Das Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz ver­pflich­tet un­mit­tel­bar erfasste Groß­un­ter­neh­men zu men­schen­recht­li­cher und um­welt­be­zo­ge­ner Sorgfalt. KMU begegnen den An­for­de­run­gen vor allem als Zu­lie­fe­rer. Daraus können ver­trag­li­che Mit­wir­kungs­pflich­ten entstehen, die ge­setz­li­chen Pflichten des Kunden gehen aber nicht pauschal auf den kleinen Betrieb über. Eine nach­voll­zieh­ba­re Vor­be­rei­tung hilft, Kun­den­an­fra­gen sach­ge­recht zu be­ant­wor­ten und unnötige Zusagen zu vermeiden.

Zu­sam­men­fas­sung

Die wich­tigs­ten Punkte zum Lie­fer­ket­ten­ge­setz für KMU:

  • Das LkSG ver­pflich­tet un­mit­tel­bar nur erfasste Groß­un­ter­neh­men; seit 2024 gilt grund­sätz­lich eine Schwelle von min­des­tens 1.000 Be­schäf­tig­ten im Inland.
  • KMU sind meist indirekt als Zu­lie­fe­rer betroffen, etwa durch Fra­ge­bö­gen, einen Code of Conduct oder Ver­trags­klau­seln.
  • Die ge­setz­li­chen Pflichten des Kunden gehen nicht pauschal auf Zu­lie­fe­rer über; trennen Sie ge­setz­li­che An­for­de­run­gen von ver­trag­li­chen Zusagen.
  • Prüfen Sie Anfragen und Zusagen, bevor Sie un­ter­schrei­ben, und do­ku­men­tie­ren Sie Quellen und Prüfdatum.
  • Eine eigene um­fas­sen­de LkSG-Ri­si­ko­ana­ly­se oder ein eigenes Be­schwer­de­ver­fah­ren nach dem LkSG ist für nicht erfasste KMU nicht allein wegen der Zu­lie­fer­stel­lung vor­ge­schrie­ben.
  • Ein KI-Agent kann beim Vergleich von Do­ku­men­ten helfen, die Bewertung bleibt bei der zu­stän­di­gen Person.
  • Die geänderte CSDDD ver­pflich­tet KMU nicht allgemein un­mit­tel­bar.
Hinweis

Rechts­stand: November 2026. Beim deutschen LkSG sind Ge­set­zes­wort­laut, geplante Än­de­run­gen und be­hörd­li­che Voll­zugs­pra­xis zu un­ter­schei­den. Die eu­ro­päi­sche CSDDD wurde 2026 geändert. Ihre künftigen An­wen­dungs­vor­aus­set­zun­gen sind nicht mit denen des LkSG identisch.

Was ist das Lie­fer­ket­ten­ge­setz?

Das Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz, kurz LkSG, soll men­schen­recht­li­che und bestimmte um­welt­be­zo­ge­ne Risiken in Lie­fer­ket­ten ver­rin­gern. Es gilt seit dem 1. Januar 2023. Seit dem 1. Januar 2024 liegt die Be­schäf­tig­ten­schwel­le grund­sätz­lich bei min­des­tens 1.000 Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mern im Inland. Hin­zu­kom­men die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zum In­lands­be­zug; auch bestimmte Zweig­nie­der­las­sun­gen sind erfasst. Für die Zählung gelten besondere Regeln, etwa für ver­bun­de­ne Un­ter­neh­men.

Maß­geb­lich ist der An­wen­dungs­be­reich nach § 1 LkSG. Die Zuordnung hängt nicht allein davon ab, ob ein Un­ter­neh­men sich selbst als Mit­tel­stand be­zeich­net. Ein ge­wöhn­li­ches KMU unterhalb der ge­setz­li­chen Schwelle wird durch einen Auftrag eines Groß­kun­den jedoch nicht selbst un­mit­tel­bar LkSG-pflichtig.

Welche Risiken und Pflichten sind gemeint?

Das Gesetz erfasst etwa Risiken durch Kinder- und Zwangs­ar­beit oder die Miss­ach­tung von Ar­beits­schutz. Hinzu kommen ge­setz­lich bestimmte Um­welt­pflich­ten. Es handelt sich aber nicht um eine all­ge­mei­ne Garantie, jede denkbare Men­schen­rechts­ver­let­zung weltweit zu ver­hin­dern. Ver­pflich­te­te Un­ter­neh­men müssen an­ge­mes­sen vorgehen und ihre Maßnahmen an den konkreten Risiken aus­rich­ten.

Bereich der Lie­fer­ket­te Ein­ord­nung für ver­pflich­te­te Un­ter­neh­men
Eigener Ge­schäfts­be­reich Risiken ana­ly­sie­ren und geeignete Prä­ven­ti­ons- be­zie­hungs­wei­se Ab­hil­fe­maß­nah­men umsetzen
Un­mit­tel­ba­re Zu­lie­fe­rer In die Ri­si­ko­ana­ly­se ein­be­zie­hen und ri­si­ko­be­zo­ge­ne Maßnahmen verankern
Mit­tel­ba­re Zu­lie­fe­rer Ins­be­son­de­re bei sub­stan­ti­ier­ten Hinweisen auf mögliche Ver­let­zun­gen an­lass­be­zo­gen tätig werden; das Be­schwer­de­ver­fah­ren muss auch Hinweise zu dieser Ebene er­mög­li­chen

Solche Abläufe gehören in eine nach­voll­zieh­ba­re Corporate Go­ver­nan­ce. Zu­stän­dig­keit und Ent­schei­dungs­we­ge müssen klar sein, damit eine ein­ge­hen­de Ri­si­ko­mel­dung tat­säch­lich be­ar­bei­tet wird. Ein un­ter­schrie­be­nes Leitbild allein erfüllt diese Aufgabe nicht.

Welche Sank­tio­nen sieht das LkSG vor?

Das BAFA überwacht die Ein­hal­tung der Regeln und verhängt je nach Verstoß und Adressat un­ter­schied­li­che Bußgelder. Bei ju­ris­ti­schen Personen sind für bestimmte Verstöße bis zu 8 Millionen Euro möglich. Bei einem durch­schnitt­li­chen Jah­res­um­satz von mehr als 400 Millionen Euro kann für bestimmte Verstöße statt­des­sen ein Rahmen bis zu 2 Prozent des durch­schnitt­li­chen Jah­res­um­sat­zes maß­geb­lich sein. Die Um­satz­er­mitt­lung be­rück­sich­tigt dabei die wirt­schaft­li­che Einheit.

Diese Rahmen sind keine pauschale Sanktion für jede un­voll­stän­di­ge Zu­lie­fe­rer­aus­kunft. Maß­geb­lich sind die Vor­aus­set­zun­gen des § 24 LkSG. Außerdem ist die Voll­zugs­pra­xis zu beachten: Das zu­stän­di­ge Mi­nis­te­ri­um hat das BAFA im September 2025 an­ge­wie­sen, die Be­richts­prü­fung ein­zu­stel­len und bei der Sank­tio­nie­rung zu­rück­hal­tend vor­zu­ge­hen.

Wie sind KMU indirekt betroffen?

Groß­kun­den benötigen für ihre eigenen Sorg­falts­pro­zes­se In­for­ma­tio­nen aus der Lie­fer­ket­te. Deshalb erhalten kleine Zu­lie­fe­rer Fra­ge­bö­gen oder Anfragen zu Kon­trol­len. Auch Ver­trags­klau­seln zur Zu­sam­men­ar­beit sind möglich. Bleiben be­rech­tig­te Fragen un­be­ant­wor­tet, kann das die Ge­schäfts­be­zie­hung belasten. Ein Auf­trags­ver­lust ist aber weder eine au­to­ma­ti­sche Rechts­fol­ge noch bei jeder fehlenden Angabe ge­recht­fer­tigt.

Nach den be­hörd­li­chen FAQ zur Zu­sam­men­ar­beit mit KMU dürfen ver­pflich­te­te Un­ter­neh­men ihre ge­setz­li­chen Aufgaben nicht pauschal abwälzen. Sie können die eigene Ri­si­ko­ana­ly­se ins­be­son­de­re nicht durch eine um­fas­sen­de Risiko-Frei­heits­ga­ran­tie des Zu­lie­fe­rers ersetzen. Ein KMU muss auch nicht allein aufgrund seiner Zu­lie­fer­stel­lung sämtliche LkSG-Struk­tu­ren eines Groß­un­ter­neh­mens aufbauen.

Trennen Sie deshalb ge­setz­li­che An­for­de­run­gen von ver­trag­li­chen Zusagen. Bitten Sie bei zu um­fas­sen­den Fra­ge­bö­gen um eine Ein­gren­zung auf die konkrete Lieferung. Com­pli­ance bedeutet auch, nur solche Er­klä­run­gen abzugeben, deren Inhalt im eigenen Betrieb tat­säch­lich geprüft wurde.

Was verlangen große Kunden ty­pi­scher­wei­se?

Die An­ge­mes­sen­heit einer Anfrage hängt vom Risiko und von Ihrer Rolle in der Lie­fer­ket­te ab. Für die erste Prüfung hilft folgende Zuordnung.

Anfrage Was ein KMU prüfen sollte
Code of Conduct un­ter­zeich­nen Welche konkreten Zusagen entstehen, und lassen sie sich erfüllen?
Selbst­aus­kunft abgeben Welche Antworten sind belegt und wo fehlen In­for­ma­tio­nen?
In­for­ma­tio­nen zu Vor­lie­fe­ran­ten liefern Welche Angaben sind für die konkrete Ri­si­ko­fra­ge nötig und dürfen wei­ter­ge­ge­ben werden?
Audit er­mög­li­chen Sind Ge­gen­stand, Umfang und Ver­trau­lich­keit an­ge­mes­sen geregelt?
Ri­si­ko­ana­ly­se zu Vor­lie­fe­ran­ten vorlegen Geht es um vor­han­de­ne In­for­ma­tio­nen oder um eine un­ver­hält­nis­mä­ßi­ge Übernahme der Kun­den­pflich­ten?
Be­schwer­de­ka­nal zu­gäng­lich machen Kann auf das Verfahren des Groß­kun­den hin­ge­wie­sen werden und wer be­ar­bei­tet Meldungen?

Ver­han­deln Sie offene Punkte vor einer Un­ter­schrift. Eine sinnvolle Klausel be­schreibt die erwartete Mit­wir­kung und den Umgang mit fest­ge­stell­ten Problemen. Eine un­be­grenz­te Zu­si­che­rung über alle Vor­lie­fe­ran­ten ist hingegen etwas anderes. Be­stehen­de Verfahren aus Go­ver­nan­ce, Risk & Com­pli­ance helfen, solche Zusagen intern zu prüfen und nach­zu­hal­ten.

Wie lässt sich eine Ri­si­ko­ana­ly­se vor­be­rei­ten?

Für ein nicht un­mit­tel­bar ver­pflich­te­tes KMU ist eine eigene um­fas­sen­de LkSG-Ri­si­ko­ana­ly­se nicht allein wegen der Zu­lie­fer­be­zie­hung ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben. Eine begrenzte Be­stands­auf­nah­me kann dennoch helfen, konkrete Kun­den­fra­gen zu be­ant­wor­ten. Ver­wech­seln Sie diese prak­ti­sche Vor­be­rei­tung nicht mit der Übernahme der ge­setz­li­chen Ana­ly­se­pflicht des Kunden.

Erfassen Sie zuerst die be­trof­fe­ne Leistung und die daran be­tei­lig­ten Vor­lie­fe­ran­ten. Das Supply-Chain-Ma­nage­ment liefert dafür häufig bereits Einkaufs- oder Lie­fe­ran­ten­da­ten. Halten Sie un­be­kann­te Pro­duk­ti­ons­or­te als offene Punkte fest. Der Sitz eines Händlers beweist noch nicht, wo eine Ware her­ge­stellt wurde.

Prüfen Sie danach Län­der­ri­si­ken und typische Bran­chen­ri­si­ken. Eine pauschale Län­der­be­wer­tung ersetzt keine Un­ter­su­chung konkreter Hinweise, hilft aber bei der Prio­ri­sie­rung. Be­rück­sich­ti­gen Sie beim Ri­si­ko­ma­nage­ment ins­be­son­de­re die mögliche Schwere einer Be­ein­träch­ti­gung und die Wahr­schein­lich­keit ihres Eintritts.

Do­ku­men­tie­ren Sie die ver­wen­de­ten Quellen und die Be­grün­dung Ihrer Ein­schät­zung. Wenn bei­spiels­wei­se bei einer be­stimm­ten Ma­te­ri­al­grup­pe In­for­ma­tio­nen fehlen, halten Sie fest, wer nachfragt und wann eine Antwort erwartet wird. Eine niedrige Bewertung ohne nach­voll­zieh­ba­re Grundlage hilft dem Groß­kun­den ebenso wenig wie eine un­kri­tisch über­nom­me­ne Selbst­aus­kunft.

Die interne Do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht nach § 10 Absatz 1 LkSG richtet sich an un­mit­tel­bar ver­pflich­te­te Un­ter­neh­men und verlangt min­des­tens sieben Jahre Auf­be­wah­rung. Für das nicht erfasste KMU entsteht daraus nicht au­to­ma­tisch dieselbe Frist. Prüfen Sie statt­des­sen ein­schlä­gi­ge eigene Pflichten und ver­trag­li­che An­for­de­run­gen. Die seit Oktober 2025 ein­ge­stell­te be­hörd­li­che Be­richts­prü­fung hebt die interne Do­ku­men­ta­ti­on der ver­pflich­te­ten Un­ter­neh­men nicht auf.

IONOS KI-Te­le­fon­as­sis­tent
Ihr KI-Te­le­fon­as­sis­tent: 24/7 er­reich­bar.
  • Macht Termine, berät, leitet Anrufe weiter
  • Nimmt sofort ab, Tag und Nacht
  • Nahtlos in­te­grier­bar in be­stehen­de Systeme
  • Kostenlos testen

Brauchen KMU einen Be­schwer­de­me­cha­nis­mus?

Nicht erfasste KMU müssen allein wegen ihrer Zu­lie­fer­stel­lung kein eigenes Be­schwer­de­ver­fah­ren nach dem LkSG ein­rich­ten. Häufig ist es sinnvoll, mit dem Kunden zu ver­ein­ba­ren, wie dessen Verfahren für be­trof­fe­ne Personen er­reich­bar wird. Prüfen Sie dabei, ob die In­for­ma­tio­nen bei­spiels­wei­se auch Be­schäf­tig­te am Pro­duk­ti­ons­stand­ort tat­säch­lich erreichen.

Wenn Sie einen eigenen Kanal aufbauen oder einen be­stehen­den erweitern, gehören ein klarer Meldeweg und ein ge­re­gel­ter Be­ar­bei­tungs­pro­zess dazu. Das LkSG-Verfahren verlangt unter anderem eine öf­fent­lich zu­gäng­li­che Ver­fah­rens­ord­nung und un­par­tei­ische, zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­te­te Be­ar­bei­ten­de. Ver­trau­lich­keit und Schutz vor Be­nach­tei­li­gung sind ebenso zu be­rück­sich­ti­gen wie die tat­säch­li­che Zu­gäng­lich­keit für mögliche Be­trof­fe­ne.

Ein vor­han­de­nes Verfahren nach dem Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz kann or­ga­ni­sa­to­ri­sche Über­schnei­dun­gen bieten. Es ersetzt das LkSG-Verfahren aber nicht au­to­ma­tisch: Erfasste Meldungen und be­trof­fe­ne Per­so­nen­grup­pen sind un­ter­schied­lich. Die interne Mel­de­stel­le nach dem HinSchG ist in der Regel ab 50 Be­schäf­tig­ten vor­ge­schrie­ben; für bestimmte Bereiche gelten Ausnahmen un­ab­hän­gig von dieser Zahl. Prüfen Sie die eigene Pflicht gesondert.

Welche Fehler sollten Zu­lie­fe­rer vermeiden?

Blind aus­ge­füll­te Fra­ge­bö­gen erzeugen Zusagen, die der Betrieb mög­li­cher­wei­se nicht belegen kann. Be­ant­wor­ten Sie un­be­kann­te Punkte ent­spre­chend und be­schrei­ben Sie den nächsten Klä­rungs­schritt. Un­ter­schrei­ben Sie einen Code of Conduct erst, wenn die be­trof­fe­nen Bereiche dessen An­for­de­run­gen kennen. Eine Erklärung ohne interne Umsetzung schafft Wi­der­sprü­che zwischen Vertrag und Alltag.

Eine weitere Schwach­stel­le ist fehlende Do­ku­men­ta­ti­on: Ohne Quelle und Prüfdatum bleibt unklar, wie eine Antwort zustande kam. Halten Sie deshalb auch Än­de­run­gen bei Vor­lie­fe­ran­ten nach. Die Be­stands­auf­nah­me ergänzt eine ver­ant­wort­li­che Be­schaf­fung im Sinne der Corporate Social Re­spon­si­bi­li­ty, ersetzt aber keine konkrete Prüfung eines bekannten Problems.

Wie kann KI LkSG-Com­pli­ance un­ter­stüt­zen?

Ein bei­spiel­haf­ter Tex­til­zu­lie­fe­rer erhält einen Kun­den­fra­ge­bo­gen und einen neuen Lie­fe­ran­ten­ko­dex. Ein auf Rechts­the­men spe­zia­li­sier­ter KI-Agent kann beide Dokumente mit frei­ge­ge­be­nen internen Un­ter­la­gen ver­glei­chen. Als Ar­beits­auf­trag erhält er etwa: „Markiere Zusagen, die über do­ku­men­tier­te Verfahren hin­aus­ge­hen. Nenne die jeweilige Fund­stel­le und for­mu­lie­re eine offene Rückfrage. Erstelle keine Be­stä­ti­gung der Rechts­kon­for­mi­tät.“

Die zu­stän­di­ge Person prüft an­schlie­ßend jede markierte Passage. Eine pauschale Garantie zur gesamten Lie­fer­ket­te wird vor der Un­ter­schrift rechtlich bewertet. Das System hilft beim Finden und Struk­tu­rie­ren von Prüf­punk­ten, es ent­schei­det aber weder über die An­ge­mes­sen­heit einer Klausel noch über die tat­säch­li­chen Ar­beits­be­din­gun­gen bei einem Vor­lie­fe­ran­ten. Ver­trau­li­che Un­ter­la­gen dürfen zudem nur in einer dafür ge­eig­ne­ten und frei­ge­ge­be­nen Umgebung ver­ar­bei­tet werden.

Was ändert die eu­ro­päi­sche CSDDD?

Die eu­ro­päi­sche Lie­fer­ket­ten­richt­li­nie „Corporate Sus­taina­bi­li­ty Due Diligence Directive“ (CSDDD) trat 2024 in Kraft und wurde durch die Richt­li­nie (EU) 2026/470 we­sent­lich geändert. Der all­ge­mei­ne An­wen­dungs­be­reich für EU-Un­ter­neh­men setzt nun mehr als 5.000 Be­schäf­tig­te und mehr als 1,5 Mil­li­ar­den Euro welt­wei­ten Net­to­um­satz voraus. Hinzu kommen besondere Kon­stel­la­tio­nen, etwa für bestimmte Un­ter­neh­mens­grup­pen oder Li­zenz­mo­del­le.

KMU werden dadurch nicht allgemein un­mit­tel­bar ver­pflich­tet. Mit­tel­ba­re Aus­wir­kun­gen über Ge­schäfts­be­zie­hun­gen bleiben möglich. Die ge­än­der­ten Regeln sollen zugleich die Belastung kleinerer Ge­schäfts­part­ner begrenzen. Die Mit­glied­staa­ten müssen die CSDDD-Vorgaben bis zum 26. Juli 2028 umsetzen und grund­sätz­lich sollen die na­tio­na­len Regeln ab dem 26. Juli 2029 an­ge­wen­det werden. Für bestimmte Be­richts­pflich­ten gelten ge­son­der­te Zeit­vor­ga­ben.

Für KMU lohnt deshalb eine wie­der­ver­wend­ba­re, be­last­ba­re In­for­ma­ti­ons­grund­la­ge statt einer vor­schnel­len Übernahme sämt­li­cher Groß­kun­den­pflich­ten. Prüfen Sie bei neuen Anfragen jeweils, auf welche geltende oder künftige Regel sich der Kunde bezieht und welche konkrete Mit­wir­kung er benötigt.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü