Eine NDA (Non-Dis­clo­sure Agreement) ist eine Ge­heim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung, die den Umgang mit ver­trau­li­chen In­for­ma­tio­nen regelt. Für eine rechts­si­che­re Ge­stal­tung kommt es auf klare Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten, passende Lauf­zei­ten und an­ge­mes­se­ne Ver­trags­stra­fen an. Vorlagen er­leich­tern die Er­stel­lung, müssen aber zum Ein­zel­fall passen. Zusammen mit tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maßnahmen kann eine NDA zum Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen beitragen.

Zu­sam­men­fas­sung

Das Wich­tigs­te in Kürze:

  • Eine NDA regelt, welche In­for­ma­tio­nen ver­trau­lich sind, wer sie erhalten darf und wofür sie genutzt werden dürfen.
  • Ob eine ein­sei­ti­ge oder ge­gen­sei­ti­ge NDA passt, hängt davon ab, wer ver­trau­li­che In­for­ma­tio­nen offenlegt.
  • Zu den wichtigen Be­stand­tei­len zählen Parteien, Zweck, ver­trau­li­che In­for­ma­tio­nen, Ausnahmen, Laufzeit, Ver­trags­stra­fe sowie Rückgabe und Löschung.
  • Eine Ver­trags­stra­fe muss klar geregelt sein und zum möglichen Verstoß passen; ins­be­son­de­re bei vor­for­mu­lier­ten Klauseln kann eine un­an­ge­mes­se­ne Höhe zur Un­wirk­sam­keit führen.
  • Eine Vorlage kann bei einfachen Kon­stel­la­tio­nen als Grundlage genügen; bei Due Diligence, Tech­no­lo­gie­trans­fer oder in­ter­na­tio­na­ler Zu­sam­men­ar­beit ist eine in­di­vi­du­el­le Ge­stal­tung sinnvoll.
  • Eine NDA ersetzt kein gelebtes Schutz­kon­zept: Für den Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen braucht es insgesamt an­ge­mes­se­ne Ge­heim­hal­tungs­maß­nah­men.

Was ist eine NDA?

NDA steht für „Non-Dis­clo­sure Agreement“ (dt. Ge­heim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung). Darin legen die Be­tei­lig­ten fest, welche In­for­ma­tio­nen ver­trau­lich sind, wer sie erhalten darf und wofür sie genutzt werden dürfen. So können Sie bei­spiels­wei­se ver­ein­ba­ren, dass eine selbst­stän­di­ge Person interne Pro­dukt­un­ter­la­gen aus­schließ­lich für einen be­stimm­ten Auftrag verwendet.

Rechtlich ist die NDA ein Vertrag, für den die all­ge­mei­nen Regeln des Bür­ger­li­chen Ge­setz­buchs gelten. Sie kann ei­gen­stän­dig ab­ge­schlos­sen oder in einen anderen Vertrag auf­ge­nom­men werden.

Wenn Sie für Ihre NDA eine vor­for­mu­lier­te Vorlage verwenden, können aber zu­sätz­lich die ge­setz­li­chen Regeln für All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) greifen. Das betrifft ins­be­son­de­re Be­din­gun­gen, die für mehrere Verträge vor­ge­se­hen sind und der anderen Ver­trags­par­tei vor­ge­ge­ben werden. Solche Klauseln müssen klar und ver­ständ­lich sein und dürfen die andere Seite nicht un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen. Allein das Einsetzen von Namen oder die Un­ter­zeich­nung macht aus einer Vorlage noch keine in­di­vi­du­ell aus­ge­han­del­te Ver­ein­ba­rung.

Auch Ar­beits­ver­trä­ge können Ge­heim­hal­tungs­klau­seln enthalten. Wenn Sie einen Ar­beits­ver­trag erstellen, sollten Sie dabei die Be­son­der­hei­ten des Ar­beits­ver­hält­nis­ses be­rück­sich­ti­gen.

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Ein­sei­ti­ge vs. ge­gen­sei­ti­ge NDA

Welche Form passt, hängt davon ab, wer ver­trau­li­che In­for­ma­tio­nen offenlegt. „Einseitig“ bedeutet dabei, dass nur eine Seite zur Ge­heim­hal­tung ver­pflich­tet wird. Den Vertrag schließen trotzdem beide Parteien.

Situation Häufig passende Form Worauf Sie achten sollten
Pitch vor po­ten­zi­el­len Ka­pi­tal­ge­ben­den Ein­sei­ti­ge NDA, wenn nur Ihr Un­ter­neh­men sensible In­for­ma­tio­nen offenlegt Stimmen Sie vorab ab, ob eine NDA ver­ein­bart wird. Legen Sie besonders sensible Details erst nach Klärung des Schutzes offen.
Freelance-On­boar­ding Ein­sei­ti­ge NDA Benennen Sie die be­trof­fe­nen Un­ter­la­gen, den Auftrag und zulässige Zugriffe.
Joint Venture Ge­gen­sei­ti­ge NDA Beide Un­ter­neh­men schützen das jeweils erhaltene Wissen.
Ge­mein­sa­me Pro­dukt­ent­wick­lung Ge­gen­sei­ti­ge NDA Trennen Sie Ge­heim­hal­tung von Nut­zungs­rech­ten und Rechten an Ent­wick­lungs­er­geb­nis­sen.

Tauscht auch die selbst­stän­di­ge Person eigene ver­trau­li­che Methoden oder tech­ni­sche Un­ter­la­gen mit Ihnen aus, kann eine ge­gen­sei­ti­ge Ver­ein­ba­rung sinnvoll sein. Dasselbe gilt für ein Joint Venture, bei dem die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men Wissen und Res­sour­cen für ein ge­mein­sa­mes Vorhaben bündeln. Ent­schei­dend ist immer der tat­säch­li­che In­for­ma­ti­ons­fluss.

Wichtige Be­stand­tei­le einer NDA

Eine ge­setz­lich fest­ge­leg­te Liste von Pflicht­an­ga­ben gibt es für NDAs nicht. Auch eine Ver­trags­stra­fe oder eine Ge­richts­stands­klau­sel ist keine all­ge­mei­ne Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung. Für eine be­last­ba­re Ver­ein­ba­rung sollten Sie dennoch folgende Punkte regeln:

  1. Ver­trags­par­tei­en: Nennen Sie die voll­stän­di­gen Namen be­zie­hungs­wei­se Fir­mie­run­gen und An­schrif­ten. Klären Sie, wer für das Un­ter­neh­men un­ter­schrei­ben darf. Sollen auch Mutter-, Tochter- oder Schwes­ter­un­ter­neh­men zur Ge­heim­hal­tung ver­pflich­tet werden, muss dies gesondert ver­ein­bart werden.
  2. Zweck: Be­schrei­ben Sie das Projekt oder die Ver­hand­lun­gen und die dafür erlaubte Nutzung der In­for­ma­tio­nen.
  3. Ver­trau­li­che In­for­ma­tio­nen: Benennen Sie konkrete Ka­te­go­rien, etwa Kal­ku­la­tio­nen, Listen der Kund­schaft, Quellcode oder tech­ni­sche Zeich­nun­gen. Legen Sie fest, wie schrift­li­che, digitale und mündliche In­for­ma­tio­nen erfasst werden. Sie können Un­ter­la­gen bei­spiels­wei­se mit dem Hinweis „ver­trau­lich“ kenn­zeich­nen. Die NDA kann aber auch In­for­ma­tio­nen ohne diese Kenn­zeich­nung schützen, wenn klar erkennbar ist, dass sie geheim bleiben sollen.
  4. Ausnahmen: Nehmen Sie ins­be­son­de­re bereits öf­fent­lich bekannte, recht­mä­ßig vor­be­kann­te oder un­ab­hän­gig ent­wi­ckel­te In­for­ma­tio­nen aus. Ausnahmen sollten auch für In­for­ma­tio­nen gelten, die eine Ver­trags­par­tei recht­mä­ßig von Dritten erhalten hat oder aufgrund ge­setz­li­cher Vorgaben wei­ter­ge­ben muss.
  5. Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten: Regeln Sie die zweck­ge­bun­de­ne Nutzung, den Schutz vor un­be­fug­tem Zugriff und den Kreis der emp­fangs­be­rech­tig­ten Personen. Be­schäf­tig­te, Beratende oder be­auf­trag­te Dritt­un­ter­neh­men sollten nur im er­for­der­li­chen Umfang Zugriff erhalten und an­ge­mes­sen zur Ver­trau­lich­keit ver­pflich­tet sein.
  6. Laufzeit: Un­ter­schei­den Sie zwischen dem Zeitraum, in dem In­for­ma­tio­nen aus­ge­tauscht werden, und der Dauer der an­schlie­ßen­den Ge­heim­hal­tung. Legen Sie fest, wie lange die In­for­ma­tio­nen ver­trau­lich bleiben sollen und warum dieser Schutz so lange nötig ist.
  7. Ver­trags­stra­fe: Ent­schei­den Sie, ob Sie eine ver­ein­ba­ren möchten. De­fi­nie­ren Sie dann die erfassten Pflicht­ver­let­zun­gen und eine an­ge­mes­se­ne Be­rech­nung.
  8. Rückgabe und Löschung: Legen Sie Anlass, Frist und Umfang fest. Be­rück­sich­ti­gen Sie Kopien, ge­setz­li­che Auf­be­wah­rungs­pflich­ten und technisch nicht un­mit­tel­bar löschbare Si­che­run­gen. Für ver­blei­ben­de Daten sollte die Ge­heim­hal­tung fort­gel­ten.
  9. An­wend­ba­res Recht und Ge­richts­stand: Klären Sie besonders bei Ver­trags­par­tei­en im Ausland, welches nationale Recht gelten soll und an welchem Ort mögliche Rechts­strei­tig­kei­ten vor Gericht ver­han­delt werden sollen. Der Ge­richts­ort darf al­ler­dings nicht in jedem Fall frei ver­ein­bart werden.

Bei Verträgen mit Selbst­stän­di­gen lässt sich der Ge­richts­stand nicht immer frei festlegen. Sind beide Ver­trags­par­tei­en in Deutsch­land ansässig, ist eine solche Ver­ein­ba­rung vor einem möglichen Streit grund­sätz­lich zwischen Kauf­leu­ten zulässig. Nicht jede selbst­stän­di­ge Person zählt jedoch dazu. Deshalb kann bei­spiels­wei­se eine Klausel, nach der alle Strei­tig­kei­ten am Sitz Ihres Un­ter­neh­mens ver­han­delt werden sollen, gegenüber einer frei­be­ruf­lich tätigen Person unwirksam sein. Prüfen Sie daher vorab, ob die Vor­aus­set­zun­gen des § 38 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung (ZPO) erfüllt sind.

Eine NDA sollte Ausnahmen für ge­setz­lich ge­schütz­te Meldungen und Of­fen­le­gun­gen vorsehen. Nach § 5 des GeschGehG kann die Wei­ter­ga­be von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen bei­spiels­wei­se erlaubt sein, wenn sie dazu dient, Rechts­ver­stö­ße oder be­ruf­li­ches be­zie­hungs­wei­se sonstiges Fehl­ver­hal­ten auf­zu­de­cken und dabei das öf­fent­li­che Interesse zu schützen. Auch Be­schäf­tig­te dürfen der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­trau­li­che In­for­ma­tio­nen mitteilen, wenn die Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung diese In­for­ma­tio­nen für ihre Aufgaben benötigt.

Ver­trags­stra­fe richtig for­mu­lie­ren

Eine Ver­trags­stra­fe kann den Druck erhöhen, die Ge­heim­hal­tung ein­zu­hal­ten. Ihr Vorteil: Für die ver­ein­bar­te Zahlung müssen Sie grund­sätz­lich keinen konkreten Schaden beziffern. Einen von der Klausel erfassten Verstoß müssen Sie aber weiterhin darlegen und ge­ge­be­nen­falls beweisen. Die ge­setz­li­che Grundlage bilden §§ 339 ff. des Bür­ger­li­chen Ge­setz­bu­ches (BGB). Damit die Klausel ihren Zweck erfüllt, muss sie klar regeln, wie hoch die Strafe ausfällt und wann sie zu zahlen ist.

Die Höhe muss zum möglichen Verstoß passen. Eine allgemein rechts­si­che­re Stan­dard­sum­me gibt es nicht. Be­rück­sich­ti­gen Sie deshalb den Wert der In­for­ma­tio­nen, die möglichen Folgen einer Of­fen­le­gung und die Schwere der Pflicht­ver­let­zung. Wer für jeden noch so kleinen Fehler dieselbe hohe Summe verlangt, riskiert ins­be­son­de­re bei vor­for­mu­lier­ten Klauseln deren Un­wirk­sam­keit. Dafür muss die Regelung nicht erst sit­ten­wid­rig sein: Schon eine un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung kann nach § 307 BGB zur Un­wirk­sam­keit führen.

Wie hoch die Zahlung insgesamt ausfällt, hängt auch davon ab, wie Verstöße gezählt werden. Legen Sie daher fest, ob die Strafe für jeden einzelnen Verstoß anfällt und wie zu­sam­men­hän­gen­de Hand­lun­gen behandelt werden. Werden bei­spiels­wei­se mehrere ver­trau­li­che Dateien in einer einzigen E-Mail wei­ter­ge­ge­ben, sollte klar sein, ob dies als ein Verstoß oder als mehrere Verstöße zählt. Wenn Sie statt­des­sen eine einmalige Pauschale vorsehen, sollten Sie regeln, welche Folgen erneute Verstöße haben.

Typische Ge­stal­tungs­feh­ler sind:

  • dieselbe hohe Strafe für sehr un­ter­schied­lich schwere Pflicht­ver­let­zun­gen,
  • unklare Auslöser und Be­rech­nungs­re­geln,
  • eine for­mu­lar­mä­ßi­ge Haftung ohne Rücksicht auf Ver­schul­den,
  • eine un­an­ge­mes­se­ne Ver­viel­fa­chung bei zu­sam­men­hän­gen­den Verstößen.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Gericht eine pro­ble­ma­ti­sche Klausel später einfach kor­ri­giert. § 343 BGB er­mög­licht zwar unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Her­ab­set­zung einer un­ver­hält­nis­mä­ßig hohen ver­wirk­ten Strafe. § 348 HGB schließt diese Mög­lich­keit jedoch für Ver­trags­stra­fen aus, die Kaufleute im Betrieb ihres Han­dels­ge­wer­bes ver­spro­chen haben. In be­son­de­ren Aus­nah­me­fäl­len kann eine Her­ab­set­zung nach § 242 BGB dennoch möglich sein. Eine wegen un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­li­gung un­wirk­sa­me AGB-Klausel wird dagegen grund­sätz­lich nicht auf ein zu­läs­si­ges Maß reduziert.

NDA-Vorlage vs. in­di­vi­du­el­le Er­stel­lung

Eine kos­ten­lo­se NDA-Vorlage kann für ein einfaches, klar ab­ge­grenz­tes On­boar­ding von Free­lan­ce­rin­nen und Free­lan­cern als Grundlage aus­rei­chen. Das gilt etwa, wenn beide Seiten in Deutsch­land tätig sind, der Auftrag klar ab­ge­grenzt ist und nur konkret benannte interne Un­ter­la­gen zu­gäng­lich werden. Aber auch dann müssen Sie Parteien, Zweck, In­for­ma­ti­ons­ar­ten, emp­fangs­be­rech­tig­te Personen und Fristen passend einsetzen und wi­der­sprüch­li­che Re­ge­lun­gen entfernen. Denn ob ein Muster geeignet ist, hängt nicht vom Preis ab. Prüfen Sie, für welchen An­wen­dungs­fall und welches Recht es erstellt wurde. Ein Muster für einen Un­ter­neh­mens­kauf passt nicht au­to­ma­tisch zu einem De­sign­auf­trag.

Bei folgenden Kon­stel­la­tio­nen ist eine in­di­vi­du­el­le recht­li­che Ge­stal­tung besonders sinnvoll:

  • Due Diligence vor einer Be­tei­li­gung: Bei einer Due Diligence prüfen po­ten­zi­el­le Ka­pi­tal­ge­ben­de das Un­ter­neh­men und erhalten dafür Einblick in sensible Un­ter­la­gen. Werden diese über einen vir­tu­el­len Datenraum be­reit­ge­stellt, sollten die Zu­griffs­rech­te mit der NDA ab­ge­stimmt sein. Beratende und weitere po­ten­zi­el­le Ka­pi­tal­ge­ben­de erfordern dabei dif­fe­ren­zier­te Regeln zu emp­fan­gen­den Stellen und Nutzung.
  • Tech­no­lo­gie­trans­fer: Neben Ge­heim­hal­tung müssen häufig Nut­zungs­rech­te, tech­ni­sche Analysen und der Umgang mit Wei­ter­ent­wick­lun­gen geklärt werden.
  • In­ter­na­tio­na­le Zu­sam­men­ar­beit: Rechts­wahl, Ge­richts­stand, Ver­trags­spra­che und Durch­set­zung im Ausland müssen zu­sam­men­pas­sen.
  • Besonders wertvolle In­for­ma­tio­nen: Bei zentralem Quellcode, Her­stel­lungs­ver­fah­ren oder stra­te­gi­schen Daten wiegen un­pas­sen­de Klauseln besonders schwer.
Hinweis

Beim Austausch ge­schütz­ter Daten aus ver­netz­ten Produkten kann zudem die EU-Da­ten­ver­ord­nung relevant sein. Nach Art. 4 Abs. 6 müssen für die Of­fen­le­gung von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen im dort ge­re­gel­ten Da­ten­aus­tausch geeignete Ver­trau­lich­keits­maß­nah­men ver­ein­bart werden, bei­spiels­wei­se eine NDA.

Häufige Fehler

Beim Erstellen einer NDA können unklare For­mu­lie­run­gen, zu weit gefasste Pflichten oder ein un­güns­ti­ger Zeitpunkt den ge­wünsch­ten Schutz be­ein­träch­ti­gen. Achten Sie deshalb besonders auf die folgenden Fehler und Miss­ver­ständ­nis­se.

  • Alles pauschal als ver­trau­lich behandeln: Eine Klausel, die un­ter­schieds­los sämtliche internen In­for­ma­tio­nen erfasst, kann zu weit gehen. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in seinem Urteil vom 17.10.2024 (8 AZR 172/23) eine for­mu­lar­mä­ßi­ge Klausel für unwirksam erklärt, die Be­schäf­tig­te auch nach dem Aus­schei­den zeitlich un­be­grenzt zum Schweigen über alle internen Vorgänge ver­pflich­te­te.
  • Ohne Ver­trags­stra­fe mit Schutz­lo­sig­keit rechnen: Auch ohne Ver­trags­stra­fe kann eine NDA durch­setz­bar sein. Bei einer zu ver­tre­ten­den Ver­trags­ver­let­zung kommen ins­be­son­de­re Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach § 280 BGB in Betracht. Praktisch kann al­ler­dings der Nachweis des ent­stan­de­nen Schadens schwierig sein.
  • Un­be­grenz­te Lauf­zei­ten ungeprüft über­neh­men: Eine un­be­grenz­te Pflicht für sämtliche In­for­ma­tio­nen ist pro­ble­ma­tisch. Für konkret bestimmte Ge­schäfts­ge­heim­nis­se kann dagegen eine Bindung an die fort­be­stehen­de Ge­heim­nis­ei­gen­schaft sach­ge­recht sein. Dauer und Umfang müssen zum Schutz­in­ter­es­se und zur Ver­trags­kon­stel­la­ti­on passen.
  • Das GeschGehG nur erwähnen: Ein fehlender aus­drück­li­cher Ge­set­zes­ver­weis macht eine NDA nicht unwirksam. Umgekehrt genügt die Nennung des GeschGehG nicht, um ge­setz­li­chen Schutz zu schaffen. Ent­schei­dend sind an­ge­mes­se­ne Maßnahmen und ihre tat­säch­li­che Umsetzung.
  • Die Ver­ein­ba­rung zu spät ab­schlie­ßen: Klären Sie die Ge­heim­hal­tung möglichst vor der ersten Of­fen­le­gung. Bereits of­fen­ge­leg­te In­for­ma­tio­nen lassen sich zwar aus­drück­lich in eine Ver­ein­ba­rung aufnehmen. Eine bereits erfolgte Ver­öf­fent­li­chung wird dadurch jedoch nicht rück­gän­gig gemacht.

NDA und das Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz (GeschGehG)

Nach dem Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz ist nicht jede interne In­for­ma­ti­on au­to­ma­tisch ein Ge­schäfts­ge­heim­nis. § 2 Nr. 1 GeschGehG verlangt, dass eine In­for­ma­ti­on in den maß­geb­li­chen Fach­krei­sen nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zu­gäng­lich und deshalb wirt­schaft­lich wertvoll ist. Zu­sätz­lich müssen an­ge­mes­se­ne Ge­heim­hal­tungs­maß­nah­men sowie ein be­rech­tig­tes Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­se bestehen.

Eine NDA ist ein möglicher ver­trag­li­cher Baustein dieser Maßnahmen. Ob der Schutz insgesamt an­ge­mes­sen ist, hängt vom Ein­zel­fall ab. Ergänzend kommen bei­spiels­wei­se folgende Maßnahmen infrage:

  • Zu­griffs­rech­te nur für Personen, die die In­for­ma­tio­nen benötigen,
  • Kenn­zeich­nung und sichere Über­mitt­lung sensibler Un­ter­la­gen,
  • do­ku­men­tier­te Freigaben und Ver­trau­lich­keits­schu­lun­gen,
  • Entzug von Zugängen nach Pro­jek­ten­de.

Das Gesetz schreibt keine ei­gen­stän­di­ge NDA für jeden Fall vor. Fehlen jedoch insgesamt an­ge­mes­se­ne Ge­heim­hal­tungs­maß­nah­men, ist die ge­setz­li­che De­fi­ni­ti­on des Ge­schäfts­ge­heim­nis­ses nicht erfüllt. Auch eine un­ter­schrie­be­ne Ver­ein­ba­rung ersetzt kein gelebtes Schutz­kon­zept. Im Streit­fall müssen Un­ter­neh­men darlegen und ge­ge­be­nen­falls beweisen können, dass sie an­ge­mes­se­ne Ge­heim­hal­tungs­maß­nah­men getroffen haben. Deshalb sollten sie nicht nur NDAs auf­be­wah­ren, sondern auch weitere Schutz­maß­nah­men wie die Vergabe von Zu­griffs­be­rech­ti­gun­gen und die Durch­füh­rung von Ver­trau­lich­keits­schu­lun­gen do­ku­men­tie­ren.

Liegen die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vor, er­mög­licht das GeschGehG unter anderem Ansprüche auf Be­sei­ti­gung und Un­ter­las­sung. Bei vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Rechts­ver­let­zun­gen kann außerdem Scha­dens­er­satz verlangt werden.

Hinweis

Auch während eines Ge­richts­ver­fah­rens können Ge­schäfts­ge­heim­nis­se geschützt werden. Nach § 273a ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei ver­trau­li­che In­for­ma­tio­nen als ge­heim­hal­tungs­be­dürf­tig einstufen, wenn diese Ge­schäfts­ge­heim­nis­se sein können. Eine NDA und do­ku­men­tier­te Schutz­maß­nah­men können dabei helfen, die Ge­heim­hal­tungs­be­dürf­tig­keit dar­zu­le­gen.

Nach Ver­trags­un­ter­zeich­nung

Mit der Un­ter­zeich­nung beginnt die prak­ti­sche Umsetzung. Ordnen Sie die NDA dem je­wei­li­gen Projekt zu und machen Sie ihre Vorgaben für die zu­stän­di­gen Personen nach­voll­zieh­bar. Binden Sie die ver­ein­bar­ten Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten in Ihre internen Abläufe zur Com­pli­ance ein. Klare Zu­stän­dig­kei­ten, do­ku­men­tier­te Zu­griffs­rech­te und re­gel­mä­ßi­ge Schu­lun­gen helfen dabei, die Vorgaben im Ar­beits­all­tag um­zu­set­zen:

  • Ver­ein­ba­rung ar­chi­vie­ren: Bewahren Sie die voll­stän­di­ge Ver­trags­fas­sung ein­schließ­lich Anlagen, Än­de­run­gen und Ab­schluss­nach­wei­sen an einem zentralen, zu­griffs­ge­schütz­ten Ort auf. Eine klar struk­tu­rier­te digitale Ar­chi­vie­rung er­leich­tert es, die Un­ter­la­gen später wie­der­zu­fin­den. Do­ku­men­tie­ren Sie auch, welche In­for­ma­tio­nen wann und an wen über­mit­telt wurden.
  • Fristen vormerken: Hin­ter­le­gen Sie Er­in­ne­run­gen für das Ende der Zu­sam­men­ar­beit, Rückgabe- und Lösch­pflich­ten sowie aus­lau­fen­de Ge­heim­hal­tungs­fris­ten. Prüfen Sie vor weiteren Of­fen­le­gun­gen, ob die Ver­ein­ba­rung den aktuellen In­for­ma­ti­ons­aus­tausch noch erfasst.
  • Zugänge kon­trol­lie­ren: Vergeben Sie nur er­for­der­li­che Be­rech­ti­gun­gen und entziehen Sie diese nach Pro­jek­ten­de. Eine rol­len­ba­sier­te Zu­griffs­kon­trol­le hilft Ihnen, Zu­griffs­rech­te passend zu den Aufgaben der be­tei­lig­ten Personen zu vergeben. Do­ku­men­tie­ren Sie Rückgaben und Lösch­be­stä­ti­gun­gen sowie zulässige Ausnahmen.
  • Bei einem Verstoß reagieren: Sichern Sie zunächst relevante Belege, etwa E-Mails, Zu­griffs­pro­to­kol­le und Da­tei­ver­sio­nen. Begrenzen Sie weitere Zugriffe und in­for­mie­ren Sie die intern zu­stän­di­gen Personen. Lassen Sie an­schlie­ßend zeitnah prüfen, welche ver­trag­li­chen und ge­setz­li­chen Ansprüche bestehen und ob ge­richt­li­cher Eil­rechts­schutz er­for­der­lich ist. Ver­trags­stra­fe, Scha­dens­er­satz und Un­ter­las­sung haben un­ter­schied­li­che Vor­aus­set­zun­gen.

NDA mit KI erstellen: Un­ter­stüt­zung und Grenzen

Auf Vertrags- und Rechts­sa­chen spe­zia­li­sier­te KI kann die Er­stel­lung einer NDA er­leich­tern: Sie hilft Ihnen, relevante Angaben zu­sam­men­zu­tra­gen, Inhalte zu struk­tu­rie­ren und daraus einen ersten Ver­trags­ent­wurf zu for­mu­lie­ren. Be­schrei­ben Sie dafür die be­tei­lig­ten Parteien, den Zweck der Zu­sam­men­ar­beit und die In­for­ma­tio­nen, die ver­trau­lich bleiben sollen. Geben Sie außerdem an, ob nur eine Seite oder beide Seiten In­for­ma­tio­nen of­fen­le­gen. Je genauer Sie das Vorhaben be­schrei­ben, desto gezielter kann die KI passende Re­ge­lun­gen vor­schla­gen.

Die Un­ter­stüt­zung reicht dabei über die reine Tex­terstel­lung hinaus. KI kann bei­spiels­wei­se Ka­te­go­rien ver­trau­li­cher In­for­ma­tio­nen aus­ar­bei­ten, emp­fangs­be­rech­tig­te Personen und Un­ter­neh­men be­rück­sich­ti­gen und For­mu­lie­run­gen zu Nut­zungs­be­schrän­kun­gen, Lauf­zei­ten sowie Rückgabe und Löschung vor­be­rei­ten. Fehlen Angaben, können Sie sich gezielt Rück­fra­gen stellen lassen. So entsteht schritt­wei­se eine Grundlage, die auf Ihre Zu­sam­men­ar­beit zu­ge­schnit­ten ist.

Auch bei einer vor­han­de­nen NDA-Vorlage kann KI Zeit sparen. Sie kann un­ter­schied­li­che Fassungen ver­glei­chen, mögliche Wi­der­sprü­che aufzeigen und schwer ver­ständ­li­che Klauseln in einfacher Sprache erläutern. Lassen Sie sich bei­spiels­wei­se erklären, welche Re­ge­lun­gen noch an Ihr Projekt angepasst werden sollten. Eine er­gän­zen­de Check­lis­te hilft Ihnen, offene Punkte vor der Un­ter­zeich­nung sys­te­ma­tisch durch­zu­ge­hen.

Prüfen Sie den Entwurf ab­schlie­ßend auf Voll­stän­dig­keit, sachliche Rich­tig­keit und Eignung für Ihr Vorhaben. Bei komplexen Ver­ein­ba­run­gen kann er als Grundlage für eine gezielte recht­li­che Prüfung dienen. Nutzen Sie bei der Eingabe möglichst Platz­hal­ter für Namen und sensible Ge­schäfts­da­ten. So können Sie die Vorteile der KI nutzen, ohne ver­trau­li­che Details unnötig of­fen­zu­le­gen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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