Aufträge, die aus staat­li­chen Mitteln fi­nan­ziert werden, gehen nicht einfach an die erstbeste Firma. Genauso wenig dürfen Bund, Länder und Gemeinden selbst Angebote von Firmen einholen, die ihrer Meinung nach geeignet sind. Der Ge­setz­ge­ber sieht vor, dass alle Un­ter­neh­men, die für die Umsetzung infrage kommen und daran in­ter­es­siert sind, die gleichen Chancen auf den Auftrag haben. Aus diesem Grund gibt es ein Ver­ga­be­ver­fah­ren für öf­fent­li­che Aufträge, das auf den Re­ge­lun­gen im Gesetz gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kung (GWB) und in der Ver­ord­nung über die Vergabe öf­fent­li­cher Aufträge (VgV) basiert.

Diese Gesetze bestimmen, dass für jedes Projekt von öf­fent­lich-recht­li­chen Auf­trag­ge­bern eine schrift­li­che Aus­schrei­bung erfolgt, die allen in­ter­es­sier­ten Un­ter­neh­men zu­gäng­lich ist. Nachdem sie sich mit den Aus­schrei­bungs­in­hal­ten vertraut gemacht haben, können sich die Un­ter­neh­men mit den an­ge­for­der­ten Un­ter­la­gen für das jeweilige Projekt bewerben. Dabei ist die Leis­tungs­be­schrei­bung das Kernstück der Ver­ga­be­un­ter­la­gen. In ihr wird de­tail­liert fest­ge­legt, welche Leis­tun­gen der Auf­trag­ge­ber erwartet und unter welchen Be­din­gun­gen sie erfüllt werden sollen.

Die Leis­tungs­be­schrei­bung: De­fi­ni­ti­on und Bedeutung

Was ist eine Leis­tungs­be­schrei­bung? Der Begriff scheint für sich schon ziemlich selbst­er­klä­rend. Es geht, je nach Sicht­wei­se, um die genaue Be­schrei­bung einer ge­for­der­ten oder zu er­brin­gen­den Leistung. Doch ganz so einfach ist es nicht, denn es handelt sich um den zentralen Be­stand­teil öf­fent­li­cher Aus­schrei­bun­gen, an den ganz spe­zi­fi­sche An­for­de­run­gen gestellt werden.

Die Leis­tungs­be­schrei­bung, bei in­ter­na­tio­na­len Aufträgen auch Statement of Work genannt, bildet die Grundlage für alle ein­ge­hen­den Angebote. Die Bieter gehen in ihren An­ge­bots­un­ter­la­gen konkret auf die einzelnen Punkte ein, indem sie darlegen, welche Leis­tun­gen sie unter welchen Be­din­gun­gen und zu welchem Preis erbringen können. Folglich muss die Leis­tungs­be­schrei­bung so aus­führ­lich und präzise wie möglich sein, damit die bietenden Un­ter­neh­men genau wissen, was der Auf­trag­ge­ber erwartet und ob bzw. wie sie diese Er­war­tun­gen erfüllen können. Gleich­zei­tig darf sie jedoch keine Angaben enthalten, die bestimmte Un­ter­neh­men von vor­ne­her­ein aus­schlie­ßen, obwohl sie von ihrem Be­tä­ti­gungs­feld her ei­gent­lich für die Aus­füh­rung des Auftrags geeignet wären.

De­fi­ni­ti­on
In der Leis­tungs­be­schrei­bung einer Aus­schrei­bung wird aus­führ­lich dargelegt, welche Leis­tun­gen der (öf­fent­li­che) Auf­trag­ge­ber erwartet und auf welche Art sie aus­ge­führt werden sollen. Die Leis­tungs­be­schrei­bung muss dabei so offen for­mu­liert werden, dass keines der infrage kommenden Un­ter­neh­men von vor­ne­her­ein vom Wett­be­werb aus­ge­schlos­sen wird.

In der Praxis haben sich zwei ver­schie­de­ne Formen der Leis­tungs­be­schrei­bung durch­ge­setzt:

  • Leis­tungs­ver­zeich­nis: In ihm wird die gesamte Leistung, die für die Durch­füh­rung des Auftrags notwendig ist, durch Auf­lis­tung der einzelnen Teil­leis­tun­gen be­schrie­ben. Das hat den Vorteil, dass die Bewerber nicht nur das Auf­trags­ziel, sondern auch die zur Ziel­er­rei­chung er­for­der­li­chen Teil­leis­tun­gen kennen. Sie können sich ein Bild davon machen, welche Res­sour­cen notwendig sind und welche Aufgaben im Einzelnen auf sie zukommen. Die Po­si­tio­nen der Teil­leis­tun­gen werden in dem Angebot ebenfalls de­tail­liert dar­ge­stellt, sodass die Ver­ga­be­stel­le nicht nur sehen kann, unter welchen Umständen der Bewerber die Aufgaben erfüllen wird, sondern auch, aus welchen Teil­be­trä­gen sich die ver­an­schlag­ten Ge­samt­kos­ten zu­sam­men­set­zen.
  • Leis­tungs­pro­gramm: Bei dieser Form der Leis­tungs­be­schrei­bung wird lediglich die Ge­samt­auf­ga­be (also das Ziel des Projekts) be­schrie­ben. Es gibt keinen Leis­tungs­ka­ta­log, die Bieter müssen die Teil­leis­tun­gen selbst festlegen, mit denen sie den Auftrag erfüllen wollen. Die Ver­ga­be­stel­le ent­schei­det dann, welches Konzept am ehesten den Vor­stel­lun­gen des Auf­trag­ge­bers ent­spricht und welches Vorgehen ihnen am ef­fi­zi­en­tes­ten erscheint.

Welche An­for­de­run­gen gelten für die Leis­tungs­be­schrei­bung?

Die Ge­stal­tung einer Leis­tungs­be­schrei­bung muss spe­zi­fi­sche An­for­de­run­gen erfüllen, die aus­führ­lich in § 121 des GWB und in § 31 der Ver­ga­be­ver­ord­nung fest­ge­hal­ten sind. In diesen Pa­ra­gra­fen wird nicht nur der formale Aufbau be­schrie­ben, sondern auch, was bei der For­mu­lie­rung der Auf­trags­leis­tung zu beachten ist:

  • Die Leis­tungs­be­schrei­bung muss so aus­führ­lich wie möglich und vor allem un­miss­ver­ständ­lich for­mu­liert werden (Dauer, Menge, Qualität und Umstände)
  • Eine exakte Be­schrei­bung von Funktions- und Leis­tungs­an­for­de­run­gen enthalten
  • Fä­hig­kei­ten und/oder tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen benennen, die für die Auf­trags­er­fül­lung er­for­der­lich sind
  • Nationale und in­ter­na­tio­na­le Gesetze und Normen erwähnen, die bei der Leis­tungs­er­brin­gung unbedingt zu beachten sind

Bei sämt­li­chen Punkten steht die Chancen- und Wett­be­werbs­gleich­heit für alle in­ter­es­sier­ten Un­ter­neh­men im Vor­der­grund. Deshalb wird bei der Be­schrei­bung des Auf­trags­ge­gen­stan­des Wert auf eine ein­deu­ti­ge, für alle glei­cher­ma­ßen ver­ständ­li­che For­mu­lie­rung gelegt. Gleich­zei­tig darf die Leis­tungs­be­schrei­bung aber nicht so spe­zi­fisch sein, dass sie manche Un­ter­neh­men von vor­ne­her­ein aus­schließt. So dürfen zum Beispiel keine Vorgaben für ein be­stimm­tes Maschinen- oder Werk­zeug­fa­bri­kat enthalten sein, wenn der Auftrag ebenso mit anderen tech­ni­schen Geräten aus­ge­führt werden könnte. Auch die Aus­rich­tung der Leis­tungs­be­schrei­bung auf ein ganz be­stimm­tes Un­ter­neh­men und seine Ver­fah­rens­wei­se ist rechtlich nicht zulässig.

Warum ist die Leis­tungs­be­schrei­bung so wichtig?

Aus den An­for­de­run­gen an eine ord­nungs­ge­mä­ße Leis­tungs­be­schrei­bung geht schon hervor, warum sie im Ver­ga­be­ver­fah­ren eine so zentrale Rolle einnimmt. Zunächst stellt sie sicher, dass die (oftmals sehr begehrten) Projekte öf­fent­li­cher Auf­trag­ge­ber allen Un­ter­neh­men einer be­stimm­ten Branche zu­gäng­lich gemacht werden, solange sie die er­for­der­li­chen Be­din­gun­gen erfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Bewerber um einen bran­chen­füh­ren­den Groß­kon­zern oder ein mit­tel­stän­di­sches Un­ter­neh­men handelt.

Gleich­zei­tig sorgt eine un­miss­ver­ständ­lich for­mu­lier­te Leis­tungs­be­schrei­bung dafür, dass die ein­ge­hen­den Angebote gut ver­gleich­bar sind. Damit er­leich­tert sie die Arbeit der zu­stän­di­gen Ver­ga­be­stel­le ganz we­sent­lich. Die Ver­ant­wort­li­chen müssen sich nicht durch eine riesige Menge un­ter­schied­lich ver­fass­ter Angebote arbeiten, sondern können schnell über­bli­cken, zu welchen Be­din­gun­gen die Bewerber die ge­for­der­ten Leis­tun­gen erbringen können. Das er­mög­licht eine zeitnahe und gerechte Auf­trags­ver­ga­be.

Und auch nach der ei­gent­li­chen Vergabe pro­fi­tie­ren sowohl Auf­trag­ge­ber als auch Auf­trag­neh­mer von der Leis­tungs­be­schrei­bung, da diese als Grundlage für die Ver­trags­ge­stal­tung dient. So müssen in der Ver­hand­lungs­pha­se nicht alle Punkte neu er­ar­bei­tet, sondern lediglich die noch offenen Details und Rah­men­be­din­gun­gen geklärt werden. Diese halten sich nach einem so de­tail­rei­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren meist in Grenzen, da sich beide Seiten bereits über die wich­tigs­ten Punkte einig sind.

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