Schüt­zen­ver­ein, Sport­ver­ein, För­der­ver­ein und Na­tur­schutz­ver­ein – ganz un­ter­schied­li­che Zwecke und Ziele können zu einer Ver­eins­grün­dung führen. Allen gemein ist, dass sie auf die Rechts­form des „ein­ge­tra­ge­nen Vereins“ zu­rück­grei­fen, um sich zu or­ga­ni­sie­ren. In Deutsch­land sind knapp 36 Millionen Menschen in über 600.000 Vereinen aktiv – das sind im Vergleich zu den Sieb­zi­ger­jah­ren fast fünfmal so viele Vereine. Von dem häufig be­schwo­re­nen „Ver­eins­ster­ben“ kann also keine Rede sein. Die Po­pu­la­ri­tät ein­ge­tra­ge­ner Vereinen hat gute Gründe: Sie bieten ihren Mit­glie­dern eine ver­läss­li­che, de­mo­kra­ti­sche Or­ga­ni­sa­ti­on, befreien die einzelnen Mit­glie­der und den Vorstand von der ver­trag­li­chen Haftung und sind ver­gleichs­wei­se einfach und kos­ten­spa­rend zu gründen.

Sie wollen sich selbst mit einer sport­li­chen, kul­tu­rel­len, sozialen, ideellen oder ka­ri­ta­ti­ven Idee ver­wirk­li­chen und überlegen, ob die Gründung eines ein­ge­tra­ge­nen Vereins für Sie die beste Wahl ist? Oder Sie haben sich bereits ent­schlos­sen und möchten nun erfahren, welche Vor­aus­set­zun­gen es dafür gibt, welche Schritte notwendig sind und mit welchen Kosten Sie beim Gründen eines Vereins rechnen müssen? Erfahren Sie hier alles Wis­sens­wer­te über die Ver­eins­grün­dung.

De­fi­ni­ti­on

Ein Verein ist ein Zu­sam­men­schluss aus na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Personen mit ge­mein­sa­men Zielen oder In­ter­es­sen. Dieser ist frei­wil­lig, de­mo­kra­tisch or­ga­ni­siert, auf Dauer ausgelegt und vom Wechsel oder Aus­schei­den einzelner Mit­glie­der un­ab­hän­gig.

Welche Vorteile hat ein ein­ge­tra­ge­ner Verein?

Der größte Vorteil einer Ver­eins­grün­dung ist selbst­ver­ständ­lich die Mög­lich­keit, sich mit anderen Personen zu or­ga­ni­sie­ren, um ge­mein­sa­me Ziele zu verfolgen oder ge­mein­schaft­lich ähnliche In­ter­es­sen auszuüben. Davon abgesehen bietet das Gründen eines ein­ge­tra­ge­nen Vereins (e. V.) aber noch zahl­rei­che weitere Vorzüge:

  • Vereine treten als ju­ris­ti­sche Personen auf, können also Kapital bilden, ins Grundbuch ein­ge­tra­gen werden sowie als Kör­per­schaft direkt klagen und verklagt werden.
  • Bei recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen können Vereine Pro­zess­kos­ten­hil­fe erhalten.
  • Sie sind steu­er­lich be­güns­tigt oder voll­stän­dig von der Steuer befreit.
  • Haf­tungs­ri­si­ken bestehen für Mit­glie­der und Vorstand kaum, da die Haftung auf das Ver­eins­ver­mö­gen be­schränkt ist.
  • Mit­glie­der genießen einen weit­rei­chen­den ge­setz­li­chen Ver­si­che­rungs­schutz, wenn sie Ak­ti­vi­tä­ten im Zu­sam­men­hang mit dem Verein ausführen.
  • Das Gründen und Führen eines Vereins ist mit deutlich weniger bü­ro­kra­ti­schem Aufwand verbunden als bei einem Wirt­schafts­un­ter­neh­men. Auch die Ver­eins­buch­hal­tung ist simpler.
  • Vereine können als ge­mein­nüt­zig ein­ge­stuft werden. Sie pro­fi­tie­ren dann von der ver­güns­tig­ten oder kos­ten­lo­sen Nutzung öf­fent­li­cher Res­sour­cen, erhalten öf­fent­li­che Hilfen und u. U. För­der­gel­der der Länder, des Bundes oder der Eu­ro­päi­schen Union (EU).
  • Sie verfügen über eine de­mo­kra­ti­sche Struktur – allen Mit­glie­dern obliegen also die gleichen Rechte und Pflichten. Der Vorstand wird de­mo­kra­tisch gewählt.
  • Durch die Ver­eins­sat­zung bieten sie großes Potenzial, an un­ter­schied­lichs­te Er­for­der­nis­se oder Umstände angepasst zu werden.

Welche Ein­schrän­kun­gen gibt es bei ein­ge­tra­ge­nen Vereinen?

Selbst­ver­ständ­lich gibt es aber auch Ein­schrän­kun­gen, die Sie vor dem Gründen eines Vereins kennen und bedenken sollten:

  • Das Gründen eines e. V. kostet Zeit und Geld. Die Kosten sind zwar deutlich geringer als bei­spiels­wei­se bei einer Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH) – An­mel­dun­gen und Sitzungen bedeuten aber trotzdem einen nicht zu un­ter­schät­zen­den Aufwand.
  • Es bietet sich an, die Ver­eins­sat­zung von einem Experten – also in der Regel einem Rechts­an­walt – verfassen oder zumindest über­prü­fen zu lassen. Auch dieser verlangt selbst­re­dend ein Honorar für seine Tätigkeit.
  • Alle Än­de­run­gen der Ver­eins­sat­zung oder Per­so­nal­wech­sel im Vorstand müssen vom Notar ein­ge­tra­gen werden. Dies bedeutet erneut fi­nan­zi­el­le und zeitliche Auf­wen­dun­gen.
  • Ein­ge­tra­ge­ne Vereine dürfen in der Regel keine wirt­schaft­li­chen Zwecke verfolgen. Besteht der Haupt­zweck des Vereins also darin, Gewinne zu erzielen und Geld zu er­wirt­schaf­ten, ist diese Or­ga­ni­sa­ti­ons­form un­ge­eig­net.
  • Zur Gründung sind min­des­tens sieben Personen er­for­der­lich.

Für ge­mein­nüt­zi­ge Vereine gelten noch strengere Regeln: Die Ver­wen­dung der Mittel und die Aufnahme neuer Mit­glie­der sind strikt re­gle­men­tiert, die Mög­lich­kei­ten der wirt­schaft­li­chen Be­tä­ti­gung sind noch stärker be­schränkt und die Buch­füh­rung muss präziser sein als bei nicht ge­mein­nüt­zi­gen Vereinen.

Wie un­ter­schei­den sich ein­ge­tra­ge­ne und nicht ein­ge­tra­ge­ne Vereine?

Wenn Sie einen Verein gründen, können Sie sich bewusst dazu ent­schlie­ßen, diesen nicht im Ver­eins­re­gis­ter eintragen zu lassen. Dieser fol­ge­rich­tig als „nicht ein­ge­tra­ge­ner Verein“ be­zeich­ne­te Zu­sam­men­schluss hat einige Vor-, aber auch Nachteile im Vergleich zum ein­ge­tra­ge­nen Verein:

Vorteile des nicht ein­ge­tra­ge­nen Vereins Nachteile des nicht ein­ge­tra­ge­nen Vereins
Der zeitliche und fi­nan­zi­el­le Aufwand für weite Teile der Ein­tra­gung fällt weg. Anders als bei ein­ge­tra­ge­nen Vereinen haftet der Vorstand für Schulden aus Rechts­ge­schäf­ten neben dem Ver­eins­ver­mö­gen auch per­sön­lich.
Nicht ein­ge­tra­ge­ne Vereine sind tra­di­tio­nell staats­fer­ner, da die nicht vor­han­de­ne Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter Über­prü­fun­gen erschwert. Po­li­ti­sche Gruppen und Bür­ger­initia­ti­ven sind deshalb oftmals in dieser Form or­ga­ni­siert. Nicht ein­ge­tra­ge­ne Vereine handeln zwar wie eine Kör­per­schaft, können aber nicht als ju­ris­ti­sche Person Vermögen ansparen oder beim Kauf von Im­mo­bi­li­en ins Grundbuch ein­ge­tra­gen werden. Dies können nur die einzelnen Mit­glie­der des Vereins.
Statt sieben Grün­dungs­mit­glie­dern sind beim nicht ein­ge­tra­ge­nen Verein zum Gründen nur zwei Personen er­for­der­lich. Der nicht ein­ge­tra­ge­ne Verein ist nicht rechts­fä­hig, kann also nicht selbst vor Gericht klagen.

Gibt es noch weitere Al­ter­na­ti­ven zum Gründen eines ein­ge­tra­ge­nen Vereins (e. V.)?

In Deutsch­land gibt es eine Vielzahl von möglichen Or­ga­ni­sa­ti­ons­for­men, die Sie vor dem Gründen eines Vereins ebenfalls prüfen sollten. Je nach Zweck und Aus­rich­tung können sie ver­schie­de­ne Vorteile gegenüber dem ein­ge­tra­ge­nen Verein bieten.

Die ge­mein­nüt­zi­ge GmbH (gGmbH) gilt als schlanke Variante des Vereins. Sie darf wie dieser nicht wirt­schaft­lich tätig werden, ihre Struktur gleicht aber der eines Un­ter­neh­mens. Statt einer Mit­glie­der­ver­samm­lung und eines gewählten Vorstands wird sie von einer fest­ste­hen­den Ge­schäfts­füh­rung und Ge­sell­schaf­ter-Riege geführt. Dies er­mög­licht eine lang­fris­ti­ge­re Planung und sorgt für mehr Vertrauen bei der Ko­ope­ra­ti­on mit Wirt­schafts­un­ter­neh­men.

Streben Sie eine ge­winn­ori­en­tier­te Aus­rich­tung an, ist die Gründung einer Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) eine gute Wahl. Sie lässt sich von allen wirt­schaft­li­chen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten am schnells­ten und un­bü­ro­kra­tischs­ten gründen – es werden nur der Abschluss eines Vertrags zwischen den Ge­sell­schaf­tern und eine Ge­wer­be­an­mel­dung benötigt. Achtung: Eine Haf­tungs­be­schrän­kung gibt es bei der GbR nicht – hierfür ist die ungleich teurere und auf­wen­di­ge­re Gründung einer GmbH nötig.

Welche Kosten entstehen beim Gründen eines Vereins?

Während für die Gründung einer GmbH ein Stamm­ka­pi­tal von 25.000 Euro und hohe Kosten für das Gründen erfordert, punktet ein Verein mit ver­gleichs­wei­se geringen er­for­der­li­chen Ausgaben – Rücklagen müssen ebenfalls nicht gebildet werden. Diese Kosten kommen beim Gründen eines Vereins in etwa auf Sie zu:

  • Notar für die Be­glau­bi­gung der Ver­eins­an­mel­dung: 30 Euro
  • Ein­tra­gung beim Amts­ge­richt: 50 Euro
  • Be­kannt­ma­chung der Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter: 30 Euro

Welche Vor­aus­set­zun­gen müssen für die Ver­eins­grün­dung gegeben sein?

Wenn Sie sich ent­schlie­ßen, einen ein­ge­tra­ge­nen Verein (e. V.) zu gründen, müssen Sie einige grund­le­gen­de Vor­aus­set­zun­gen beachten und erfüllen, damit die Ein­tra­gung erfolgen kann. Ihr Verein braucht min­des­tens sieben Grün­dungs­mit­glie­der, die die spätere Satzung un­ter­zeich­nen. Nach der Gründung muss der Verein übrigens stets aus min­des­tens drei Mit­glie­dern bestehen.

Pflicht­an­ga­ben in der Ver­eins­sat­zung

Zusammen mit ihren späteren Mit­glie­dern entwerfen Sie eine erste Vorlage der Ver­eins­sat­zung und reichen diese zur Prüfung beim Re­gis­ter­ge­richt ein. Folgende Punkte müssen Sie dabei zwingend abdecken:

  • Name des Vereins: Achten Sie darauf, dass sich der Name deutlich von anderen lokalen Vereinen un­ter­schei­det, keine Na­mens­rech­te verletzt und nicht ir­re­füh­rend oder unklar ist.
  • Sitz des Vereins: Hier genügt die Angabe des Ortes, eine genaue Adresse ist nicht er­for­der­lich.
  • Zweck des Vereins: In diesem Punkt erläutern Sie kurz, welches Ziel der Verein verfolgt und was durch ihn erreicht werden soll. Er wird somit zum „Leitsatz für die Ver­eins­tä­tig­keit“.
  • Ein­tra­gung des Vereins: Selbst­ver­ständ­lich müssen Sie auch zum Ausdruck bringen, dass Sie den Verein gründen und eintragen lassen wollen. Den „Ein­tra­gungs­wil­len“ bekunden Sie unter diesem Punkt.

Emp­feh­lens­wer­te Angaben in der Ver­eins­sat­zung

Darüber hinaus ist es ratsam, auch folgende Themen in der Ver­eins­sat­zung zu behandeln, um spätere Un­klar­hei­ten direkt zu umgehen und die Rah­men­be­din­gun­gen des Vereins vor vorn­her­ein fest­zu­le­gen:

  • Ein- und Austritt von Mit­glie­dern: Unter welchen Vor­aus­set­zun­gen und durch welche Schritte kann ein neues Mitglied dem Verein beitreten oder ein be­stehen­des Mitglied wieder austreten? Falls gewünscht, kann hier auch ein be­stimm­tes Auf­nah­me­ver­fah­ren fest­ge­legt werden.
  • Ver­eins­bei­trä­ge: Werden Mit­glieds­bei­trä­ge erhoben und wenn ja, wie hoch fallen diese aus?
  • Be­ur­kun­dung von Be­schlüs­sen: Wie werden Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­hal­ten (bei­spiels­wei­se durch Pro­to­kol­lie­rung)?
  • Bildung des Vorstands: Aus wie vielen Mit­glie­dern besteht der Vorstand und welche Rollen haben die einzelnen Posten inne? Wie wird der Vorstand gewählt?
  • Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung: Wann und in welcher Form wird die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen?

Wie gründet man einen Verein?

Haben Sie die Grund­vor­aus­set­zun­gen erfüllt, also min­des­tens sieben Personen gefunden, die den Verein mit Ihnen gründen möchten, und einen ersten Sat­zungs­ent­wurf for­mu­liert, haben Sie einen be­acht­li­chen Teil des Aufwands zum Gründen eines Vereins bereits hinter sich. Die nun folgenden Schritte sind:

Schritt 1: Entwurf versenden

Ver­schi­cken Sie den Sat­zungs­ent­wurf an alle po­ten­zi­el­len Grün­dungs­mit­glie­der. So können diese nochmals über­prü­fen, ob sie mit allen Be­stim­mun­gen und Angaben des Dokuments ein­ver­stan­den sind.

Schritt 2: Grün­dungs­ab­sicht erklären

Melden Sie die Grün­dungs­ab­sicht dem Finanzamt. Dieses prüft die Ver­eins­sat­zung und gibt Ihnen Bescheid, ob aus steu­er­li­cher Sicht alle Be­stim­mun­gen ein­ge­hal­ten werden. Dieser Schritt ist ins­be­son­de­re ent­schei­dend, wenn Sie planen, einen ge­mein­nüt­zi­gen Verein zu gründen.

Schritt 3: Grün­dungs­ver­samm­lung abhalten

Ver­ab­schie­den Sie zusammen mit den anderen Grün­dungs­mit­glie­dern die Satzung und lassen Sie diese un­ter­schrei­ben. Tragen Sie alle teil­neh­men­den Personen mit Name und Anschrift in eine separate Liste ein. Wählen Sie außerdem erstmalig einen Vorstand – Ihr Verein ist dadurch offiziell gegründet.

Schritt 4: Protokoll führen

Fixieren Sie den Ablauf der Ver­eins­grün­dung in einem Protokoll. Auch die zum Vorstand gewählten Personen gehören in diese Urkunde, die als „Grün­dungs­pro­to­koll“ be­zeich­net wird.

Schritt 5: Dokumente prüfen

Lassen Sie Ver­eins­sat­zung und Grün­dungs­pro­to­koll von einem Rechts­an­walt prüfen. Dies ist zwar ge­setz­lich nicht vor­ge­schrie­ben, jedoch in der Regel trotzdem eine gute Idee, da Sie der Rechts­exper­te direkt auf fehlende oder feh­ler­haf­te Be­stand­tei­le hinweist. Dadurch sparen Sie im Zweifel viel Zeit und Geld. Bedenken Sie aber, dass die Be­auf­tra­gung eines Anwalts auch Kosten ver­ur­sacht.

Schritt 6: Dokumente be­glau­bi­gen

Geben Sie Satzung und Protokoll an einen Notar und lassen Sie diese be­ur­kun­den. Er leitet die Un­ter­la­gen danach an das Amts­ge­richt weiter.

Schritt 7: Dokumente ab­schi­cken

Als letzten Schritt senden Sie die be­glau­big­ten Un­ter­la­gen an das Finanzamt. In aller Regel ist Ihr Verein damit anerkannt und Sie können endlich damit beginnen, zusammen mit Ihren Mit­glie­dern das zu tun, wofür Sie Ihren Verein ins Leben gerufen haben – egal ob mu­si­zie­ren, Minigolf spielen oder Menschen helfen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü