Immer mehr Wohl­tä­tig­keits­or­ga­ni­sa­tio­nen und so­ge­nann­te So­zi­al­un­ter­neh­mer ent­schei­den sich für die ge­mein­nüt­zi­ge Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (gGmbH), um ihre soziale Mission vor­an­zu­trei­ben. Denn diese Rechts­form bietet at­trak­ti­ve Vorzüge: mit einer gGmbH sind Sie rechtlich ab­ge­si­chert (bei­spiels­wei­se durch die Haf­tungs­be­schrän­kung), können von um­fang­rei­chen Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen pro­fi­tie­ren und zugleich flexibel wirt­schaf­ten. Die Gründung einer gGmbH ist al­ler­dings mit einem er­heb­li­chen Bü­ro­kra­tie­auf­wand und hohen formalen An­for­de­run­gen verbunden. In der folgenden Schritt-für-Schritt-Anleitung erklären wir Ihnen, was Sie alles bei der Gründung der ge­mein­nüt­zi­gen Ge­sell­schaft be­rück­sich­ti­gen müssen.

Tipp

Die gGmbH ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die einem am Ge­mein­wohl aus­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­zweck dient. Erfahren Sie in unserem Grund­la­gen­ar­ti­kel zur gGmbH, was diese Rechts­form im Detail aus­zeich­net und welche Vor- und Nachteile sie hat.

Wie gründe ich eine gGmbH?

Hat man sich erst einmal für die Rechts­form ent­schie­den, gilt es danach, einige grund­le­gen­de Vor­über­le­gun­gen an­zu­stel­len. Die wich­tigs­te Frage zuerst: Welchen ge­mein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Zweck soll die gGmbH erfüllen? Um dies­be­züg­lich ein klares Konzept aus­ar­bei­ten zu können, ist es ratsam, sich intensiv mit dem Ge­mein­nüt­zig­keits­recht aus­ein­an­der­zu­set­zen. Ins­be­son­de­re die ent­spre­chen­den Be­stim­mun­gen in der Ab­ga­ben­ver­ord­nung §§ 51–68 sollten Gründer einer ge­mein­nüt­zi­gen Ge­sell­schaft kennen.

In diesem Zu­sam­men­hang müssen Sie auch ent­schei­den, auf welche Weise Ihr ge­mein­nüt­zi­ges Ziel erreicht werden soll, welche recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen (z. B. Zer­ti­fi­ka­te und Ge­neh­mi­gun­gen) Sie dafür brauchen und woher das benötigte Kapital stammen soll. Weiterhin müssen der Name der Firma und ihr Sitz sowie Anzahl und Be­fug­nis­se der be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäfts­füh­rer (jeweils min­des­tens einer) geklärt sein.

Es­sen­zi­ell ist auch ein Stamm­ka­pi­tal von min­des­tens 25.000 Euro, das für die Gründung einer gGmbH ob­li­ga­to­risch ist. Selbiges wird anteilig von den einzelnen Ge­sell­schaf­tern in Form von Geld- oder Sach­wer­ten geleistet. Aus diesen Anteilen begründen sich die späteren Ge­schäfts­an­tei­le der Ge­sell­schaf­ter.

Sind alle Vor­über­le­gun­gen ab­ge­schlos­sen und sämtliche Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, kann nun der ei­gent­li­che Grün­dungs­pro­zess beginnen.

Fakt

Wer bereits Erfahrung mit der Gründung einer klas­si­schen GmbH hat, der wird bei der ge­mein­nüt­zi­gen Ge­sell­schaft viele Ähn­lich­kei­ten erkennen.

Der Sat­zungs­ent­wurf

Die Satzung in Form eines bindenden Ge­sell­schafts­ver­trags ist eines der wich­tigs­ten Dokumente zur Gründung einer gGmbH. Sie benötigen diesen Vertrag auch zur Vorlage beim Finanzamt, das durch Be­ur­tei­lung des Dokuments ent­schei­det, ob der Status der Ge­mein­nüt­zig­keit tat­säch­lich gegeben ist.

Aus diesem Grund sollten Sie in die Aus­for­mu­lie­rung Ihres Ge­schäfts­zwecks viel Sorgfalt in­ves­tie­ren. An­dern­falls kann es nämlich passieren, dass sich der Grün­dungs­pro­zess verzögert, weil das Finanzamt den Vertrag mit Än­de­rungs­vor­schlä­gen an Sie zu­rück­sen­det. Oder noch schlimmer: Einzelne Fehler werden sowohl von Ihnen als auch den Finanzamt-Prüfern zunächst übersehen und erst während der späteren Ge­schäfts­ak­ti­vi­tä­ten entdeckt, was zum rück­wir­ken­den Verlust von Steu­er­vor­tei­len führen. Die ent­spre­chen­den Steuern muss Ihr Un­ter­neh­men dann nach­träg­lich ent­rich­ten. Solche Vor­komm­nis­se führen häufig zur Insolvenz einer gGmbH, weil nicht aus­rei­chend Rücklagen verfügbar sind, um solche nach­träg­li­chen Steu­er­erhe­bun­gen zu bezahlen. Bei Un­klar­hei­ten sollten Sie deshalb nicht davor zu­rück­scheu­en, einen spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt zu kon­sul­tie­ren.

Folgende Aspekte sollte Ihr Ge­sell­schafts­ver­trag auf jeden Fall behandeln:

  • Den Ge­sell­schafts­zweck, den die gGmbH laut Satzung selbstlos erfüllen muss. Im Vertrag sollte auch explizit erwähnt werden, dass den Ge­sell­schaf­tern keinerlei Gewinne oder Zu­wen­dun­gen anderer Art zustehen und keine übermäßig hohen Ver­gü­tun­gen an Ge­schäfts­füh­rer oder Mit­ar­bei­ter aus­ge­zahlt werden dürfen.
     
  • Es muss er­sicht­lich sein, dass der Ge­sell­schafts­zweck un­mit­tel­bar zu verfolgen ist, eventuell er­wirt­schaf­te­te Gewinne also direkt in ihn rück­in­ves­tiert werden müssen.
     
  • Außerdem sollten Sie konkret eine be­güns­tig­te ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­ti­on benennen, der bei Auflösung Ihrer gGmbH die er­wirt­schaf­te­ten Über­schüs­se zukommen würden (den Ge­sell­schaf­tern wird in diesem Fall nur ihr jeweils be­reit­ge­stell­tes Stamm­ka­pi­tal aus­ge­zahlt).

Die Anlage 1 zu § 60 AO enthält eine prak­ti­sche Mus­ter­sat­zung, die Sie verwenden und an Ihren konkreten Ge­schäfts­zweck anpassen können. We­sent­li­che Be­stand­tei­le der Bei­spiel­for­mu­lie­run­gen sollten Sie aber möglichst un­ver­än­dert über­neh­men, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Zu den not­wen­di­gen Angaben gehören unter anderem:

  • Name und Sitz der Firma
  • Höhe des Stamm­ka­pi­tals
  • Ge­schäfts­füh­rer
  • Ge­sell­schaf­ter und ihre je­wei­li­gen Ge­schäfts­an­tei­le
Tipp

Zu­sätz­lich zur gGmbH-Satzung empfiehlt sich die Aus­ar­bei­tung eines separaten Ge­schäfts­füh­rer­ver­tra­ges sowie einer Ge­schäfts­ord­nung.

Bedenken Sie: Schon ab Beschluss zur gGmbH-Gründung, spä­tes­tens aber mit dem Entwurf Ihrer Satzung bewegen Sie sich bereits nicht mehr auf rechts­frei­em Terrain. Statt­des­sen fällt die Un­ter­neh­mung in dieser Phase ju­ris­tisch in den Bereich der Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR). Die Ver­bind­lich­kei­ten, die damit ein­her­ge­hen, müssen von den Ge­sell­schaf­tern getragen werden, die dafür im vollen Umfang mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen haften.

Die erste Anfrage beim Finanzamt

Da letzt­end­lich das Finanzamt über Ihre gGmbH-Gründung ent­schei­den wird, sollten Sie Ihren Ver­trags­ent­wurf in jedem Fall zuerst an diese Instanz über­mit­teln. Bitten Sie um eine ver­bind­li­che Stel­lung­nah­me zur An­er­ken­nung der Ge­mein­nüt­zig­keit, damit Ihre Satzung entweder anerkannt wird oder Sie ge­ge­be­nen­falls Än­de­rungs­vor­schlä­ge und An­mer­kun­gen zur Über­ar­bei­tun­gen erhalten.

Ge­ge­be­nen­falls können Sie die Wartezeit bis zur Antwort des Fi­nanz­amts dafür nutzen, alle für Ihren Ge­schäfts­zweck er­for­der­li­chen be­rufs­spe­zi­fi­schen Er­laub­nis­se und Zer­ti­fi­ka­te ein­zu­ho­len. Diese sollten Sie der Behörde dann ebenfalls zeitnah vorlegen.

Die no­ta­ri­el­le Be­ur­kun­dung

Sobald Sie die Be­stä­ti­gung Ihres Fi­nanz­amts erhalten haben, ist es an der Zeit, einen Termin zur Be­ur­kun­dung Ihrer Satzung zu ver­ein­ba­ren. Dazu kommen alle Ge­sell­schaf­ter zusammen und un­ter­zeich­nen den Ge­sell­schafts­ver­trag, die no­ta­ri­el­le Signatur besiegelt daraufhin die Zu­sam­men­ar­beit. Zudem erstellt der zu­stän­di­ge Notar eine Ge­sell­schaft­er­lis­te, die die voll­stän­di­gen Namen, Ge­burts­da­ten, Wohnorte sowie Nenn­be­trä­ge und laufenden Nummern der Ge­schäfts­an­tei­le aller Ge­sell­schaf­ter umfasst. In diesem Schritt enthält Ihre vor­läu­fi­ge gGmbH das Suffix „i.G.“, was für „in Gründung“ steht. Bis zur end­gül­ti­gen Gründung haften die Ge­sell­schaf­ter weiterhin mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen.

Tipp

Termine mit Behörden, Notaren und Banken sollten Sie möglichst zeitnah ver­ein­ba­ren, um die gGmbH-Gründung nicht unnötig hin­aus­zu­zö­gern.

Das Ge­schäfts­kon­to eröffnen

Einige Tage, nachdem die Be­ur­kun­dung erfolgt ist, schickt Ihnen Ihr Notar die Grün­dungs­un­ter­la­gen per Post zu. Mit diesen können Sie nun zu einer Bank Ihrer Wahl gehen, um ein Ge­schäfts­kon­to zu eröffnen, auf das Sie die für die gGmbH-Gründung er­for­der­li­che erste Hälfte Ihres Stamm­ka­pi­tals (12.500 Euro) einzahlen müssen.

Die Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung

Die Bank stellt Ihnen nach er­folg­rei­cher Ein­zah­lung einen Beleg aus, den Sie per Post oder Fax an Ihren Notar schicken. Dieser kann damit die Ein­tra­gung Ihrer Ge­sell­schaft in der Abteilung B des Han­dels­re­gis­ters vornehmen. In der Regel erhalten Sie nur wenige Tage später eine Be­stä­ti­gung vom zu­stän­di­gen Amts­ge­richt.

Die Ge­wer­be­an­mel­dung

Die Zeit bis dahin können Sie direkt nutzen, um die Ge­wer­be­an­mel­dung bei Ihrer Stadt- oder Ge­mein­de­ver­wal­tung vor­zu­neh­men. Das ent­spre­chen­de Formular finden Sie online auf den zu­ge­hö­ri­gen In­ter­net­sei­ten der je­wei­li­gen Stadt oder Gemeinde. Die meisten Gemeinden verlangen aber weiterhin die per­sön­li­che Anmeldung vor Ort oder per Postweg und erlauben keine reine Online-Anmeldung. Um die IHK bzw. HWK sowie das Sta­tis­ti­sche Landesamt, die Ar­beits­agen­tur und die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft müssen Sie sich aber nicht mehr kümmern – das erledigt die zu­stän­di­ge Ver­wal­tungs­stel­le für Sie.

Die end­gül­ti­ge Anmeldung beim Finanzamt

Gemäß § 137 AO muss die steu­er­li­che Anmeldung Ihrer gGmbH innerhalb eines Monats nach der Be­ur­kun­dung Ihres Ge­sell­schafts­ver­trags erfolgen. Den steu­er­li­chen Er­fas­sungs­bo­gen hierfür erhalten Sie per Post. Der letzte er­for­der­li­che Schritt zur Gründung ist nun, den Bogen aus­zu­fül­len und ihn mitsamt folgender Anlagen ans Finanzamt zu­rück­zu­schi­cken:

  • Han­dels­re­gis­ter­aus­zug
  • Ge­wer­be­an­mel­dung
  • Er­öff­nungs­bi­lanz
  • Umsatz- und Ge­winn­schät­zung für die ersten Ge­schäfts­jah­re
  • Ge­sell­schafts­ver­trag
  • Ggf. Ge­schäfts­füh­rer­ver­trä­ge, Ge­schäfts­ord­nung und Miet­ver­trä­ge

Etwa sieben Werktage benötigt das Finanzamt für die Zuteilung Ihrer Steu­er­num­mer – dann können Sie endlich offiziell mit Ihrer Ge­schäfts­tä­tig­keit beginnen. Stellen Sie von nun an sicher, dass Ihre Han­dels­re­gis­ter­num­mer, das Re­gis­ter­recht, Ihr Sitz, die Namen der Ge­schäfts­füh­rer inklusive ihrer Titel sowie die Fir­mie­rung samt Rechts­form­zu­satz in all Ihren Ge­schäfts­pa­pie­ren sowie im Impressum Ihrer Homepage enthalten sind.

gGmbH-Grün­dungs­kos­ten

Die Kosten für die Gründung einer gGmbH beginnen im mittleren drei­stel­li­gen Bereich, können aber auch um die 1.400 Euro oder ge­ring­fü­gig mehr betragen. Mit Ausgaben für folgende Bereiche sollten Sie in jedem Fall rechnen:

  • Ge­sell­schafts­ver­trag (ob Kosten entstehen, ist ins­be­son­de­re davon abhängig, ob Sie Ihre Satzung selbst aus­ar­bei­ten oder einen Rechts­an­walt zur Hilfe holen)
     
  • No­ta­ri­el­le Be­ur­kun­dung und Anmeldung beim Han­dels­re­gis­ter (hängt von der Anzahl der Ge­sell­schaf­ter und der Höhe des Stamm­ka­pi­tals ab, wobei man als untersten Grenzwert 400 Euro fest­ma­chen kann)
     
  • Han­dels­re­gis­ter­ein­trag (150 Euro)
     
  • Ggf. an­fäng­li­che Buch­hal­tungs­kos­ten (bei der gGmbH-Gründung ist die Er­stel­lung einer Er­öff­nungs­bi­lanz vonnöten)
     
  • Mit­glieds­bei­trä­ge für die IHK bzw. HWK
Hinweis

Nehmen Sie sich vor Adress­buch­schwin­del in Acht! Es ist wahr­schein­lich, dass Sie nach Ihrer Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung Post von ver­schie­de­nen ominösen Adress­ver­la­gen erhalten. Diese werden versuchen, Sie mit zwei­fel­haf­ten Methoden zu einer kos­ten­pflich­ti­gen Ein­tra­gung in ihre eigenen Da­ten­ban­ken zu bewegen. Das ist aber weder er­for­der­lich noch besonders nützlich. Nachdem Sie Ihre einmalige Be­stä­ti­gung vom Amts­ge­richt erhalten haben, können und sollten Sie solche Schreiben also getrost igno­rie­ren.

Pflichten nach der gGmbH-Gründung

Ge­mein­nüt­zi­ge GmbHs genießen zahl­rei­che spezielle Vorteile und Rechte: bei­spiels­wei­se eine be­schränk­te Haftung, die Erlaubnis zur Annahme von Spenden sowie die Freiheit der Ge­sell­schaf­ter, entweder nur als Ka­pi­tal­an­le­ger auf­zu­tre­ten oder gar aktiv an der Ge­schäfts­po­li­tik mit­zu­wir­ken.

Dieses Privileg erkaufen Sie sich durch Ihre Ge­schäfts­an­tei­le, an die aber auch folgende Pflichten für alle Be­tei­lig­ten der gGmbH geknüpft sind:

  • Die Ge­sell­schaf­ter müssen sich streng an den Zweck Ihrer Satzung halten, sonst kann es zum Verlust von Steu­er­vor­tei­len kommen.
     
  • Um wichtige Ent­schei­dun­gen zu treffen, müssen re­gel­mä­ßi­ge Ge­sell­schafts­ver­samm­lun­gen ab­ge­hal­ten werden.
     
  • Ge­sell­schaf­ter dürfen keine er­wirt­schaf­te­ten Gewinne für sich behalten, gezahlte Gehälter dürfen außerdem nicht zu hoch ausfallen.
     
  • Die gGmbH hat die kauf­män­ni­sche Pflicht zur doppelten Buch­füh­rung und de­tail­lier­ten Bi­lan­zie­rung.
     
  • Hinzu kommen Pu­bli­ka­ti­ons­pflich­ten, wie bei­spiels­wei­se die Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses im Bun­des­an­zei­ger.
     
  • Struk­tu­rel­le Än­de­run­gen wie die Abtretung von Fir­men­an­tei­len oder eine Ka­pi­tal­erhö­hung müssen dem Han­dels­re­gis­ter un­ver­züg­lich gemeldet werden.
Tipp

Wenn Sie bei der gGmbH-Gründung kein Risiko eingehen wollen, können Sie auch Dienst­leis­tungs­pa­ke­te von Un­ter­neh­men wie firma.de oder Rechts­be­ra­tun­gen von Kanzleien wie winheller.com in Anspruch nehmen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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