Wer hat, der gibt – so und nicht anders sollte eine so­li­da­ri­sche Ge­sell­schaft funk­tio­nie­ren. Wohl­tä­ti­ge Stifter haben diese Ein­stel­lung zu ihrem Le­bens­mot­to gemacht und leisten einen be­deu­ten­den Beitrag für das All­ge­mein­wohl. Wie sie das auch über ihren Tod hinaus noch schaffen? Mit einer Stiftung, die nach ihren per­sön­li­chen Vor­stel­lun­gen gestaltet und einem ge­mein­nüt­zi­gen Zweck ihrer Wahl gewidmet ist. Klingt in­ter­es­sant? Im Folgenden erfahren Sie alles, was Sie über das Stif­tungs­we­sen wissen müssen.

Was ist eine Stiftung? Eine De­fi­ni­ti­on

Eine Stiftung ist eine Ein­rich­tung, in die ein Stifter sein Pri­vat­ver­mö­gen einbringt, damit diese einen von ihm fest­ge­leg­ten, meist ge­mein­nüt­zi­gen Zweck verfolgt. Dies kann bei­spiels­wei­se der Betrieb einer sozialen Or­ga­ni­sa­ti­on, die Be­reit­stel­lung von Bil­dungs­ma­te­ria­li­en oder die Förderung eines wis­sen­schaft­li­chen For­schungs­pro­jekts sein. Ist die Ge­mein­nüt­zig­keit einer Stiftung gegeben, wird sie vom Staat steu­er­lich be­güns­tigt.

De­fi­ni­ti­on: Stiftung

Bei der Gründung einer Stiftung bringt ein Stifter sein Pri­vat­ver­mö­gen ein. Selbiges wird fortan ge­winn­brin­gend angelegt, damit die Stiftung mit den erzielten Über­schüs­sen dem vom Stifter fest­ge­leg­ten Zweck dienen kann.

Die Betreiber einer Stiftung haben die Aufgabe, das Vermögen möglichst sicher und ge­winn­brin­gend anzulegen. Die aus der Ka­pi­tal­an­la­ge ent­ste­hen­den Zins­er­trä­ge sowie andere fi­nan­zi­el­le Mittel (zum Beispiel aus Zu­stif­tun­gen und Spenden) werden zur un­mit­tel­ba­ren Erfüllung des Stif­tungs­zwecks ein­ge­setzt. Das vom Stifter auf­ge­brach­te Grund­ka­pi­tal bleibt dabei al­ler­dings stets un­an­ge­tas­tet.

Fakt

Eine Stiftung hat weder Mit­glie­der noch Besitzer. Statt­des­sen gehört sie sich als ju­ris­ti­sche Person selbst. Das ändert jedoch nichts daran, dass jede Stiftung eine Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tur benötigt – bestehend aus min­des­tens einer Person, die für die laufenden Geschäfte ver­ant­wort­lich ist. In der Regel ent­schei­det aber ein mehr­köp­fi­ger Vorstand über die Anlage des Grund­ka­pi­tals sowie die Ver­wen­dung der erzielten Rendite. Zudem gibt es meist noch ein gewähltes Gremium, das die Hand­lun­gen des Vorstands überwacht.

Ele­men­ta­res Merkmal von Stif­tun­gen ist der so­ge­nann­te „Ewig­keits­ge­dan­ke“. Das bedeutet, dass sich der Stifter mit der Gründung einer Stiftung dauerhaft von seinem Vermögen trennt, damit dieses quasi „auf ewig“ dem un­ver­än­der­li­chen Stif­tungs­zweck zu­gu­te­kom­men kann. Das heißt auch, dass eine Stiftung in der Regel nicht wieder aufgelöst werden kann. Durch diese Regelung wird ver­hin­dert, dass sie sich zur steu­er­be­frei­ten und il­le­gi­ti­men Anlage von Fi­nanz­mit­teln miss­brau­chen lässt.

Ge­schich­te und Bedeutung von Stif­tun­gen

Stif­tun­gen haben eine lange Tradition als Aus­gangs­punk­te positiver und kon­struk­ti­ver ge­sell­schaft­li­cher Mit­ge­stal­tung. Ihre Ge­schich­te geht bis in die Antike zurück, als der grie­chi­sche Philosoph Platon seine nach ihm benannte Akademie gründete, die von 347 v. Chr. bis 529 n. Chr. bestand. Einige deutsche Stif­tun­gen, die im Mit­tel­al­ter in Form von Kirchen, Klöstern, Hos­pi­tä­lern, Wei­sungs­häu­sern und sogar ganzen Sied­lun­gen gegründet wurden, bestehen noch bis heute. Neuen Auftrieb erfuhr die Stif­tungs­ak­ti­vi­tät hier­zu­lan­de nach dem Ende des Zweiten Welt­krie­ges, als sich wieder mehr Vermögen in privater Hand befand und die Idee des Bür­ger­en­ga­ge­ments eine Re­nais­sance erfuhr.

Heute gibt es laut dem Bun­des­ver­band Deutscher Stif­tun­gen lan­des­weit mehr als 22.000 rechts­fä­hi­ge Stif­tun­gen bür­ger­li­chen Rechts: die meisten davon in Nordrhein-West­fah­len, Bayern und Baden-Würt­tem­berg. Allein im Jahr 2017 sind 549 neue hin­zu­ge­kom­men. 95 Prozent aller Stif­tun­gen dienen ge­mein­nüt­zi­gen Zwecken, die vor allem in den Bereichen Ge­sell­schaft, Bildung, Kunst und Kultur verortet sind. Davon abgesehen gibt es eine Vielzahl von un­selbst­stän­di­gen Stif­tun­gen (so­ge­nann­ten Treu­hand­stif­tun­gen) sowie Stiftungs-GmbHs.

Mit einem Ge­samt­ver­mö­gen von ca. 68 Mil­li­ar­den Euro können die deutschen Stif­tun­gen häufig maß­geb­li­che soziale Ver­än­de­run­gen vor­an­trei­ben. Sie be­rei­chern die Vielfalt der de­mo­kra­ti­schen Ge­sell­schaft, indem sie Ent­wick­lungs­im­pul­se un­ab­hän­gig von Wählern und Ak­tio­nä­ren liefern. Gleich­zei­tig ergänzen viele Stif­tun­gen die ka­ri­ta­ti­ven Angebote des Staates, können diese aber (vor allem quan­ti­ta­tiv) nicht ersetzen.

Wie funk­tio­niert eine Stiftung?

Das Grund­prin­zip der Stiftung ist schnell erklärt. Bei der prak­ti­schen Aus­füh­rung gibt es jedoch ein paar Dinge zu beachten.

Arten von Stif­tun­gen

Der Begriff der Stiftung ist ge­setz­lich nicht vor­de­fi­niert. Statt­des­sen verbergen sich hinter dem Begriff mehrere un­ter­schied­li­che Rechts­for­men, für die sich der Stifter bei der Gründung ent­schei­den kann. Haupt­säch­lich un­ter­schei­det man zwischen ge­mein­nüt­zi­gen und pri­vat­nüt­zi­gen Stif­tun­gen, wobei erst­ge­nann­te am häu­figs­ten vorkommen.

Da es durchaus im Interesse des Staates ist, dass privates Vermögen für das Ge­mein­wohl ein­ge­setzt wird, hat er steu­er­li­che Be­güns­ti­gun­gen für ge­mein­nüt­zi­ge Stif­tun­gen (bzw. deren Stifter und Spender) fest­ge­schrie­ben. So kann man bei der Gründung den er­wei­ter­ten Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von bis zu einer Million Euro bei der Ein­kom­mens­steu­er geltend machen. Zudem fallen weder Schen­kungs-, noch Erwerbs- oder Kör­per­schafts­steu­er an. Das vom Stifter ein­ge­brach­te Vermögen bleibt somit in der Regel un­ge­schmä­lert erhalten. Stif­tun­gen werden dann als ge­mein­nüt­zig anerkannt, wenn sie ent­spre­chend ge­mein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwecke verfolgen. Für die An­er­ken­nung gemäß dem Ge­mein­nüt­zig­keits­recht (§§ 51 ff. Ab­ga­ben­ord­nung) ist das regional zu­stän­di­ge Finanzamt ver­ant­wort­lich.

Die möglichen Rechts­for­men ge­mein­nüt­zi­ger Stif­tun­gen sind:

  • Recht­mä­ßi­ge Stiftung bür­ger­li­chen Rechts: Sie kommt durch die Her­stel­lung eines Stif­tungs­ge­schäfts und einer Stif­tungs­sat­zung zustande und muss von der Stif­tungs­auf­sichts­be­hör­de be­ur­kun­det werden. Wird von einer Stiftung ge­spro­chen, ist in den meisten Fällen diese Rechts­form gemeint.
  • Treu­hand­stif­tung: Diese Art der Stiftung wird oft auch als un­selbst­stän­di­ge, nicht­rechts­fä­hi­ge oder fi­du­zia­ri­sche (treu­hän­de­ri­sche) Stiftung be­zeich­net. Das hängt damit zusammen, dass der Stifter (der Fiduziant) sein Vermögen nicht direkt be­reit­stellt, sondern es einem Treu­hän­der (dem Fiduziar) überträgt, der es un­ab­hän­gig von seinem eigenen Vermögen gemäß der Stif­tungs­sat­zung verwaltet und anlegt.
Hinweis

In unserem IONOS Startup Guide erfahren Sie auch, wie Sie solch eine ge­mein­nüt­zi­ge Stiftung gründen können.

Abgesehen von den hier genannten Rechts­for­men gibt es auch al­ter­na­ti­ve Or­ga­ni­sa­ti­ons­mo­del­le, mit denen sich ge­mein­nüt­zi­ge Zwecke verfolgen lassen: bei­spiels­wei­se die ge­mein­nüt­zi­ge GmbH (gGmbH, auch Stiftungs-GmbH genannt) oder eine Stiftung in Form eines Vereins. Beide un­ter­lie­gen zwar nicht der Über­wa­chung der Stif­tungs­auf­sicht, al­ler­dings genießen sie auch keine steu­er­li­chen Vorteile.

Für einen Pri­vat­nut­zen ge­grün­de­te Stif­tun­gen sind hingegen mit ihrem Vermögen und all ihren Erträgen grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig. Zu dieser Art von Stiftung gehören bei­spiels­wei­se Fa­mi­li­en­stif­tun­gen, die lediglich der ma­te­ri­el­len Förderung von Fa­mi­li­en­mit­glie­dern dienen.

Bei einigen Rechts­for­men ist nicht grund­sätz­lich vor­ge­ge­ben, ob es sich um eine gemein- oder pri­vat­nüt­zi­ge Stiftung handelt. Bei Un­ter­neh­mens­stif­tun­gen kann bei­spiels­wei­se die Ziel­set­zung je nach Gutdünken des Vor­stan­des variieren. Ein weiteres Beispiel sind kirch­li­che Stif­tun­gen, deren Zweck­dien­lich­keit nicht von der staat­li­chen, sondern von der kirch­li­chen Stif­tungs­auf­sicht überwacht wird. Immer häufiger kommt es auch vor, dass mehrere Ein­zel­per­so­nen gemeinsam eine Stiftung errichten (die dann als Bürger-, Ge­mein­schafts- oder Sam­mel­stif­tung bzw. Stif­ter­ge­mein­schaft be­zeich­net wird) oder fi­nan­zi­ell zu einer bereits be­stehen­den Ein­rich­tung (zum Beispiel durch Spenden) beitragen.

Fakt

Eine Son­der­form bildet die Ver­brauchs­stif­tung. Bei ihrer Gründung wird ein Grund­ka­pi­tal gestiftet, das im Laufe der Zeit ver­braucht wird, sodass sich die Stiftung schließ­lich wieder auflöst. Sie ent­spricht somit nicht dem Ewig­keits­ge­dan­ken, der nor­ma­ler­wei­se das Bild einer Stiftung prägt.

Art der Stiftung Mögliche Rechts­for­men
Ge­mein­nüt­zi­ge Stiftung Recht­mä­ßi­ge Stiftung bür­ger­li­chen Rechts; Treu­hand­stif­tung
Pri­vat­nüt­zi­ge Stiftung Fa­mi­li­en­stif­tung
Variable Zweck­set­zun­gen Un­ter­neh­mens­stif­tung; kirch­li­che Stiftung; Bür­ger­stif­tung; Ver­brauchs­stif­tung
Keine Stif­tun­gen gGmbH; Stiftungs-Verein

Stifter und ihre Mo­ti­va­ti­on

Stifter können sowohl Or­ga­ni­sa­tio­nen als auch voll­jäh­ri­ge Pri­vat­per­so­nen sein, wobei letztere rund zwei Drittel aller Stifter in Deutsch­land ausmachen.

Der Reiz liegt für viele Stifter darin, nach eigenen Vor­stel­lun­gen eine Or­ga­ni­sa­ti­on gründen zu können, die sich für einen Zweck einsetzt, der ihnen besonders am Herzen liegt. So geben laut einer Umfrage des Bun­des­ver­bands Deutscher Stif­tun­gen fast 70 Prozent der Stifter an, aus ihrem Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein gegenüber der Ge­sell­schaft zu handeln. Für Menschen höherer Al­ters­klas­sen ist die Stiftung zudem eine at­trak­ti­ve Mög­lich­keit, auch post mortem zum Ge­mein­wohl bei­zu­tra­gen und ihr Vermögen sinnvoll anzulegen. Aber auch zu Lebzeiten kann sich der Stifter an den positiven Ent­wick­lun­gen erfreuen, die durch seinen fi­nan­zi­el­len Einsatz (und mitunter auch seine prak­ti­sche Mitarbeit) zustande kommen.

Die Stiftung als wohl­tä­ti­ge Geld­an­la­ge bietet Pri­vat­per­so­nen unter anderem folgende Vorzüge:

  • Sichere, steu­er­ver­güns­tigt und zweck­ge­bun­de­ne Geld­an­la­ge
  • In­di­vi­du­el­le Lösung des Nach­lass­pro­blems (als Al­ter­na­ti­ve zu Steu­er­ver­lust oder Vererbung)
  • Erhalt von fi­nan­zi­el­len oder auch ma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­wer­ten (z. B. Kunst­ge­gen­stän­de)
  • Ausdruck von ge­sell­schaft­li­chem Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein
  • Aktive Ge­stal­tung des Alltags bzw. Le­bens­abends durch die Stif­tungs­ar­beit
  • Ge­le­gen­hei­ten für Net­wor­king
  • Wahrung des Le­bens­werks
  • Erhalt, Pflege und Ver­brei­tung per­sön­li­cher Wert­vor­stel­lun­gen
  • Gedenken des eigenen Namens

Stif­tungs­ver­mö­gen: Höhe und Ver­wen­dung

Was das Stif­tungs­ver­mö­gen betrifft, hat der Ge­setz­ge­ber keine Min­dest­hö­he fest­ge­legt. Statt­des­sen prüft die Stif­tungs­auf­sichts­be­hör­de im Ein­zel­fall, ob das ein­ge­brach­te Grund­ka­pi­tal der Erfüllung des vor­ge­ge­be­nen Zwecks an­ge­mes­sen ist. Derzeit gilt ein Betrag von 100.000 Euro als grund­sätz­lich aus­rei­chend.

Ebenso wenig exis­tie­ren Vor­schrif­ten darüber, auf welche Weise das Stif­tungs­ver­mö­gen auf dem Ka­pi­tal­markt angelegt werden soll, um Devisen zu erzielen. Somit können die Mit­glie­der des Stif­tungs­vor­stands bzw. die Ver­mö­gens­ver­ant­wort­li­chen relativ frei ent­schei­den, welches Rendite-Risiko-Profil und welches Ge­samt­port­fo­lio sie als an­ge­mes­sen empfinden. Aus­schlag­ge­bend sind für viele dabei die Höhe sowie die Zu­sam­men­set­zung des Grund­ka­pi­tals.

Um an­ge­sichts der großen Band­brei­te an An­la­ge­mög­lich­kei­ten die Übersicht zu behalten und Kon­flik­ten vor­zu­beu­gen, sollte eine An­la­ge­richt­li­nie als Ar­beits­grund­la­ge für sämtliche Stif­tungs­be­tei­lig­ten aus­ge­ar­bei­tet werden. Darin legt der Stifter bzw. das leitende Stif­tungs­or­gan die wich­tigs­ten Grund­sät­ze der Ver­mö­gens­be­wirt­schaf­tung ver­bind­lich fest. Das Dokument sollte dabei streng der Stif­tungs­sat­zung folgen. Es kon­kre­ti­siert oft auch die in ihm ent­hal­te­nen Re­ge­lun­gen, indem es eine Ober- und Un­ter­gren­ze für An­la­ge­ent­schei­dun­gen vor­schreibt.

Tipp

Für die An­la­ge­richt­li­nie gibt es keine zu­läs­si­gen Vorlagen. Das ent­spre­chen­de Dokument muss in­di­vi­du­ell an die jeweilige Stiftung angepasst werden. Eine geeignete In­halts­struk­tur könnte fol­gen­der­ma­ßen aussehen: Präambel, An­la­ge­stra­te­gie, An­la­ge­zie­le, An­la­ge­gren­zen, Zu­stän­dig­kei­ten, Be­richt­erstat­tung.

In vielen Fällen ist die zu ver­wen­den­de An­la­ge­stra­te­gie bereits ein Stück weit durch den Stif­tungs­zweck (zum Beispiel den Erhalt eines denk­mal­ge­schütz­ten Bauwerks) fest­ge­legt. Jegliche ein­schrän­ken­den Vorgaben des Stifters (etwa Verbote von Um­schich­tung oder be­stimm­ten An­la­ge­klas­sen) müssen aber auf jeden Fall geachtet werden. Bei ihnen sind keine bzw. nur un­we­sent­li­che An­pas­sun­gen erlaubt.

Hinweis

Da viele Stif­tun­gen aufgrund der an­hal­ten­den Nied­rig­zins­pha­se mit sinkenden Erträgen zu kämpfen haben, bedienen sich die Ver­mö­gens­ver­ant­wort­li­chen in jüngster Zeit immer häufiger al­ter­na­ti­ven An­la­ge­stra­te­gien – etwa dem Impact Investing. Auf der Website des Bun­des­ver­bands Deutscher Stif­tun­gen finden sich zahl­rei­che An­re­gun­gen und Beispiele für er­folg­rei­che Konzepte.

Die Un­ter­stüt­zung von Stif­tun­gen

Möchte man nicht selbst als Stifter wirken, gibt es noch andere Mög­lich­kei­ten, den ge­mein­nüt­zi­gen Zweck einer Stiftung aktiv zu un­ter­stüt­zen, bei­spiels­wei­se als haupt­be­ruf­li­cher Mit­ar­bei­ter (im Vorstand oder Gremium) oder als eh­ren­amt­li­cher Helfer.

Will man sich dagegen nur fi­nan­zi­ell be­tei­li­gen und darüber hinaus keinen Einfluss auf das Tagwerk der Stiftung ausüben, hat man folgende Optionen:

  • Spende: An eine ge­mein­nüt­zi­ge Stiftung ge­spen­de­te Geld­mit­tel können zeitnah für den Stif­tungs­zweck ein­ge­setzt werden. Der Zu­wen­dungs­ge­ber hat dabei das Recht, bis zu 20 Prozent des Spen­den­be­trags als Son­der­aus­ga­ben von der Steuer ab­zu­zie­hen. Über­schrei­ten die ab­zieh­ba­ren Zu­wen­dun­gen diesen Höchst­be­trag oder können nicht mehr im selben Jahr be­rück­sich­tigt werden, darf der Spender sie im Rahmen der Höchst­be­trä­ge in den Fol­ge­jah­ren geltend machen (§ 10b Abs. 1 EStG und §§ 52ff. Ab­ga­be­ord­nung).
  • Zu­stif­tung: Im Gegensatz zu Spenden dürfen Zu­stif­tun­gen nicht direkt für den Stif­tungs­zweck ein­ge­setzt werden. Statt­des­sen fließen die hin­zu­ge­stif­te­ten Geld­mit­tel dauerhaft in das Stif­tungs­ver­mö­gen ein (Ewig­keits­ge­dan­ke) und erhöhen somit das Grund­ka­pi­tal. Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von bis zu 1 Mio. Euro gilt übrigens auch in diesem Fall.

Pflichten von Stif­tun­gen

In Deutsch­land existiert bislang keine bun­des­weit ein­heit­li­che Recht­spre­chung bezüglich Stif­tun­gen, statt­des­sen ent­stam­men die ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen un­ter­schied­li­chen Gesetzen und werden in den einzelnen Ländern auch recht un­ter­schied­lich ge­hand­habt.

Einigkeit besteht jedoch über die über­ge­ord­ne­te Rolle der jeweils regional zu­stän­di­gen Auf­sichts­be­hör­de, gegenüber der jede Stiftung bestimmte Pflichten hat:

  • Eine Stiftung muss die Auf­sichts­be­hör­de über die Zu­sam­men­set­zung der Stif­tungs­or­ga­ne sowie deren aktuelle An­schrif­ten auf dem Laufenden halten.
  • Ferner ist sie ver­pflich­tet, innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf eines Ge­schäfts­jah­res eine Jah­res­ab­rech­nung inklusive Ver­mö­gens­über­sicht sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stif­tungs­zwecks bei der Behörde vor­zu­le­gen.
  • Diese hat außerdem das Recht, jederzeit Auskünfte von der Stiftung sowie Einblick in Geschäfts- und Kas­sen­bü­cher, Akten und andere Un­ter­la­gen ein­zu­for­dern.

Ergänzend hat sich ein Großteil der deutschen Stif­tun­gen auf bestimmte „Grund­sät­ze guter Stif­tungs­pra­xis“, also eine Art bran­chen­wei­ten Ver­hal­tens­ko­dex, geeinigt und ent­wi­ckeln diesen ständig weiter. Diese Grund­sät­ze empfehlen unter anderem einen regen Er­fah­rungs­aus­tausch unter den Stif­tun­gen und sollen ei­gen­nüt­zi­ge oder korrupte Praktiken ver­hin­dern.

Fazit: Die Stiftung – die richtige Wahl für Wohltäter

Eine Stiftung bietet ver­mö­gen­den Wohl­tä­tern die idealen Rah­men­be­din­gun­gen, um ihr Kapital sicher, ziel­ge­rich­tet und un­ge­schmä­lert für einen guten Zweck ein­zu­set­zen. Um­fas­sen­de Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen und große ge­stal­te­ri­sche Frei­hei­ten machen die Rechts­form zu einer at­trak­ti­ven Geld­an­la­ge. Und wer will, der kann er sich auch jederzeit aktiv in die all­täg­li­che Arbeit ein­brin­gen. Dass viele Menschen ein Interesse daran haben, zum Ge­mein­wohl bei­zu­tra­gen, erkennt man nicht zuletzt auch daran, dass die Zahl der Stif­tun­gen in Deutsch­land stetig wächst. Und jede davon ist ein eine Trieb­kraft des Fort­schritts für einen höheren Zweck.

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