Die ge­setz­li­che Grundlage für das Ausüben eines Gewerbes bildet in Deutsch­land die Ge­wer­be­ord­nung (GewO), deren Ursprung bis ins Jahr 1869 zu­rück­reicht. Laut ihr muss, wer selbst­stän­dig arbeiten möchte, ein Gewerbe anmelden, wenn die an­ge­streb­te Tätigkeit als Gewerbe definiert ist. Bei uns erfahren Sie, welche Behörde für die Anmeldung zuständig ist, wann Sie mit ihr in Kontakt treten müssen, wie Sie Ihr Gewerbe anmelden und welche Kosten dabei auf Sie zukommen.

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Wann ist die Ge­wer­be­an­mel­dung Pflicht?

Laut § 14 GewO ist jede selbst­stän­di­ge Ge­wer­be­tä­tig­keit mel­de­pflich­tig. Jeder, der einen Ge­wer­be­be­trieb führen möchte, ist also ver­pflich­tet, ihn bei der jeweils zu­stän­di­gen Behörde an­zu­zei­gen (Ge­wer­be­an­zei­ge). Als Gewerbe wird dabei jede selbst­stän­di­ge, nach außen ge­rich­te­te Tätigkeit definiert, die

  • auf Gewinn abzielt,
  • auf Dauer angelegt ist und
  • weder den freien Berufen noch der Ur­pro­duk­ti­on zu­ge­rech­net werden kann.

In Deutsch­land gilt die Ge­wer­be­frei­heit. Mit einigen ge­setz­li­chen Ausnahmen und Be­schrän­kun­gen ist der Betrieb eines Gewerbes somit jedem gestattet. Nicht als Gewerbe anerkannt sind Tä­tig­kei­ten, die entweder gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen (zum Beispiel Hehlerei und Bettelei).

Erfüllt die von Ihnen an­ge­streb­te selbst­stän­di­ge Tätigkeit die oben an­ge­führ­ten Merkmale, ist die Anmeldung eines Gewerbes vor­ge­schrie­ben.

Ge­wer­be­be­trie­be sind an diverse Vorgaben und Pflichten gebunden. Sie un­ter­lie­gen auch der Ge­wer­be­steu­er. Außerdem sind Ge­wer­be­trei­ben­de zur Mit­glied­schaft in der Industrie- und Han­dels­kam­mer (IHK) oder der Hand­werks­kam­mer (HWK) ver­pflich­tet – je nachdem, wo der Schwer­punkt ihrer Tätigkeit liegt. Für diese Pflicht­mit­glied­schaft fallen in der Regel auch Mit­glieds­bei­trä­ge an. In­for­ma­tio­nen zu Bei­trags­pflicht und Höhe erhalten Sie bei Ihrer zu­stän­di­gen IHK be­zie­hungs­wei­se HWK.

Tipp

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Ausnahme: Die nicht-ge­wer­be­pflich­ti­ge Selbst­stän­dig­keit

Bei einer Reihe frei­be­ruf­li­cher und anderer wirt­schaft­li­cher Tä­tig­kei­ten (zum Beispiel bei Anwälten, Steu­er­be­ra­tern, Ärzten, Erziehern und Berufen im Bereich Land- und Forst­wirt­schaft) liegt eine nicht-ge­werb­li­che Selbst­stän­dig­keit vor. In diesem Fall benötigen Sie keine Ge­wer­be­an­mel­dung (§ 6 GewO).

Nicht ge­werb­li­che Frei­be­ruf­ler und Selbst­stän­di­ge sind auch nicht ge­wer­be­steu­er­pflich­tig und genießen dadurch einen zum Teil be­trächt­li­chen Steu­er­vor­teil. Ein weiterer Un­ter­schied zum Ge­wer­be­trieb: Die Pflicht­mit­glied­schaft bei einer Kammer entfällt.

Frei­be­ruf­lern ist es darüber hinaus gestattet, ihren Gewinn un­ab­hän­gig von der Höhe mit der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) zu bestimmen, einer ver­ein­fach­ten Methode zur Ge­winn­ermitt­lung. Ge­wer­be­trei­ben­de dürfen die EÜR nur dann anwenden, wenn Jah­res­um­satz oder Gewinn die Grenz­wer­te von 600.000 Euro be­zie­hungs­wei­se 60.000 Euro nicht über­stei­gen.

Hinweis

Die nicht-ge­wer­be­pflich­ti­ge Selbst­stän­dig­keit ist lediglich von der Ge­wer­be­an­mel­dung entbunden, nicht jedoch von der Anmeldung beim Finanzamt. Auch wer sein Gewerbe nicht anmelden muss, hat die Pflicht, das Finanzamt über seine Tätigkeit zu in­for­mie­ren, und bekommt von ihm eine oder auch mehrere Steu­er­num­mern zugeteilt.

Frei­be­ruf­lich­keit

Als Frei­be­ruf­ler gelten gemäß § 18 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) Selbst­stän­di­ge, die einer der als frei­be­ruf­lich de­fi­nier­ten Tä­tig­kei­ten nachgehen:

Zitat

„Zu der frei­be­ruf­li­chen Tätigkeit gehören die selbst­stän­dig ausgeübte wis­sen­schaft­li­che, künst­le­ri­sche, schrift­stel­le­ri­sche, un­ter­rich­ten­de oder er­zie­he­ri­sche Tätigkeit, die selbst­stän­di­ge Be­rufs­tä­tig­keit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechts­an­wäl­te, Notare, Pa­tent­an­wäl­te, Ver­mes­sungs­in­ge­nieu­re, In­ge­nieu­re, Ar­chi­tek­ten, Han­dels­che­mi­ker, Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter, be­ra­ten­den Volks- und Be­triebs­wir­te, ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer, Steu­er­be­voll­mäch­tig­ten, Heil­prak­ti­ker, Dentisten, Kran­ken­gym­nas­ten, Jour­na­lis­ten, Bild­be­richt­erstat­ter, Dol­met­scher, Über­set­zer, Lotsen und ähnlicher Berufe.“ (Auszug aus § 18 Abs. 1 ESt)

Bei den auf­ge­führ­ten Tä­tig­kei­ten handelt es sich um die so­ge­nann­ten Ka­ta­log­be­ru­fe, die laut deutschem Recht nicht als Gewerbe definiert sind. Daneben gibt es eine Liste von ka­ta­lo­g­ähn­li­chen Berufen, bei denen die Ein­stu­fung mitunter vom Ein­zel­fall abhängt. So kann ein Stein­metz­be­trieb künst­le­risch oder hand­werk­lich sein, nur im zweiten Fall handelt es sich um ein Gewerbe.

Im Zwei­fels­fall sollten Sie sich sowohl beim zu­stän­di­gen Amt für die Ge­wer­be­an­mel­dung als auch beim Finanzamt er­kun­di­gen, ob die von Ihnen an­ge­streb­te Tätigkeit als freier Beruf oder Gewerbe ein­zu­stu­fen ist.

Ur­pro­duk­ti­on

Zu den nicht als Gewerbe ein­ge­stuf­ten Tä­tig­kei­ten zählt der Ge­setz­ge­ber auch das Feld der so­ge­nann­ten Ur­pro­duk­ti­on. Es umfasst alle selbst­stän­di­gen Tä­tig­kei­ten, bei denen der Gewinn von Na­tur­er­zeug­nis­sen und Roh­stof­fen im Mit­tel­punkt steht – bei­spiels­wei­se in den Bereichen Land- und Forst­wirt­schaft, Jagd, Fischerei und Bergbau. Die Ur­pro­duk­ti­on stellt kraft Ge­wohn­heits­recht, teils auch laut Ge­wer­be­ord­nung, kein Gewerbe dar und un­ter­liegt somit weder der Ge­wer­be­ord­nung noch der Pflicht zur Ge­wer­be­an­mel­dung.

Hinweis

Das Ge­wohn­heits­recht umfasst nicht ko­di­fi­zier­te Rechts­nor­men, die sich aus der fort­wäh­ren­den Anwendung all­ge­mei­ner Rechts­vor­stel­lun­gen ergeben. Es wird somit nicht aus dem Gesetz ab­ge­lei­tet, sondern aus dem na­tür­li­chen Rechts­ge­fühl des Volkes.

Was müssen Sie anzeigen?

Die Pflicht zur Ge­wer­be­an­zei­ge gilt sowohl bei Beginn einer ge­werb­li­chen Tätigkeit als auch bei der Übernahme eines be­stehen­den Ge­wer­be­be­triebs. An­zei­ge­pflich­tig sind außerdem folgende Tat­be­stän­de:

  • Verlegung eines Betriebs,
  • Wechsel oder Aus­deh­nung des Ge­wer­be­ge­gen­stands,
  • Gründung einer Zweig­stel­le und
  • Be­triebs­auf­ga­be.

Den Umzug eines Betriebs oder einer Zweig­nie­der­las­sung innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde können Sie der zu­stän­di­gen Behörde im Rahmen einer Ge­wer­beum­mel­dung anzeigen. Eine solche ist auch er­for­der­lich, wenn sich der Ge­gen­stand eines an­ge­mel­de­ten Gewerbes we­sent­lich ändert. Ziehen Sie mit Ihrem Un­ter­neh­men hingegen in eine andere Stadt oder Gemeinde, so muss das Gewerbe am alten Standort ab­ge­mel­det und am neuen Standort wieder neu an­ge­mel­det werden.

Auch wenn Sie die Rechts­form Ihres Gewerbes ändern, müssen Sie dies der zu­stän­di­gen Behörde anzeigen.

Wer muss die Ge­wer­be­an­mel­dung vornehmen?

Wer genau zur Anzeige des Gewerbes ver­pflich­tet ist, richtet sich nach der Rechts­form des Un­ter­neh­mens.

Rechts­form Wer ist an­zei­ge­pflich­tig?
Ein­zel­un­ter­neh­men Bei einem Ein­zel­un­ter­neh­men ist die na­tür­li­che Person an­zei­ge­pflich­tig, die das Gewerbe als Ein­zel­un­ter­neh­mer betreibt – un­ab­hän­gig davon, ob es sich um einen im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Kaufmann oder einen Klein­ge­wer­be­trei­ben­den ohne Han­dels­re­gis­ter­ein­trag handelt.
Per­so­nen­ge­sell­schaft Die Anmeldung einer Per­so­nen­ge­sell­schaft kann durch alle per­sön­lich haftenden, ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Ge­sell­schaf­ter erfolgen. Zu diesen zählen je nach Rechts­form folgende na­tür­li­chen bzw. ju­ris­ti­schen Personen:
  • Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts: alle Ge­sell­schaf­ter
  • Offene Han­dels­ge­sell­schaft: alle Ge­sell­schaf­ter
  • Kom­man­dit­ge­sell­schaft: alle Kom­ple­men­tä­re
  • GmbH & Co. KG: Die GmbH, vertreten durch den Ge­schäfts­füh­rer
Ka­pi­tal­ge­sell­schaft Da es sich bei einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten um eine ju­ris­ti­sche Person handelt, obliegt die An­zei­ge­pflicht dem ge­setz­li­chen Vertreter der Ge­sell­schaft. Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten (UG) und Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haftung (GmbH) werden durch den bzw. die Ge­schäfts­füh­rer an­ge­mel­det. Die Anmeldung einer Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) erfolgt durch den Vorstand.

Bei einer Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) muss jeder Ge­sell­schaf­ter einen eigenen Ge­wer­be­schein be­an­tra­gen.

Wo meldet man ein Gewerbe an?

Um den Ge­wer­be­schein zu be­an­tra­gen, wenden Sie sich an die zu­stän­di­ge Ge­wer­be­mel­de­stel­le Ihrer Gemeinde (auch Ge­wer­be­be­hör­de oder Ge­wer­be­amt genannt). Sie kann im Rathaus, im Ord­nungs­amt oder in einer separaten Ein­rich­tung un­ter­ge­bracht sein. Über eine In­ter­net­re­cher­che oder einen Anruf bei Ihrer Stadt oder Gemeinde finden Sie schnell heraus, wo genau Sie Ihr Gewerbe anmelden müssen. Die Anmeldung findet direkt vor Ort im ent­spre­chen­den Amt statt. Vielfach kann die Ge­wer­be­an­mel­dung in­zwi­schen online über Be­hör­den­por­ta­le erfolgen, und in manchen Bun­des­län­dern ist die Anmeldung auch bei der Hand­werks­kam­mer oder der Industrie- und Han­dels­kam­mer möglich.

Tipp

Wenn Ihre Selbst­stän­dig­keit eine Ge­wer­be­an­mel­dung erfordert, ist es ratsam, sich noch vor der amtlichen Anmeldung an die für Ihr Gewerbe zu­stän­di­ge Kammer zu wenden (IHK oder HWK). Dort können Sie sich bereits im Vorfeld darüber in­for­mie­ren, ob besondere Vor­aus­set­zun­gen oder Ge­neh­mi­gun­gen für Ihren Ge­wer­be­be­trieb vonnöten sind. Da Sie später auf jeden Fall einer der beiden Kammern beitreten müssen, spricht nichts dagegen, deren Beratung schon vorab in Anspruch zu nehmen.

Welche Un­ter­la­gen werden benötigt?

Die für die Anmeldung be­nö­tig­ten Formulare stehen in der Regel auf der Website Ihrer Ge­wer­be­mel­de­stel­le zum Download bereit. Darüber hinaus liegen die An- oder Um­mel­de­for­mu­la­re in der Ein­rich­tung als Vordrucke aus.

Tipp

Füllen Sie die Formulare zur Ge­wer­be­an­mel­dung bereits vor dem Be­hör­den­gang aus und nehmen Sie sich genügend Zeit, die Angaben auf Rich­tig­keit zu prüfen.

Zu­sätz­lich zu den An­mel­de­for­mu­la­ren benötigen Sie einen gültigen Iden­ti­täts­nach­weis (entweder Ihren Per­so­nal­aus­weis oder Ihren Reisepass mit der aktuellen Mel­de­be­schei­ni­gung über Ihren Wohnsitz). Abhängig von der Art des Gewerbes und der gewählten Rechts­form Ihres Un­ter­neh­mens können darüber hinaus weitere Un­ter­la­gen er­for­der­lich sein, zum Beispiel:

  • Ge­sell­schaf­ter­ver­trä­ge
  • Han­dels­re­gis­ter­aus­zug
  • Meis­ter­brief
  • Füh­rungs­zeug­nis
  • Auskunft aus dem Ge­wer­be­zen­tral­re­gis­ter

Darüber hinaus dürfen bestimmte Ge­wer­be­tä­tig­kei­ten nur mit aus­drück­li­cher Ge­neh­mi­gung aus­ge­führt werden. Eine Übersicht er­laub­nis­pflich­ti­ger Gewerbe und Tä­tig­kei­ten finden Sie auf der Website der IHK Berlin. Im Zweifel er­kun­di­gen Sie sich bei Ihrem zu­stän­di­gen Ge­wer­be­amt, welche Un­ter­la­gen für die Anmeldung Ihres Gewerbes benötigt werden.

Hinweis

Möchten Sie eine oHG oder eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (zum Beispiel GmbH, UG oder AG) anmelden, verlangt die Ge­wer­be­mel­de­stel­le einen Han­dels­re­gis­ter­aus­zug. Ent­spre­chen­de Un­ter­neh­men müssen somit bereits vor der Anmeldung beim Ge­wer­be­amt ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.

Was kostet eine Ge­wer­be­an­mel­dung?

Der Preis für die Anmeldung eines Gewerbes liegt je nach Standort, Rechts­form und An­mel­de­ver­fah­ren etwa zwischen 15 und 60 Euro. In der Regel ist die Anmeldung von Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten günstiger als die Anmeldung einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Zudem erheben Ge­wer­be­äm­ter einen Aufpreis für jeden weiteren Ge­sell­schaf­ter oder Vertreter, der angezeigt werden soll. Deutlich sparen können Sie mit der Online-Ab­wick­lung der Ge­wer­be­an­zei­ge. Die Abmeldung eines Gewerbes ist sehr viel günstiger als die Anmeldung und bei vielen Ge­wer­be­äm­tern sogar kostenlos.

Weitere Kosten

In der Regel kommen zu­sätz­lich zur Gebühr für die Ge­wer­be­an­mel­dung auch laufende Kosten auf Sie zu. Dazu zählen unter anderem Mit­glieds­bei­trä­ge für die jeweilige Kammer (IHK oder HWK) und Be­rufs­ge­nos­sen­schaft. Exis­tenz­grün­der und Klein­ge­wer­be­trei­ben­de pro­fi­tie­ren unter Umständen von Bei­trags­be­frei­un­gen. Von IHK-Beiträgen befreit sind bei­spiels­wei­se Klein­ge­wer­be mit einem Jah­res­ge­winn bis maximal 5.200 Euro. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Klein­ge­wer­be­an­mel­dung.

Darüber hinaus können Kosten für Ge­neh­mi­gun­gen oder Nachweise anfallen, die Sie im Rahmen der Ge­wer­be­an­mel­dung benötigen – bei­spiels­wei­se für eine kos­ten­pflich­ti­ge Erlaubnis (etwa für ein Mak­ler­ge­wer­be) oder ein po­li­zei­li­ches Füh­rungs­zeug­nis (unter anderem beim Be­wa­chungs­ge­wer­be oder bei Fi­nanz­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men er­for­der­lich).

Tipp

Entstehen Ihnen bei der Anmeldung Ihres Gewerbes Kosten für Ge­neh­mi­gun­gen oder Nachweise, können Sie diese ge­winn­min­dernd geltend machen. Es empfiehlt sich daher, alle Belege auf­zu­be­wah­ren und ent­spre­chend zu verbuchen.

Wenn Sie dem Ge­wer­be­amt alle nötigen Dokumente und Angaben zu Ihrer Person und Ihrem Gewerbe vorgelegt sowie die Gebühr gezahlt haben und alles seine Rich­tig­keit hat, ist Ihr Gewerbe offiziell an­ge­mel­det. Die Ge­wer­be­stel­le leitet Ihre Daten nun an das Finanzamt, die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft sowie die IHK oder HWK weiter, die daraufhin mit Ihnen in Kontakt treten.

Worauf Sie bei der Ge­wer­be­an­mel­dung achten sollen

Die Ge­wer­be­an­mel­dung ist ein wichtiger Schritt in die Selbst­stän­dig­keit. Mit der Anzeige bei der je­wei­li­gen Mel­de­stel­le legen Sie sich nicht nur auf die Rechts­form Ihres Gewerbes fest, Sie de­fi­nie­ren auch den Tä­tig­keits­be­reich und geben an, in welchem Umfang Sie einer Ge­wer­be­tä­tig­keit nachgehen wollen. Zu­sätz­li­che Re­ge­lun­gen sind zudem zu beachten, wenn Sie ne­ben­be­ruf­lich ge­wer­be­tä­tig sind oder ein Gewerbe als Min­der­jäh­ri­ger oder ohne deutsche Staats­an­ge­hö­rig­keit gründen möchten.

Rechts­form und Name Ihres Gewerbes

Die Wahl der Rechts­form Ihres Un­ter­neh­mens will gut überlegt sein, so un­ter­schei­den sich die ver­schie­de­nen Rechts­for­men bei­spiels­wei­se darin, wer für das Un­ter­neh­men haftet, welches Start­ka­pi­tal Sie benötigen, ob eine Buch­hal­tungs­pflicht besteht und welche möglichen Steu­er­be­las­tun­gen auf Sie zukommen.

Auch die Wahl der Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung ist von der Rechts­form abhängig, deshalb sollten Sie sich den Namen Ihres Ge­wer­be­be­triebs gut überlegen und prüfen, ob der ge­wünsch­te Name für die ver­wen­de­te Rechts­form zu­ge­las­sen und verfügbar ist. Bei manchen Rechts­for­men dürfen Sie Ihr Gewerbe prin­zi­pi­ell mit einem Fan­ta­sie­na­men versehen – beachten Sie dabei aber das Namens- und Wett­be­werbs­recht. Sowohl Personen- als auch Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten führen immer den der Rechts­form zu­ge­hö­ri­gen Zusatz (GmbH, oHG, KG, GmbH & Co KG, AG, UG etc.) im Namen.

Tä­tig­keits­be­reich Ihres Gewerbes

Wir empfehlen Ihnen, die Art der Tätigkeit bei der Ge­wer­be­an­mel­dung nicht zu eng zu fassen und statt­des­sen ein breiteres Tä­tig­keits­feld anzugeben. Der Hin­ter­grund ist folgender: Wenn Sie Ihren Ge­wer­be­be­trieb später di­ver­si­fi­zie­ren möchten und neue Leis­tun­gen anbieten, die sich dem bei der Ge­wer­be­an­mel­dung an­ge­ge­be­nen Tä­tig­keits­be­reich nicht zuordnen lassen, müssen Sie die Änderung im Rahmen einer kos­ten­pflich­ti­gen Ge­wer­beum­mel­dung anzeigen. Dem lässt sich vorbeugen, indem Sie das Tä­tig­keits­feld Ihres Un­ter­neh­mens schon zu Beginn eher allgemein halten.

Ein Beispiel: Wenn Sie etwa bestimmte Produkte einkaufen und wei­ter­ver­kau­fen, sollten Sie die Wa­ren­grup­pe nur grob umreißen (etwa Hy­gie­ne­ar­ti­kel anstatt Seife; selbst wenn Sie anfangs nur Seife verkaufen möchten). So können Sie später ohne Probleme auch an­der­wei­ti­ge Produkte aus dem an­ge­ge­be­nen Warenfeld verkaufen – eine Ummeldung des Gewerbes ist dann nicht vonnöten, wodurch Sie Zeit und Geld sparen.

Kran­ken­ver­si­che­rung und Zu­ver­dienst­gren­zen

Im Rahmen der Ge­wer­be­an­mel­dung geben Sie auch an, ob Sie die Tätigkeit als Haupt­ge­wer­be oder Ne­ben­ge­wer­be ausüben wollen. Ein ge­werb­li­cher Ne­ben­er­werb liegt dann vor, wenn Sie zu­sätz­lich noch einer anderen Tätigkeit nachgehen, mit der Sie den Hauptteil Ihres Ein­kom­mens be­strei­ten.

Bei einem Haupt­ge­wer­be müssen Sie sich selbst kran­ken­ver­si­chern. Beziehen Sie hingegen zu­sätz­lich zu einem Ne­ben­ge­wer­be einen Ar­beits­lohn, ist zu prüfen, ob Sie auch mit der ne­ben­be­ruf­li­chen Tätigkeit kran­ken­ver­si­che­rungs­pflich­tig sind. Dabei wird unter anderem der Umfang der ne­ben­be­ruf­li­chen Tätigkeit zur Be­ur­tei­lung her­an­ge­zo­gen. Eine Ne­ben­tä­tig­keit wird kran­ken­ver­si­che­rungs­pflich­tig, wenn sie gegenüber der Haupt­tä­tig­keit wirt­schaft­lich überwiegt.

Ar­beits­lo­se, Rentner, Studenten und Eltern in El­tern­zeit müssen zudem Zu­ver­dienst­gren­zen beachten, um Leis­tungs­rück­for­de­run­gen oder Bei­trags­nach­zah­lun­gen zu vermeiden.

Tipp

Falls Sie Ar­beits­lo­sen­geld 1 beziehen und sich mit einem Gewerbe selbst­stän­dig machen möchten, können Sie versuchen, einen Grün­dungs­zu­schuss der Bun­des­agen­tur für Arbeit zu erhalten. Eine Chance auf die För­der­mit­tel haben Sie dabei aber nur, wenn Sie sie aus der Ar­beits­lo­sig­keit heraus und zudem noch vor der Ge­wer­be­an­mel­dung be­an­tra­gen.

Gewerbe anmelden ohne deutsche Staats­bür­ger­schaft

Falls Sie in Deutsch­land ein Gewerbe anmelden möchten und nicht über die deutsche Staats­bür­ger­schaft verfügen, verläuft der An­mel­de­pro­zess wie bei einem deutschen Staats­bür­ger, sofern einer der folgenden Be­din­gun­gen Sie zutrifft. Sie sind

  • Bürger eines Mit­glied­staats des Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raums (EWR) oder
  • Bürger der Schweiz.

In diesem Fall ist zu­sätz­lich zur Ge­wer­be­an­mel­dung lediglich eine Mel­de­pflicht bei den ent­spre­chen­den Behörden zu beachten.

Bürger, die weder aus dem EWR noch aus der Schweiz kommen, müssen ge­son­der­te Auflagen erfüllen. Für die Anmeldung eines Gewerbes wird grund­sätz­lich eine Auf­ent­halts­er­laub­nis benötigt, die eine selbst­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit erlaubt. Darüber hinaus sind folgende Un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen:

  • Gültiger Reisepass Ihres Hei­mat­lan­des sowie ge­ge­be­nen­falls eine Mel­de­be­schei­ni­gung vom Ein­woh­ner­mel­de­amt.
  • Nachweise, die belegen, dass Sie alle formalen An­for­de­run­gen und Qua­li­fi­ka­tio­nen erfüllen, die für die ge­wünsch­te selbst­stän­di­ge Tätigkeit er­for­der­lich sind.
  • Un­ter­la­gen, die erkennen lassen, dass Sie im Rahmen Ihrer Selbst­stän­dig­keit die wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen der je­wei­li­gen Region be­rück­sich­ti­gen, positiv auf die Wirt­schaft einwirken und sowohl die Fi­nan­zie­rung Ihres Un­ter­neh­mens als auch Ihres Le­bens­un­ter­halts si­cher­stel­len können.

Dabei bestehen die „wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen“ einer Region zum Beispiel darin, dass Sie Ar­beits­plät­ze schaffen oder sichern und der an­säs­si­gen Wirt­schaft Vorteile ver­schaf­fen. Auch sollte Ihre Ge­schäfts­idee tragfähig sein – am besten de­mons­trie­ren Sie das mit einem Busi­ness­plan (den Sie für die Fi­nan­zie­rung Ihres Vorhabens etwa durch einen Bank­kre­dit ohnehin benötigen). Nicht zuletzt werden auch gute deutsche Sprach­kennt­nis­se von Ihnen erwartet.

Weitere In­for­ma­tio­nen zur Ge­we­be­an­mel­dung für aus­län­di­sche Bürger, die nicht aus einem EWR-Staat kommen, erhalten Sie bei Ihrem zu­stän­di­gen Ge­wer­be­amt.

Ge­wer­be­an­mel­dung als Min­der­jäh­ri­ger

Personen unter 18 Jahren gelten in Deutsch­land als min­der­jäh­rig. Dem Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch (BGB) zufolge sind Min­der­jäh­ri­ge nur be­schränkt ge­schäfts­fä­hig. Der Betrieb eines Gewerbes ist Min­der­jäh­ri­gen daher nur unter zwei Vor­aus­set­zun­gen gestattet:

  • Es liegt eine Er­mäch­ti­gung zum selbst­stän­di­gen Betrieb eines Er­werbs­ge­schäfts durch den ge­setz­li­chen Vertreter (in der Regel die Eltern) vor.
  • Die selbst­stän­di­ge Ge­wer­be­tä­tig­keit wurde vom Fa­mi­li­en­ge­richt genehmigt.

Weitere In­for­ma­tio­nen zu den Aus­wir­kun­gen einer selbst­stän­di­gen Ge­wer­be­tä­tig­keit Min­der­jäh­ri­ger auf Kran­ken­ver­si­che­rung und Kin­der­geld finden Sie auf der Website der Han­dels­kam­mer Hamburg.

Check­lis­te für die Anmeldung eines Gewerbes

Diese Check­lis­te soll Ihnen helfen, das Thema Ge­wer­be­an­mel­dung so schnell und pro­blem­los wie möglich ab­zu­han­deln:

  • Besteht eine Pflicht zur Ge­wer­be­an­mel­dung? Ver­ge­wis­sern Sie sich zunächst, ob Ihre selbst­stän­di­ge Tätigkeit ge­wer­be­pflich­tig ist. Wenn Ihre Selbst­stän­dig­keit als freier Beruf gilt oder eine andere von der Ge­wer­be­an­mel­dung befreite Tätigkeit ist, benötigen Sie keine Ge­wer­be­an­mel­dung. Im Zweifel ist es ratsam, sich dies von den zu­stän­di­gen Sach­be­ar­bei­tern im Finanz- und Ge­wer­be­amt be­stä­ti­gen zu lassen.

Wenn dies der Fall ist:

  • Sind Nachweise und Ge­neh­mi­gun­gen er­for­der­lich? Wenn Sie für Ihre Selbst­stän­dig­keit ein Gewerbe anmelden müssen, in­for­mie­ren Sie sich bei der IHK oder HWK, ob Sie für die Ge­wer­be­an­mel­dung zu­sätz­li­che Nachweise oder Ge­neh­mi­gun­gen benötigen.
     
  • Verfügen Sie über einen gültigen Iden­ti­täts­nach­weis? Für die Anmeldung eines Gewerbes ist immer ein gültiger Iden­ti­täts­nach­weis er­for­der­lich (entweder Ihr Per­so­nal­aus­weis oder ein Reisepass zusammen mit Ihrer Mel­de­be­stä­ti­gung).
     
  • Haben Sie die Gebühr für die Ge­wer­be­an­mel­dung bezahlt? Für die Aus­stel­lung eines Ge­wer­be­scheins wird eine Gebühr erhoben. Die Kosten für die Ge­wer­be­an­mel­dung un­ter­schei­den sich je nach Region und Rechts­form des Gewerbes und betragen in der Regel zwischen 15 bis 60 Euro.
     
  • Sind Sie der IHK be­zie­hungs­wei­se HWK bei­getre­ten? Nach der er­folg­rei­chen Anmeldung Ihres Gewerbes kommt weitere bü­ro­kra­ti­sche Arbeit auf Sie zu: So besteht für alle Ge­wer­be­trei­ben­den eine Pflicht­mit­glied­schaft entweder bei der IHK oder der HWK. Die für Sie ver­ant­wort­li­che Kammer sendet Ihnen nach der Anmeldung Ihres Gewerbes Form­blät­ter zum Ausfüllen und Zu­rück­schi­cken zu – ge­ge­be­nen­falls müssen Sie auch Mit­glieds­bei­trä­ge zahlen.
     
  • Sind Sie allen Mel­de­pflich­ten nach­ge­kom­men? Auch mit dem Finanzamt, Ihrer Be­rufs­ge­nos­sen­schaft und eventuell der Bun­des­agen­tur für Arbeit (bei­spiels­wei­se, wenn Sie in Ihrem Gewerbe An­ge­stell­te be­schäf­ti­gen) müssen Sie nach der Ge­wer­be­an­mel­dung in Kontakt treten und Auskünfte zu Ihrem Gewerbe und Ihrer Person geben. Das Finanzamt benötigt In­for­ma­tio­nen zu Ihrem Gewerbe, um es steu­er­lich erfassen zu können. Der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft müssen Sie mitteilen, ob Sie ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt haben und ob Sie als Un­ter­neh­mer Mitglied der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft werden möchten (die Mit­glied­schaft ist in diesem Fall frei­wil­lig).

Prin­zi­pi­ell muss die Anmeldung Ihres Gewerbes gleich­zei­tig mit der Aufnahme der Ge­wer­be­tä­tig­keit erfolgen. Nehmen Sie die Ge­schäfts­tä­tig­keit nicht auf, ehe Sie den Ge­wer­be­schein haben. Wer sein Gewerbe vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ohne Anmeldung betreibt, handelt gemäß § 146 Abs. 2 S. 2 GewO ord­nungs­wid­rig. Eine rück­wir­ken­de Ge­wer­be­an­mel­dung ist in diesem Fall zwar möglich, in der Regel jedoch mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verbunden. Bei rück­wir­ken­den Ge­wer­be­an­mel­dun­gen darf der Be­triebs­be­ginn maximal 60 Monate zu­rück­lie­gen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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