Das Han­dels­ge­setz­buch (HGB) hat für den Kaufmann keine exakte De­fi­ni­ti­on: Statt­des­sen kennt das Recht sechs ver­schie­de­ne Typen, die alle Kauf­manns­ei­gen­schaf­ten haben. Für Ein­stei­ger ist es daher manchmal etwas un­ver­ständ­lich, ab wann man zu den Kauf­leu­ten gehört. Hinzu kommt, dass es den Begriff des Kaufmanns bzw. der Kaufleute nicht nur im Kontext des HGB gibt. Kaufmann und Kauffrau für Bü­ro­ma­nage­ment sind bei­spiels­wei­se Be­zeich­nun­gen für Aus­bil­dungs­be­ru­fe, die nicht zwingend mit den Angaben des HGB über­ein­stim­men müssen.

Außerdem gibt es eine Bedeutung, die vor allem der ältere Volksmund noch kennt: Ein Kaufmann ist derjenige, der einen Kauf­manns­la­den betreibt. Oftmals wird ein Kaufmann auch mit einem Ge­schäfts­mann gleich­ge­setzt – was in vielen Fällen si­cher­lich zutrifft, aber eben nicht so sein muss. Da mit der Ka­te­go­ri­sie­rung als Kaufmann ent­schei­den­de ju­ris­ti­sche Rechte und Pflichten ein­her­ge­hen, ist es wichtig zu verstehen, was das Han­dels­ge­setz­buch unter dem Begriff versteht.

Die Ge­schich­te des Kaufmanns

Händler hat es schon früh in der Ge­schich­te der Mensch­heit gegeben. Neben Adel, Klerus und Bürgertum waren die Kaufleute bereits damals eine wichtige Säule der Ge­sell­schaft. Im Mit­tel­al­ter begann man, Kaufleute von einfachen Händlern ab­zu­gren­zen. Letztere hatten einen nied­ri­ge­ren ge­sell­schaft­li­chen Rang. Kaufleute hingegen or­ga­ni­sier­ten sich in einer Gilde oder der Hanse und konnten so sowohl Reichtum als auch soziales Ansehen aufbauen. Weitere Bedeutung erhielt der Kaufmann am Ende des 15. Jahr­hun­derts in Italien: Der Ma­the­ma­ti­ker Luca Pacioli, der auch die doppelte Buch­füh­rung beschrieb, prägte den Begriff des ehrbaren Kaufmanns, dessen Wort einen hohen Stel­len­wert hat.

Was ist ein Kaufmann laut HGB?

Das Han­dels­ge­setz­buch (in § 1) nennt den­je­ni­gen einen Kaufmann, der ein Han­dels­ge­wer­be betreibt. Ein Han­dels­ge­wer­be wiederum ist grund­sätz­lich jeder Ge­wer­be­be­trieb, außer dieser gestaltet sich so, dass er nicht kauf­män­nisch geführt werden muss. Im Endeffekt wird der Kaufmann also als jemand be­schrie­ben, der einen Betrieb kauf­män­nisch leitet – das ist wenig hilfreich. Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) hilft al­ler­dings (in § 15 Abs. 2) weiter. Darin wird ein Ge­wer­be­be­trieb so definiert:

  • selbst­stän­di­ge, auf Dauer aus­ge­leg­te Tätigkeit (nach­hal­ti­ge Tätigkeit)
  • mit dem Ziel, Gewinn zu er­wirt­schaf­ten
  • beteiligt am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Verkehr
  • keine Land- oder Forst­wirt­schaft
  • kein freier Beruf
  • keine sonstige selbst­stän­di­ge Arbeit

Selbst­stän­di­ge Wis­sen­schaft­ler, Künstler, Lehrer, Ärzte, Rechts­an­wäl­te, In­ge­nieu­re, Ar­chi­tek­ten, Steu­er­be­ra­ter und Dol­met­scher (um ein paar Be­rufs­grup­pen zu nennen) gehören somit nicht zu den kauf­män­ni­schen Berufen.

Alle Ge­wer­be­trei­ben­den, deren Betrieb kauf­män­nisch geleitet wird, sind also Kaufleute. Aber zwischen den einzelnen Typen gibt es er­heb­li­che Un­ter­schie­de.

Hinweis

Wenn Sie mehr über jede einzelne Form erfahren möchten, genügt ein Klick auf den je­wei­li­gen Link. Wir haben zu fast jedem Typus einen aus­führ­li­chen, separaten Artikel für Sie.

Ist­kauf­mann nach § 1 HGB

Ein Ist­kauf­mann (nach § 1 HGB) zeichnet sich dadurch aus, dass er einen kauf­män­ni­schen Ge­wer­be­be­trieb führt. Demnach ist diese Kategorie prin­zi­pi­ell die simpelste Form des Kaufmanns. Ein Eintrag in das Han­dels­re­gis­ter ist zwar vom Ge­setz­ge­ber zwingend vor­ge­se­hen, doch auch ohne Ein­tra­gung gilt man bereits als Kaufmann nach dem HGB. Damit ist der Eintrag de­kla­ra­to­risch und nicht kon­sti­tu­tiv: Nicht der Han­dels­re­gis­ter­ein­trag macht die Kaufleute, sondern die Kaufleute machen den Eintrag.

Kann­kauf­mann nach § 2 HGB

Ein Kann­kauf­mann (nach § 2 HGB) betreibt ein Gewerbe, aber keinen Han­dels­be­trieb nach § 1 HGB, ist also kein Ist­kauf­mann. Das Gesetz dif­fe­ren­ziert zwei ver­schie­de­ne Arten: Kann­kauf­leu­te gemäß § 2 HGB und Kann­kauf­leu­te gemäß § 3 HGB. Ein Kann­kauf­mann (nach § 2 HGB) entsteht dadurch, dass ein Klein­ge­wer­be­trei­ben­der – der eben nicht zu den Kauf­leu­ten gehört – sich frei­wil­lig dazu ent­schei­det, seinen Betrieb ins Han­dels­re­gis­ter auf­zu­neh­men. Damit übernimmt der Kann­kauf­mann auch alle Rechte und Pflichten, die der Ge­setz­ge­ber für Kaufleute vorsieht. Hierbei ist die Ein­tra­gung kon­sti­tu­tiv: Erst durch den Eintrag wird man zum Kaufmann, ansonsten bleibt man ein so­ge­nann­ter Nicht­kauf­mann.

Kann­kauf­mann nach § 3 HGB

Ein Kann­kauf­mann (nach § 3 HGB) kann aus einem land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb heraus entstehen. Sollte sich der Leiter eines solchen Un­ter­neh­mens ent­schei­den, den Betrieb in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen, wird auch er zum Kann­kauf­mann – mit allen Rechten und Pflichten, die dieser Status mit sich bringt. Auch hier ist die Ein­tra­gung kon­sti­tu­tiv.

Form­kauf­mann nach § 6 HGB

Der Form­kauf­mann wird (laut § 6 HGB) zu einem solchen, weil er die ent­spre­chen­de Rechts­form besitzt – selbst wenn faktisch kein Han­dels­ge­wer­be vorliegt. Die Form des Un­ter­neh­mens macht also den Kaufmann aus. Jedes Un­ter­neh­men, das eine ju­ris­ti­sche Person darstellt, wird zu den Form­kauf­leu­ten gezählt. Dazu gehören die Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten: Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG), Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (KGaA), die Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH) und die Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG). Diese sind auch allesamt im Han­dels­re­gis­ter vertreten. Ebenso zählt man aber Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zu den Form­kauf­leu­ten, die nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind, weil sie bei­spiels­wei­se ein Klein­ge­wer­be betreiben. Diese Ge­sell­schaf­ten werden qua Form zum Kaufmann: Offene Han­dels­ge­sell­schaft (OHG)Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) und GmbH & Co. KG. Auch die ei­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaft (eG) und der Ver­si­che­rungs­ver­ein auf Ge­gen­sei­tig­keit (VVaG) zählen zu den Form­kauf­leu­ten.

Fik­tiv­kauf­mann

Auch der Fik­tiv­kauf­mann (erläutert in § 5 HGB) entsteht durch einen Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter. Tat­säch­lich leitet aber ein Fik­tiv­kauf­mann kein Han­dels­ge­wer­be. Der Eintrag ist also un­recht­mä­ßig und durch einen Fehler ent­stan­den. Die Person ist nur in der Fiktion ein Kaufmann. Dennoch behandelt man den Fik­tiv­kauf­mann wie jeden anderen Kaufmann auch. Dies ist eine Schutz­funk­ti­on des Ge­setz­ge­bers: Jeder soll davon ausgehen können, dass ein Han­dels­re­gis­ter­ein­trag eine tat­säch­li­che Ver­bin­dung zu Kauf­leu­ten hat. Die Kauf­manns­ei­gen­schaft und damit auch das Han­dels­re­gis­ter sollen nicht an­ge­zwei­felt werden.

Schein­kauf­mann

Der Schein­kauf­mann ist tat­säch­lich kein Kaufmann nach dem HGB – weder fiktiv noch real. Die Person erweckt nur den Schein eines Kaufmanns. Es besteht in Wirk­lich­keit kein Han­dels­re­gis­ter­ein­trag und es fehlen auch die kauf­män­ni­schen Ei­gen­schaf­ten, die den Be­tref­fen­den zu einem Ist­kauf­mann machen würden. Gegenüber anderen Markt­teil­neh­mern tritt er als Kaufmann auf und erwartet von anderen auch so behandelt zu werden. Der Ge­setz­ge­ber sieht vor, dass er in einem solchen Fall auch die Nachteile eines Kaufmanns zu tragen hat. Laut Gesetz ist der Schein­kauf­mann weniger schutz­wür­dig als ein Dritter, der auf die Angaben vertraut.

Alle Kaufleute im Überblick

  HGB Han­dels­re­gis­ter­ein­trag Vor­aus­set­zun­gen
Ist­kauf­mann § 1 de­kla­ra­to­risch Han­dels­ge­wer­be
Kann­kauf­mann § 2 kon­sti­tu­tiv kein Han­dels­ge­wer­be nach § 1, aber frei­wil­li­ger Han­dels­re­gis­ter­ein­trag
Kann­kauf­mann § 3 kon­sti­tu­tiv land- oder forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb mit frei­wil­li­gem Eintrag im Han­dels­re­gis­ter
Form­kauf­mann § 6 de­kla­ra­to­risch Han­dels­re­gis­ter­ein­trag unter ent­spre­chen­der Rechts­form
Fik­tiv­kauf­mann § 5 kon­sti­tu­tiv fälsch­li­cher Han­dels­re­gis­ter­ein­trag
Schein­kauf­mann   kein Eintrag ist ei­gent­lich kein Kaufmann

Rechte und Pflichten des Kaufmanns

Für Kaufleute ist das Han­dels­ge­setz­buch das spe­zi­el­le­re Gesetz und gilt daher vor dem Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch (BGB). Im Ge­schäfts­le­ben geht man von einer anderen In­ter­es­sen­la­ge aus als im Pri­vat­le­ben, deshalb un­ter­schei­den sich HGB und BGB an einige Stellen erheblich. So gelten für Verträge zwischen Kauf­leu­ten bei­spiels­wei­se strenge Rü­ge­fris­ten. Ein Kaufmann muss ein­ge­hen­de Waren un­ver­züg­lich auf Güte, Menge und Art prüfen und bei Mängeln sofort rügen. Tut er dies nicht, verliert er unter Umständen sein Recht auf Ge­währ­leis­tung. Ist der Kunde eine Pri­vat­per­son beträgt die Rügefrist hingegen zwei Jahre. Auch die Sorg­falts­pflicht ist besonders: Anders als im Zi­vil­recht müssen Kaufleute sehr viel höhere Sorgfalt walten lassen.

Auch abgesehen von den Un­ter­schie­den zwischen HGB und BGB gelten für Kaufleute besondere Rechte und Pflichten. Dies beginnt schon bei der Na­mens­ge­bung. Die Firma ist der han­dels­recht­li­che Name des Un­ter­neh­mens, unter dem es im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Man kann zwischen einem Per­so­nen­na­men (Name des Ge­schäfts­füh­rers), einem Sachnamen (der das Tä­tig­keits­feld be­schreibt) oder einem Fan­ta­sie­na­men wählen – wichtig ist die Un­ter­scheid­bar­keit zu anderen Un­ter­neh­men. Außerdem muss der Grundsatz der Fir­men­wahr­heit beachtet werden: Kaufleute dürfen ihrem Un­ter­neh­men keinen Namen geben, der Dritten eine Leistung ver­spricht, die das Un­ter­neh­men nicht einhalten kann. Alle im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Un­ter­neh­men müssen zudem ihre Rechts­form in den Namen mit aufnehmen.

Des Weiteren haben Kaufleute bestimmte Pflicht­an­ga­ben in Ge­schäfts­brie­fen zu be­rück­sich­ti­gen, dazu zählen ganz aus­drück­lich auch E-Mails und Faxe. Die Pflicht­an­ga­ben bringt man im Briefkopf oder der Fußleiste unter. Dazu zählen der Name des Un­ter­neh­mens inklusive der Rechts­form, der Sitz des Un­ter­neh­mens, das zu­stän­di­ge Re­gis­ter­ge­richt und die Re­gis­ter­num­mer. GmbHs, AGs und UGs geben zu­sätz­lich alle Ge­schäfts­füh­rer bzw. Vor­stands­mit­glie­der und Vor­sit­zen­de des Auf­sichts­rats mit an.

Ein be­son­de­res Recht, das Kaufleute genießen, ist die Mög­lich­keit, Prokura zu erteilen. Damit stellt ein Kaufmann eine ge­schäft­li­che Vollmacht an Mit­ar­bei­ter aus. Diese dürfen dann im Namen des Un­ter­neh­mens Geschäfte tätigen.

Kaufleute haben um­fang­rei­che Pflichten bei Buch­füh­rung und Jah­res­ab­schluss: Die doppelte Buch­füh­rung ist bis auf wenige Ausnahmen (Ein­zel­kauf­leu­te mit geringem Umsatz) ob­li­ga­to­risch. Außerdem besteht die Pflicht zur Inventur und zur Bi­lan­zie­rung. Größere Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und alle Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sind außerdem zur Pu­bli­ka­ti­on des Jah­res­ab­schlus­ses ver­pflich­tet. Das bedeutet: Der Jah­res­ab­schluss muss im Bun­des­an­zei­ger für alle zu­gäng­lich ver­öf­fent­licht werden.

Fakt

Kaufleute, die das 30. Le­bens­jahr vollendet haben, können zu Han­dels­rich­tern werden. Solche sind eh­ren­amt­li­che Richter an einer Kammer für Han­dels­sa­chen eines Land­ge­richts.

Für den Jah­res­ab­schluss größerer Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten gilt nicht nur eine Pu­bli­ka­ti­ons­pflicht, sondern auch eine Prü­fungs­pflicht: Der Jah­res­ab­schluss muss zum Ende des Ge­schäfts­jah­res von einem zu­ge­las­se­nen Ab­schluss­prü­fer kon­trol­liert werden. Diesen können sich die Un­ter­neh­men selbst aussuchen – so lange es niemand ist, der an der Er­stel­lung des Ab­schlus­ses mit­ge­wirkt hat. Sollte man sich als Kaufmann nach dem HGB nicht an die Pflichten halten, drohen Zwangs­maß­nah­men. Diese können in Form von Buß­gel­dern bis zu 25.000 Euro anfallen. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Justiz die Mög­lich­keit, weitere Ord­nungs­gel­der an­zu­ord­nen, um Kaufleute zur korrekten Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen.

Vor dem Gesetz gelten Kaufleute grund­sätz­lich nicht als Ver­brau­cher, deswegen greifen für sie auch keine Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten. Dadurch entsteht ein Gefälle zwischen Kaufmann und Ver­brau­cher – ergo seinem Kunden. Der Ge­setz­ge­ber geht davon aus, dass der Kaufmann aufgrund seiner Erfahrung im Ge­schäfts­le­ben nicht so viel Schutz benötigt, wie ein ge­wöhn­li­cher Ver­brau­cher. Pro­ble­ma­tisch wird es dann, wenn der Kaufmann als Pri­vat­per­son auftritt und als solcher Geschäfte eingeht. Prin­zi­pi­ell steht auch er dann unter dem Ver­brau­cher­schutz, aber die Tatsache, dass die Grenze zwischen der privaten und der be­ruf­li­chen Person verwischt, stellt die Recht­spre­chung re­gel­mä­ßig vor Schwie­rig­kei­ten.

Selbst­ver­ständ­lich kann man die Kauf­manns­ei­gen­schaft auch verlieren bzw. aufgeben: Ein Ist­kauf­mann gehört erst dann nicht mehr zu den Kauf­leu­ten, wenn er den Ge­wer­be­be­trieb aufgibt. Selbst wenn er seinen Eintrag aus dem Han­dels­re­gis­ter löschen lässt, aber immer noch seinen Ge­wer­be­be­trieb fortführt, bleibt er weiterhin ein Ist­kauf­mann. Auch die Ein­lei­tung eines In­sol­venz­ver­fah­rens reicht nicht aus, um einen Ist­kauf­mann seiner Kauf­manns­ei­gen­schaft zu berauben. Erst wenn der Betrieb tat­säch­lich ein­ge­stellt wird, erlischt die Ei­gen­schaft. Da der Kann­kauf­mann nur durch den Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter zu einem Kaufmann wird, reicht es bei diesem Typus, den Eintrag wieder zu löschen. So ist es möglich, dass auch eine fälsch­li­che Löschung dazu führt, dass ein Kann­kauf­mann seine Kauf­manns­ei­gen­schaft verliert.

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