Der Wert eines Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des ist nicht in Stein gemeißelt: Durch Fi­nanz­kri­sen, Na­tur­ka­ta­stro­phen, Markt­schwan­kun­gen oder besondere un­ter­neh­mens­in­ter­ne Umstände können un­vor­her­ge­se­he­ne Wert­min­de­run­gen wirksam werden. Sobald Anzeichen für eine solche Wert­min­de­rung vorliegen, sollten Sie einen Wert­hal­tig­keits­test durch­füh­ren. Mit diesem wird eine Bewertung des An­la­ge­ver­mö­gens möglich – und diese ist wichtig für eine korrekte Be­ur­tei­lung des Un­ter­neh­mens­wer­tes.

Was ist Im­pair­ment?

Der Begriff „Im­pair­ment“ be­zeich­net nichts anderes als eine Wert­min­de­rung: Der aktuelle Wert eines Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des liegt unter seinem Buchwert und muss am Ab­schluss­stich­tag ge­winn­min­dernd be­rück­sich­tigt werden. Grund­sätz­lich wird durch den In­ter­na­tio­nal Ac­coun­ting Standard 36 (IAS 36) die Wert­min­de­rung für alle Ver­mö­gens­wer­te geregelt. Aus­ge­nom­men davon sind nur solche Werte, die bereits über andere Standards reguliert sind. Dazu gehören bei­spiels­wei­se Vorräte (IAS 2), latente Steu­er­an­sprü­che (IAS 12) oder auch Fi­nanz­in­stru­men­te (IAS 39).

Die meisten be­trieb­li­chen An­schaf­fun­gen wie etwa Maschinen, PKWs oder EDV-Geräte un­ter­lie­gen grund­sätz­lich einer Wert­min­de­rung durch Abnutzung. Daher wird bei diesen eine plan­mä­ßi­ge Ab­schrei­bung vor­ge­nom­men. Darüber hinaus sieht das Rech­nungs­we­sen auch eine au­ßer­plan­mä­ßi­ge Ab­schrei­bung vor. Diese kann sowohl bei Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den erfolgen, die zwar planmäßig ab­ge­schrie­ben werden, aber von einer un­er­war­te­ten oder dau­er­haf­ten Wert­min­de­rung betroffen sind; als auch bei Wert­ge­gen­stän­den mit un­be­stimm­ter Nut­zungs­dau­er, wie zum Beispiel bei Wert­pa­pie­ren und anderen im­ma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den. In beiden Fällen müssen Sie zunächst einen Im­pair­ment-Test durch­füh­ren.

Hinweis

Laut eines Schrei­bens des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finanzen liegt die Pflicht zum Nachweis für ein Im­pair­ment beim Steu­er­pflich­ti­gen. Gleiches gilt für vor­aus­sicht­li­che dau­er­haf­te Wert­min­de­run­gen von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den.

Wozu dient der Im­pair­ment-Test?

Ein Im­pair­ment-Test wird durch die IFRS (In­ter­na­tio­nal Financial Reporting Standards) geregelt. Es handelt sich dabei um einen ver­pflich­ten­den Nie­derst­wert­test. Mit diesem Test soll der tat­säch­li­che Wert von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den ermittelt werden. So lässt sich eine ver­läss­li­che Aussage über die aktuelle Ver­mö­gens­la­ge treffen – das ist ins­be­son­de­re für Anleger und In­ves­to­ren wichtig. Ein Im­pair­ment-Test wird laut IAS 36 immer dann an­ge­wen­det, wenn der Verdacht einer Wert­min­de­rung besteht. An­halts­punk­te können sowohl interner als auch externer Natur sein. Interne An­halts­punk­te sind bei­spiels­wei­se:

  • Über­al­te­rung
  • physische Schäden
  • Nutzung ist wegen Re­struk­tu­rie­run­gen verändert oder weniger wertvoll als zuvor
  • Er­trags­kraft ist schlech­ter als erwartet

Zu den externen An­halts­punk­ten zählen:

  • sinkender Marktwert
  • schlechte Ent­wick­lun­gen im Wirt­schafts- und Fi­nanz­sek­tor
  • Anstieg von Markt­zin­sen
  • fallender Bör­sen­kurs

Im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­wer­te mit einer un­be­grenz­ten Nut­zungs­dau­er, im­ma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­wer­te, die noch nicht zur Nutzung be­reit­ste­hen, und Goodwills müssen Sie hingegen jedes Jahr stan­dard­mä­ßig auf Wert­min­de­rung un­ter­su­chen. Die Wahl des Zeit­punkts ist Ihnen über­las­sen. In den Fol­ge­jah­ren muss der Im­pair­ment-Test dann immer zum gleichen Stichtag vor­ge­nom­men werden.

Fakt

Vier Fünftel aller Un­ter­neh­men setzen den ob­li­ga­to­ri­schen Im­pair­ment-Test zum Bi­lanz­stich­tag an.

Zunächst ermitteln Sie dafür den er­ziel­ba­ren Betrag (re­co­vera­ble amount) des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des: Der er­ziel­ba­re Betrag ist entweder der Net­to­ver­äu­ße­rungs­preis oder der Nut­zungs­wert.

  • Net­to­ver­äu­ße­rungs­preis: Betrag, der beim Verkauf zu Markt­be­din­gun­gen zwischen Ge­schäfts­part­nern, die sowohl ver­trags­wil­lig als auch sach­ver­stän­dig sind, erzielt werden kann (fair value) – abzüglich der Ver­kaufs­kos­ten.
  • Nut­zungs­wert: Künftig erwartete Zah­lungs­strö­me (cash flow), die durch die Nutzung erzeugt werden.

Der höhere Wert der beiden bestimmt den er­ziel­ba­ren Betrag. An­schlie­ßend wird dieser mit dem Buchwert ver­gli­chen. Beim Buchwert handelt es sich um den Wert, mit dem ein Ver­mö­gens­ge­gen­stand in der Bilanz aus­ge­wie­sen ist.

Zeigt sich bei dem Vergleich, dass der Buchwert (carrying amount) über dem er­ziel­ba­ren Betrag liegt, haben Sie ein Im­pair­ment fest­ge­stellt. Die Kon­se­quenz: eine au­ßer­plan­mä­ßi­ge Ab­schrei­bung bis auf den Wert des er­ziel­ba­ren Betrags.

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Goodwill-Im­pair­ment-Test: Beispiel-Rechnung

Wenn ein Un­ter­neh­men ein anderes aufkauft, bezahlt es dafür einen Kaufpreis. Zuvor berechnet der Käufer al­ler­dings alle Ver­mö­gens­wer­te und Ver­bind­lich­kei­ten der anderen Firma. Dieser Wert wird wahr­schein­lich unter dem Kaufpreis liegen. Die Differenz zwischen den beiden Werten nennt sich „Goodwill“. Der Käufer ak­zep­tiert eine solche Differenz, weil er davon ausgeht, die an­ge­kauf­ten Mittel ge­winn­brin­gend einsetzen zu können. Der Ankauf erzeugt Synergien durch Kun­den­po­ten­zia­le, Markt­an­tei­le oder Ge­winn­aus­sich­ten, die in den Assets nicht mit ein­ge­rech­net sind. Der Käufer zeigt seinen „guten Willen“ bei der Preis­ver­hand­lung.

Hinweis

Beim Goodwill un­ter­schei­det man prin­zi­pi­ell zwischen dem derivaten und dem ori­gi­nä­ren Geschäfts- und Fir­men­wert. Letzterer wird aus dem Un­ter­neh­men selbst statt durch Ankäufe generiert und kann nicht aktiviert werden.

Un­ter­neh­men Albatros kauft das Un­ter­neh­men Bravo für einen Preis von 100 Millionen Euro. Zuvor haben die Fi­nanz­ex­per­ten von Albatros berechnet, dass Bravo einen Ver­mö­gens­wert von 60 Millionen Euro hat. 40 Millionen Euro sind demnach Goodwill.

Der Goodwill taucht in der Bilanz als Aktiva auf und zählt somit zum Un­ter­neh­mens­wert. Es kann aber passieren, dass der Goodwill innerhalb eines Jahres an Wert verliert. Der Goodwill un­ter­liegt als im­ma­te­ri­el­ler Ver­mö­gens­wert einem ob­li­ga­to­ri­schen Im­pair­ment-Test und muss daher jährlich überprüft werden. Dieser Wert an sich hat al­ler­dings keinen direkt iden­ti­fi­zier­ba­ren Cash Flow und Sie können ihn auch nicht verkaufen. Deshalb muss zur Über­prü­fung eine Be­wer­tungs­ebe­ne definiert werden, die man „Cash Ge­ne­ra­ting Unit“ (CGU) oder „zah­lungs­mit­tel­ge­nerie­ren­de Einheit“ nennt. Diese steht in direktem Ver­hält­nis zum Goodwill und muss von Ab­rech­nungs­zeitrum zu Ab­rech­nungs­zeitrum kon­sis­tent gewählt werden (Ste­tig­keits­ge­bot).

Bravo ist leider nicht so er­folg­reich wie erhofft. Nach einem Jahr hat eine Über­prü­fung seitens Albatros ergeben, dass der Nut­zungs­wert bei 70 Millionen Euro und der Net­to­ver­äu­ße­rungs­preis bei 80 Millionen Euro liegt. Statt des Buchwerts von 100 Millionen Euro (60 Millionen Euro Ver­mö­gens­wert plus 40 Millionen Euro Goodwill) liegt der er­ziel­ba­re Betrag also bei 80 Millionen Euro. Albatros stellt ein Goodwill-Im­pair­ment von 20 Millionen Euro fest.

Nun muss die Firma den Goodwill ab­schrei­ben, damit die Bilanz den tat­säch­li­chen Wert ausweist. Im Fall von Albatros und Bravo reduziert sich der Goodwill auf 50 %. Sollte der Goodwill nach Be­rech­nung höher als der Buchwert sein, darf al­ler­dings, mit Ausnahme der Wert­auf­ho­lung, keine Zu­schrei­bung erfolgen. Der Buchwert bleibt in diesem Fall erhalten.

Fazit

Im­pair­ment-Tests sind ein wichtiges In­stru­ment zur Er­stel­lung einer korrekten Bilanz eines Un­ter­neh­mens. Daher wird besonders der Goodwill-Im­pair­ment-Test re­gel­mä­ßig von der Deutschen Prüf­stel­le für Rech­nungs­le­gung (DPR) in­spi­ziert. Miss­ach­tun­gen von Im­pair­ment-Tests führen zu Fehlern in der Bilanz und damit zu einer falschen Dar­stel­lung des Un­ter­neh­mens­wer­tes.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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