Gerade in den Bereichen Buch­füh­rung und Steuer ist es für viele Un­ter­neh­mer schwierig, den Durch­blick zu behalten. Grund­sätz­lich gilt: Jedes Un­ter­neh­men ist um­satz­steu­er­pflich­tig. Sie sind als Un­ter­neh­mer also dazu ver­pflich­tet, die so­ge­nann­te Um­satz­steu­er an das Finanzamt ab­zu­füh­ren. Gleich­zei­tig besteht das Recht auf den so­ge­nann­ten Vor­steu­er­ab­zug. Das bedeutet: Die gezahlte Um­satz­steu­er von Lie­fe­ran­ten­rech­nun­gen (Vorsteuer) – in Form der all­be­kann­ten Mehr­wert­steu­er – darf von der gesamten Um­satz­steu­er­schuld eines Un­ter­neh­mens abgezogen werden.

Die Begriffe Vorsteuer, Um­satz­steu­er und Mehr­wert­steu­er sorgen häufig für Ver­wir­rung, da sie oftmals ne­ben­ein­an­der oder gar gleich­be­deu­tend verwendet werden. Doch was ist unter diesen Begriffen genau zu verstehen? Wie lässt sich die Vorsteuer berechnen und was sollten Sie bei der Vor­steu­er­an­mel­dung dringend beachten? Wir erklären Ihnen, wie der Prozess der Vorsteuer und Um­satz­steu­er genau funk­tio­niert.

Vorsteuer, Um­satz­steu­er und Mehr­wert­steu­er

Die Begriffe Vorsteuer, Um­satz­steu­er und Mehr­wert­steu­er beziehen sich prin­zi­pi­ell auf die gleiche Steu­er­re­ge­lung. Die Ver­wen­dung der un­ter­schied­li­chen Begriffe kommt dadurch zustande, dass man die be­zeich­ne­te Steuer von mehreren Stand­punk­ten aus be­trach­ten kann.

Die Mehr­wert­steu­er ist in Deutsch­land ein um­gangs­sprach­li­cher Begriff, auch wenn er auf vielen Kas­sen­bons zu finden ist. Der of­fi­zi­el­le Terminus in der deutschen Ge­setz­ge­bung ist Um­satz­steu­er. Mit Vorsteuer wiederum wird eben die Um­satz­steu­er be­zeich­net, die Un­ter­neh­mer selbst zahlen müssen, wenn sie Waren oder Leis­tun­gen einkaufen. Ist ein Un­ter­neh­men vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt, kann es mit der gezahlten Vorsteuer gemäß § 15 des Um­satz­steu­er­ge­set­zes (EStG) die eigene Um­satz­steu­er­schuld re­du­zie­ren oder die Vorsteuer wird vom Finanzamt erstattet (sog. Vor­steu­er­ab­zug). Warum das so ist und wie genau der Vor­steu­er­ab­zug funk­tio­niert, klären die folgenden Ab­schnit­te.

Fakt

Auf eu­ro­päi­scher Ebene hingegen ist der Terminus Mehr­wert­steu­er statt Um­satz­steu­er ge­läu­fi­ger.

Pro­fi­tie­ren Sie vom Vor­steu­er­ab­zug

Wenn Sie Un­ter­neh­mer sind, müssen Sie in der Regel Waren und/oder Rohstoffe kaufen oder be­triebs­not­wen­di­ge Leis­tun­gen in Anspruch nehmen. Derartige Be­triebs­aus­ga­ben sind bei­spiels­wei­se Ma­te­ri­al­ein­käu­fe und in Auftrag gegebene Re­pa­ra­tu­ren. Für diese zahlen Sie die han­dels­üb­li­che Mehr­wert­steu­er in Höhe von 7 bzw. 19 Prozent. Damit haben Sie eine Vor­steu­er­zah­lung geleistet, ohne – je­den­falls zu diesem Zeitpunkt – einen Gewinn erzielt zu haben.

Aus der Sicht des anderen Un­ter­neh­mens, bei dem Sie Ihre Ma­te­ria­len ein­ge­kauft haben, liegt mit Ihrer Vor­steu­er­zah­lung al­ler­dings kein zu­sätz­li­cher Gewinn vor. Das Un­ter­neh­men muss den Betrag mit dem gleichen Steu­er­satz zum Jah­res­ab­schluss an das Finanzamt abführen. Das Finanzamt fordert hier die so­ge­nann­te Um­satz­steu­er ein.

Fakt

Die Mehr­wert­steu­er (MwSt.) für steu­er­pflich­ti­ge Umsätze beträgt aktuell 19 Prozent. Bei be­stimm­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, z. B. in den Bereichen Le­bens­mit­tel, Tier­hal­tung, Medien oder Kunst, gilt u. U. ein er­mä­ßig­ter Steu­er­satz von 7 Prozent. Eine de­tail­lier­te Auf­lis­tung finden Sie im § 12 des Um­satz­steu­er­ge­set­zes (UStG) sowie auf der Webseite des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums.

Mit Ihrem Recht auf Vor­steu­er­ab­zug können Sie also Ihre ge­leis­te­te Vorsteuer mittels der so­ge­nann­ten Um­satz­steu­er-Vor­anmel­dung von Ihrer Um­satz­steu­er­schuld abziehen oder erhalten den Dif­fe­renz­be­trag vom Finanzamt zurück. Diese Vor­ge­hens­wei­se ge­währ­leis­tet, dass nicht die Un­ter­neh­men, sondern die End­ver­brau­cher die Steu­er­last tragen – und zwar durch die Mehr­wert­steu­er, die sie auf das Produkt bzw. die Leistung an das Un­ter­neh­men zahlen.

Fakt

Die Vorsteuer darf von Be­triebs­aus­ga­ben nur abgezogen werden, wenn diese ab­zugs­fä­hig sind. Dazu müssen Be­triebs­aus­ga­ben eindeutig als Ausgaben zu be­trieb­li­chen Zwecken erkennbar sein. Als nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt gelten bei­spiels­wei­se Ausgaben für Le­bens­füh­rung und Haushalt, Ein­kom­men­steu­er und andere Per­so­nen­steu­ern sowie für Geld­stra­fen, Mahn­ge­büh­ren oder Scha­den­er­satz­zah­lun­gen.

Ein Beispiel, wie man die Vorsteuer berechnet

Ein Hand­wer­ker benötigt für den Bau eines Gar­ten­hau­ses Holz­ma­te­ri­al. Die Rohstoffe kauft er vom Un­ter­neh­men X. Das bietet ihm Mas­siv­holz­plat­ten im Ge­samt­wert von 1.000 Euro netto an. Zuzüglich 19 Prozent Mehr­wert­steu­er liegt der Ver­kaufs­preis insgesamt bei 1.190 Euro brutto. Kauft der Hand­wer­ker das Produkt zum genannten Preis, muss das Un­ter­neh­men X eine Um­satz­steu­er in Höhe von 190 Euro an das Finanzamt abführen. Der Hand­wer­ker hat praktisch die Vorsteuer geleistet.

Mit den er­wor­be­nen Teilen kann der Hand­wer­ker nun das Gar­ten­haus fer­tig­stel­len. Der Ver­kaufs­preis liegt bei 2.000 Euro netto, zuzüglich 19 Prozent Mehr­wert­steu­er bei 2.380 Euro brutto. Der Kunde zahlt auch hier wieder die Mehr­wert­steu­er in Höhe von 380 Euro, die an das Finanzamt übergehen. Damit der Hand­wer­ker al­ler­dings nicht auf seine Kosten aus dem Kauf der be­nö­tig­ten Rohstoffe sit­zen­bleibt, kann er seine ge­leis­te­te Vorsteuer in Höhe von 190 Euro von seiner gesamten Um­satz­steu­er­schuld abziehen. Das heißt: Am Ende zahlt der Hand­wer­ker statt 380 Euro nur noch 190 Euro Um­satz­steu­er.

Fakt

Ist die ge­leis­te­te Vorsteuer höher als die ver­ein­nahm­te Um­satz­steu­er, ergibt sich ein Vor­steu­er­über­hang. Ist sie al­ler­dings niedriger, ergibt sich daraus eine Um­satz­steu­er­zahl­last. Je nachdem, wie hoch Ihre Vorsteuer und ver­ein­nahm­te Um­satz­steu­er ausfällt, erhalten Sie etwas vom Finanzamt zurück oder müssen den Dif­fe­renz­be­trag zahlen.

Ein weiteres an­schau­li­ches Beispiel zur Be­rech­nung der Vorsteuer zeigt dieses Video:

Wie funk­tio­niert die Vor­steu­er­an­mel­dung?

Damit Sie die Vorsteuer erstattet bekommen, geben Sie beim Finanzamt eine Um­satz­steu­er­vor­anmel­dung ab. Je nachdem, wie hoch Ihre Um­satz­steu­er im Vorjahr ausfiel, müssen Sie diese monatlich oder vier­tel­jähr­lich ausfüllen und beim Finanzamt ein­rei­chen. Die Regel lautet: Je mehr Um­satz­steu­er Sie im Vorjahr gezahlt haben, desto häufiger müssen Sie Ihre Um­satz­steu­er melden. Das Finanzamt wird Sie in­for­mie­ren, wie oft Sie die Um­satz­steu­er-Vor­anmel­dung ein­rei­chen müssen.

Außerdem können Sie beim Finanzamt auch einen Antrag auf Dau­er­frist­ver­län­ge­rung stellen. Ebenfalls besteht die Mög­lich­keit, den Ab­ga­be­ter­min Ihrer Um­satz­steu­er-Vor­anmel­dung dauerhaft um einen Monat ver­län­gern. Beachten Sie, dass in diesem Fall eine Son­der­vor­aus­zah­lung in Höhe von 1/11 der Um­satz­steu­er­vor­anmel­dung des Vorjahres fällig wird (nur bei mo­nat­li­cher USt-Vor­anmel­dung). Diese wird al­ler­dings mit der Um­satz­steu­er­vor­anmel­dung im Dezember des laufenden Jahres wieder ver­rech­net.

Tipp

Damit Sie keine Ver­spä­tungs­zu­schlä­ge riskieren, achten Sie darauf, dass Sie die vom Finanzamt vor­ge­schrie­be­nen Fristen einhalten. Al­ler­dings haben Sie noch etwas Spielraum: Die Um­satz­steu­er­vor­anmel­dung ist spä­tes­tens bis zum 10. Tag nach Ende des Er­fas­sungs­zeit­raums abzugeben.

Grund­sätz­lich müssen Sie die Vor­anmel­dung elek­tro­nisch über­mit­teln. Hierfür können Sie das Steu­er­ver­wal­tungs­pro­gramm ELSTER oder Ihre eigene Software nutzen.

Hinweis

Der Vor­steu­er­ab­zug gilt dann, wenn Sie dem Finanzamt ord­nungs­mä­ßi­ge Rech­nun­gen vorweisen können. Diese gelten als nach­weis­ba­re Dokumente und werden vom Finanzamt bei Bedarf ein­ge­for­dert. Ferner müssen Sie sich stets an die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung (GoB) sowie an die Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Führung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) halten.

Son­der­re­ge­lung bei Klein­un­ter­neh­mern

Bei Klein­un­ter­neh­mern wird die fällige Um­satz­steu­er – aufgrund der relativ niedrigen Umsätze – aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den nicht erhoben. Ihr Vorteil: Sie haben weniger Ver­wal­tungs­auf­wand und können Ihre Buch­hal­tung einfach halten (ohne die Un­ter­schei­dung in brutto/netto). Damit entfällt jedoch gleich­zei­tig Ihr Recht auf Vor­steu­er­ab­zug. In diesem Fall holen Sie sich die ge­leis­te­te Vorsteuer praktisch über die gezahlte Mehr­wert­steu­er des End­ver­brau­chers zurück. Es besteht al­ler­dings auch die Mög­lich­keit, sich frei­wil­lig für die Um­satz­steu­er­re­ge­lung zu ent­schei­den.

Fakt

Als Klein­un­ter­neh­mer gelten Sie, wenn Ihr Umsatz zuzüglich der darauf ent­fal­len­den Steuer im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr nicht über 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19) lag und im laufenden Jahr vor­aus­sicht­lich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

Doch Vorsicht: Wenn Sie sich gegen die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ent­schei­den, sind Sie gemäß § 19 Abs. 4 UStG für die nächsten fünf Jahre an diese Regelung gebunden. Erstellen Sie daher eine gründ­li­che Kal­ku­la­ti­on über alle möglichen Ausgaben und vor­aus­sicht­li­chen Einnahmen. Eine frei­wil­li­ge Um­satz­steu­er­zah­lung könnte sich durchaus für Sie lohnen, wenn – im Gesamten be­trach­tet – die zu zahlende Vorsteuer höher ist als die zu ver­ein­nah­men­de Um­satz­steu­er. Auch bei größeren In­ves­ti­tio­nen oder Ge­schäfts­mo­del­len innerhalb der Un­ter­neh­mens­bran­che, könnten sich Vorteile für Sie ergeben.

Wenn Sie al­ler­dings die ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne Um­satz­gren­ze über­schrei­ten, werden Sie für das dar­auf­fol­gen­de Ge­schäfts­jahr von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung aus­ge­schlos­sen. Eine Rückkehr in den Klein­un­ter­neh­mer-Status ist erst dann möglich, wenn Sie die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze wieder einhalten.

Fakt

Als Klein­un­ter­neh­mer ist es von Vorteil, dass Sie in Ihren Rech­nun­gen auf die fehlende Um­satz­steu­er hinweisen. Ergänzen Sie einfach den Satz: „Gemäß § 19 UStG enthält der Rech­nungs­be­trag keine Um­satz­steu­er.“

Damit Sie keine Li­qui­di­täts­nach­tei­le bekommen, sollten Sie gut abwägen, ob Sie von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung Gebrauch machen möchten. Diese Pro-Contra-Liste kann Ihnen bei der Ent­schei­dung be­hilf­lich sein:

Pro Contra
Weniger Ver­wal­tungs­auf­wand Um­satz­gren­ze muss ein­ge­hal­ten werden (§ 19 Abs. 1 UStG)
Güns­ti­ge­re Preise für Pri­vat­kun­den Genaue Prognose für laufendes Jahr er­for­der­lich
Wett­be­werbs­vor­teil Mögliche Image-Nachteile (Eindruck fehlender Qualität oder Pro­fes­sio­na­li­tät)
  Mögliche Li­qui­di­täts­nach­tei­le

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