Toch­ter­un­ter­neh­men oder regeln die Zu­sam­men­ar­beit ver­trag­lich, ohne ein Ge­mein­schafts­un­ter­neh­men zu gründen.

Pro­mi­nen­te Beispiele

Die lang­jäh­ri­ge Ko­ope­ra­ti­on von BMW mit dem chi­ne­si­schen Au­to­her­stel­ler Bril­li­ance zählt zu den be­kann­tes­ten Joint-Venture-Bei­spie­len. Die Partner betreiben zwei chi­ne­si­sche Werke, in denen mehrere BMW-Modelle gefertigt werden, sowie eine Mo­to­ren­fa­brik. Auch der größte eu­ro­päi­sche Flug­zeug­her­stel­ler Airbus und der ka­na­di­sche Zug- und Flug­zeug­bau­er Bom­bar­dier arbeiten im Rahmen eines Joint Ventures zusammen. Dessen Kern­in­halt sind Pro­duk­ti­on und Vertrieb des Mit­tel­stre­cken­jets der C-Serie.

Welche Arten von Joint Ventures gibt es?

Bei einem so­ge­nann­ten Equity Joint Venture (EJV) gründen die Partner ein ge­mein­sa­mes Toch­ter­un­ter­neh­men, sprich: eine rechtlich ei­gen­stän­di­ge Dritt­ge­sell­schaft, üb­li­cher­wei­se in Form einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Das schließt eine un­be­grenz­te fi­nan­zi­el­le Haftung der einzelnen Partner aus. „Equity“ lässt sich hier mit „Fir­men­ka­pi­tal“ über­set­zen. Die Partner bringen, wie zuvor ge­schil­dert, jeweils Kapital in das Ge­mein­schafts­un­ter­neh­men ein. Sie teilen sich die Füh­rungs­funk­tio­nen und tragen das fi­nan­zi­el­le Risiko der In­ves­ti­ti­on bzw. des je­wei­li­gen Projekts gemeinsam.

Sofern die Ka­pi­tal­an­tei­le gleich verteilt sind, spricht man von einem pa­ri­tä­ti­schen Joint Venture (von lat. paritas = Gleich­heit). Ist dies nicht der Fall und dominiert einer der Partner, spricht man von einem Mehrheits-Joint-Venture. Diese Variante wird mitunter gewählt, um Ent­schei­dungs­pro­zes­se zu ver­ein­fa­chen oder um einen (zu) ein­sei­ti­gen Wis­sens­trans­fer zulasten des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters ein­zu­däm­men. Natürlich ist es bei einer der­ar­ti­gen Aus­ge­stal­tung un­ab­ding­bar, adäquate Mit­ent­schei­dungs­rech­te zu eta­blie­ren – bis hin zu ent­spre­chen­den Ve­to­rech­ten der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter.

Bei oben genanntem Airbus-Bom­bar­dier-Joint-Venture handelt es sich übrigens um eine solche Mehr­heits­kon­struk­ti­on: Airbus hielt bei Gründung 50,01 Prozent an der ge­mein­sa­men Ge­sell­schaft; Bom­bar­dier hingegen 31 Prozent.

Son­der­form: Con­trac­tu­al Joint Venture

Im Gegensatz zum Equity Joint Venture gründen die Partner bei einem so­ge­nann­ten Con­trac­tu­al Joint Venture (CJV) keine ge­mein­sa­me Toch­ter­fir­ma und schaffen somit keine ei­gen­stän­di­ge ju­ris­ti­sche Person. Hier regeln allein Verträge (engl. contracts) die Ver­tei­lung von Kosten, Risiken und Gewinn zwischen den be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men. Vorteile des Con­trac­tu­al Joint Venture: Die Grün­dungs­kos­ten sind geringer, die ver­trag­li­chen Grund­la­gen lassen sich flexibler gestalten, Gewinne und Verluste lassen sich frei verteilen, ebenso die Stimm­rech­te. Bei dieser Kon­struk­ti­on haften die Part­ner­un­ter­neh­men auch nicht zwingend mit ihrer Ka­pi­tal­ein­la­ge, können al­ler­dings direkt haftbar gemacht werden.

Welche Motive gibt es für ein Joint Venture?

Die Ko­ope­ra­ti­ons­form des Joint Ventures eignet sich besonders gut, um Groß­pro­jek­te um­zu­set­zen, die für ein Un­ter­neh­men allein nur schwer oder überhaupt nicht zu schultern sind. Auch, um im Wett­be­werb gegenüber der Kon­kur­renz besser auf­ge­stellt zu sein, kann eine solche Zu­sam­men­ar­beit hilfreich sein. Zudem ist sie oft Mittel der Wahl, um neue Märkte zu er­schlie­ßen – z. B. mithilfe eines lokalen Partners – oder wenn es schlicht darum geht, ge­mein­sa­me In­ter­es­sen gegenüber Dritten durch­zu­set­zen.

Oft verfolgen Un­ter­neh­men, die ein Joint Venture eingehen, lang­fris­ti­ge Ziele; dazu zählen nicht selten Pro­dukt­neu­ent­wick­lun­gen oder Grund­la­gen­for­schung. Auch mit­tel­stän­di­sche Betriebe, die sich in­ter­na­tio­nal auf­stel­len möchten, wählen häufig diesen Weg. Gemeinsam lassen sich Ver­sor­gungs­ket­ten ef­fi­zi­en­ter gestalten und Markt­ri­si­ken ab­schwä­chen oder sogar vermeiden.

Die Partner ergänzen sich im besten Fall in puncto Fä­hig­kei­ten, In­fra­struk­tur und Res­sour­cen und steuern ver­schie­dens­te Assets bei, wie Be­triebs­an­la­gen an ver­schie­de­nen Stand­or­ten, Grund­stü­cke, qua­li­fi­zier­te Ar­beits­kräf­te, ein­schlä­gi­ges Fach­wis­sen, eine aus­ge­wie­se­ne Markt­kennt­nis, wichtige Kontakte oder spe­zi­fi­sche Ma­nage­ment-Skills.

Bedingung für den Markt­zu­gang

Nicht nur in den west­li­chen In­dus­trie­na­tio­nen, sondern auch in zahl­rei­chen Ent­wick­lungs- und Schwel­len­län­dern gehen viele Un­ter­neh­men Joint Ventures ein. Auf manchem streng re­gle­men­tier­ten Markt ist eine Ko­ope­ra­ti­on aus­län­di­scher In­ves­to­ren mit einem oder mehreren in­län­di­schen Un­ter­neh­men sogar eine staatlich ver­ord­ne­te Vor­aus­set­zung, die für den Markt­zu­gang zu erfüllen ist (siehe BMW und Bril­li­ance in China). Manchmal gilt dies auch nur für bestimmte Branchen.

Auf diese Weise wird eine ur­sprüng­lich frei­wil­li­ge Form der Ko­ope­ra­ti­on zu einer staatlich ver­ord­ne­ten Bedingung. Je ver­lo­cken­der der jeweilige Ab­satz­markt erscheint, desto größer ist na­tur­ge­mäß der Anreiz, eine solche „Zweckehe“ dennoch ein­zu­ge­hen.

Welche Vorteile hat ein Joint Venture?

Um die Er­folgs­chan­cen eines Joint Ventures zu ver­bes­sern, sollten alle Partner ihre Ziele und Er­war­tun­gen klar kom­mu­ni­zie­ren und sorg­fäl­tig auf­ein­an­der abstimmen. Im Sinne einer lang­fris­ti­gen und nach­hal­ti­gen Zu­sam­men­ar­beit sollte nicht zuletzt auch die „Chemie“ zwischen den Partnern stimmen.

Wie oben skizziert, liegen die Vorteile der Ko­ope­ra­ti­on vor allem in einer Stärkung der Position im Wett­be­werb und einer Ver­rin­ge­rung bzw. Ver­tei­lung der Risiken auf mehrere Schultern. Nicht jeder Partner muss in jedem Bereich ein ein­schlä­gi­ger Experte sein; statt­des­sen werden Finanzen, Fach­wis­sen und weitere Res­sour­cen zum ge­mein­sa­men Vorteil gebündelt. Die Partner kom­bi­nie­ren ihre Stärken und gleichen dadurch in­di­vi­du­el­le Schwächen aus. Sie nutzen ge­mein­sa­me Ver­sor­gungs-, Fer­ti­gungs- und Ver­triebs­struk­tu­ren und vermeiden somit unnötige und teure Par­al­lel­struk­tu­ren, in die sie als Ein­zel­kämp­fer in­ves­tie­ren müssten.

Welche Nachteile und Risiken birgt ein Joint Venture?

Wenn Un­ter­neh­men sich zu­sam­men­schlie­ßen und Res­sour­cen teilen, besteht natürlich die Gefahr, dass Fir­men­in­ter­na und kri­ti­sches Know-how zu einem Partner „abfließen“, der zugleich auch Kon­kur­rent ist. Nutzen und Risiken sollten deshalb im Vorfeld genau abgewogen werden. Im besten Fall findet ein gleich­wer­ti­ger Austausch von Res­sour­cen statt, die gemeinsam ein­ge­setzt werden und letztlich allen Be­tei­lig­ten zu­gu­te­kom­men.

Je mehr Partner sich be­tei­li­gen, desto komplexer gestalten sich al­ler­dings mitunter die Führung und Steuerung der ge­mein­sa­men Projekte. Der all­ge­mei­ne Ko­or­di­na­ti­ons­auf­wand wird häufig un­ter­schätzt. Auch kul­tu­rel­le Un­ter­schie­de können zu Kom­pli­ka­tio­nen führen, wenn Partner mit un­ter­schied­li­chem Hin­ter­grund zu­sam­men­ar­bei­ten. Gelingt die Ab­stim­mung nicht, drohen In­sta­bi­li­tät und Miss­erfolg. In jedem Fall sollten alle Partner dem ge­mein­sa­men Projekt stets die gleiche Bedeutung beimessen, um Schief­la­gen zu vermeiden.

Wie lässt sich ein Joint Venture gründen? Welche Vor­aus­set­zun­gen sind zu erfüllen?

Ein Joint Venture wird in der Regel nach dem Ge­sell­schafts­recht des Staates gegründet, in dem es seinen Hauptsitz hat. Daher ist es ent­schei­dend, zunächst das Un­ter­neh­mens­kon­zept, die Stand­ort­fra­ge sowie den oder die Ziel­märk­te zu de­fi­nie­ren und, sofern zu­tref­fend, die Pro­dukt­pa­let­te und Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zi­tä­ten fest­zu­le­gen. Ebenso grund­le­gend ist es natürlich, die Ko­ope­ra­ti­ons­part­ner sorgsam auswählen – schließ­lich müssen die Ziele über­ein­stim­men. Es gilt zudem, even­tu­el­le Konflikte zwischen einem möglichen Ge­mein­schafts­un­ter­neh­men und den Mut­ter­un­ter­neh­men in Bezug auf Ziel­märk­te, Ver­mark­tungs­we­ge sowie Wett­be­werbs­fra­gen aus­zu­schlie­ßen.

Basics

Nachdem diese Fragen geklärt sind, müssen sich die Un­ter­neh­men im Hinblick auf die Fi­nan­zie­rung und das In­ves­ti­ti­ons­vo­lu­men einigen. Auch der Umgang mit dem ein­zu­brin­gen­den Know-how sowie ggf. Lizenzen und Patenten ist unter den Partnern ab­zu­stim­men. Faktoren wie die Per­so­nal­zu­wei­sung, die Besetzung der Füh­rungs­or­ga­ne sowie die Auf­ga­ben­ver­tei­lung im Ma­nage­ment sollten ebenfalls früh­zei­tig erörtert werden, damit die Aufbau- und die Pro­duk­ti­ons­pha­se geordnet anlaufen können.

Standort

Des Weiteren sind die Be­din­gun­gen am ge­wünsch­ten Standort im Vorfeld genau zu prüfen. Dazu zählen neben den konkreten In­ves­ti­ti­ons­be­din­gun­gen steu­er­recht­li­che, zi­vil­recht­li­che, wirt­schafts­recht­li­che, ver­wal­tungs­recht­li­che und po­li­ti­sche Fragen. Faktoren wie das Lohn­ni­veau und der Zugang zu den be­nö­tig­ten Ver­triebs­ka­nä­len kommen hinzu. Maß­geb­lich vom Standort abhängig ist die Wahl der Rechts­form des Joint Ventures.

Rechts­form

Soll es sich um ein ei­gen­stän­di­ges und rechts­ver­bind­lich nach außen hand­lungs­fä­hi­ges Ge­mein­schafts­un­ter­neh­men handeln, das operativ tätig werden kann? Dann ist die Gründung eines Equity Joint Ventures das Mittel der Wahl. Während dafür in­ter­na­tio­nal häufig eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) als selbst­stän­di­ge Form der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gegründet wird, be­vor­zu­gen viele Joint Ventures in Deutsch­land die Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH): Sie lässt viel Freiheit bei der Aus­ge­stal­tung des Ge­sell­schafts­ver­trags. Zudem macht sie – ebenso wie die AG – die Ge­sell­schaf­ter nur begrenzt fi­nan­zi­ell haftbar. Die GmbH hat al­ler­dings den Nachteil, dass sie im anglo-ame­ri­ka­ni­schen Rechts­kreis nicht als ei­gen­stän­di­ge Form der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft anerkannt ist.

Da Ge­sell­schafts­ver­trä­ge in Deutsch­land im Han­dels­re­gis­ter ver­öf­fent­licht werden müssen und somit für jedermann einsehbar sind, schließen die be­tei­lig­ten Part­ner­un­ter­neh­men üb­li­cher­wei­se zu­sätz­lich einen Joint-Venture-Vertrag mit­ein­an­der. In diesem regeln sie sämtliche Rechte und Pflichten, die nicht für die Augen der Öf­fent­lich­keit gedacht sind. Dazu zählen bei­spiels­wei­se konkrete Förder- und Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen der Partner.

Ist die Gründung eines ei­gen­stän­di­gen, rechts­ver­bind­lich nach außen hand­lungs­fä­hi­gen Ge­mein­schafts­un­ter­neh­mens nicht er­for­der­lich oder nicht gewünscht, schließen die Partner hingegen einen schuld­recht­li­chen Vertrag (auch: Kon­sor­ti­al­ver­trag), der die ge­gen­sei­ti­gen Rechte und Pflichten regelt. Sie gründen somit ein Con­trac­tu­al Joint Venture.

Nach deutschem Recht entsteht dadurch eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (auch „In­nen­ge­sell­schaft“ genannt). Das Bür­ger­li­che Ge­setz­buch (BGB) regelt dazu Näheres in den §§ 705 bis 740. Die Ge­sell­schaft selbst nimmt nicht am Rechts­ver­kehr teil – dies obliegt weiterhin den einzelnen Grün­dungs­part­nern.

Sche­ma­ti­scher Ablauf einer Equity-Joint-Venture-Gründung

Hinweis

Der Ablauf kann je nach Grün­dungs­land variieren, daher an dieser Stelle nur ein Überblick über typische Stationen. In jedem Fall müssen vor­ge­ge­be­ne Re­gis­trie­rungs­fris­ten ein­ge­hal­ten werden.

Die po­ten­zi­el­len Partner sondieren zunächst in Vor­ver­hand­lun­gen die Ziele und Aufgaben, Ka­pi­tal­an­tei­le und Stand­ort­fra­gen, ehe sie sich über den Joint-Venture-Vertrag selbst sowie über die Satzung des Ge­mein­schafts­un­ter­neh­mens ver­stän­di­gen. Eine an­schlie­ßen­de Mach­bar­keits­stu­die (Fe­a­si­bi­li­ty Study) steckt grob die Er­folgs­aus­sich­ten ab und erlaubt zudem den je nach Grün­dungs­land ggf. ein­zu­be­zie­hen­den Ämtern, die Ge­neh­mi­gungs­fä­hig­keit des Vorhabens zu be­ur­tei­len. Daraufhin folgen der Antrag auf Ge­neh­mi­gung des Joint Ventures sowie der Antrag auf Ge­neh­mi­gung des Fir­men­na­mens. Nach Erteilung einer Ge­schäfts­er­laub­nis sind ggf. weitere Re­gis­ter­ein­trä­ge – z. B. bei den Steu­er­be­hör­den – er­for­der­lich, damit das Ge­mein­schafts­un­ter­neh­men Rechts­fä­hig­keit erlangt.

Wie bezahlt ein Joint Venture Steuern?

Auch die Antwort auf diese Frage ist eng mit der Form des Joint Ventures sowie mit der Stand­ort­wahl verknüpft – also mit dem vor Ort gültigen Steuer- und Ab­ga­ben­recht, nach dem sich die Höhe der Be­steue­rung von Ertrag, Verbrauch und Substanz richtet. Als ei­gen­stän­di­ges, rechts­ver­bind­lich han­deln­des Un­ter­neh­men gelten für ein Equity Joint Venture die je­wei­li­gen Regeln der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung. Bei einem Con­trac­tu­al Joint Venture bleiben die Mut­ter­un­ter­neh­men hingegen selbst in der Pflicht.

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