Wer als Ein­zel­un­ter­neh­mer oder in Form einer Ge­sell­schaft am Wirt­schafts­le­ben teilnimmt, muss sein Un­ter­neh­men nach be­stimm­ten Regeln der Trans­pa­renz und des or­dent­li­chen Wirt­schaf­tens betreiben. Das dient zum Schutz von Kunden, von Geld­ge­bern und von allgemein Ge­wer­be­trei­ben­den und ist zunächst im Han­dels­ge­setz­buch, aber auch in weiteren Gesetzen (Ak­ti­en­ge­setz, GmbH-Gesetz und weitere) bis ins Detail geregelt. Wer diesen Regeln un­ter­liegt, den nennt das Gesetz Kaufmann. Al­ler­dings gibt es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Einen Ein­zel­un­ter­neh­mer, der den Status eines Kaufmans übernimmt, obwohl er – aus welchen Gründen auch immer – nicht dazu ver­pflich­tet ist, nennt man Kann­kauf­mann. Wer hat die Mög­lich­keit zu diesem Schritt und wann kann es vor­teil­haft sein, ihn zu tun?

Was ist ein Kann­kauf­mann?

Wer ein Han­dels­ge­wer­be betreibt, ist laut Han­dels­ge­setz­buch (§ 1 HGB) in den meisten Fällen ein Kaufmann. Das können Ein­zel­per­so­nen sein, aber grund­sätz­lich auch beliebige Ge­sell­schaf­ten (§ 6 HGB). Man un­ter­schei­det hierbei ver­schie­de­ne Typen des Kauf­mann­sta­tus:

  • Ist­kauf­mann – er bildet so etwas wie die Grundform: Jede na­tür­li­che Person, die ein Gewerbe betreibt, das den Kauf­manns­sta­tus erfordert, gilt als Ist­kauf­mann.
  • Kann­kauf­mann – eine na­tür­li­che Person, die frei­wil­lig ihren Ge­wer­be­be­trieb ins Han­dels­re­gis­ter eintragen lässt und dadurch den Kauf­manns­sta­tus erlangt,
  • Form­kauf­mann – eine Ge­sell­schaft, die aufgrund ihrer Rechts­form als Kaufmann ein­ge­stuft wird.

Daneben kennt man noch die Begriffe des Fik­tiv­kauf­manns und des Schein­kauf­manns. Ein Fik­tiv­kauf­mann ist eine Person oder Gruppe, die un­recht­mä­ßig ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wurde. Ein Schein­kauf­mann ist hingegen eine Person ohne Kauf­manns­sta­tus (und ohne Eintrag im Han­dels­re­gis­ter), die gezielt den Anschein erweckt, diesen Status zu besitzen.

Laut Han­dels­ge­setz­buch ist zunächst jeder, der ein Gewerbe betreibt, ein Kaufmann – das heißt, das Gesetz wird auf ihn an­ge­wen­det, und im Sprach­ge­brauch ist er ein Ist­kauf­mann. Aus­ge­nom­men sind Ge­wer­be­be­trie­be, die dies nach „Art oder Umfang“ (wie es im Gesetz heißt) nicht erfordern – die so­ge­nann­ten Klein­ge­wer­be­be­trie­be. Forst- und land­wirt­schaft­li­che Betriebe sowie Frei­be­ruf­ler zählen nicht zu dieser Kategorie. Klein­ge­wer­be­trei­ben­de sowie größere Forst- und Landwirte haben aber die Mög­lich­keit, frei­wil­lig den Status eines Kaufmanns zu erlangen. Damit werden sie zu Kann­kauf­leu­ten.

Um zu einem Kann­kauf­mann zu werden, muss man sich ins Han­dels­re­gis­ter eintragen lassen. Damit ist der Eintrag bei Kann­kauf­leu­ten kon­sti­tu­tiv: Erst dadurch wird man zum Kaufmann. Der Ist­kauf­mann ist hingegen schon vor dem Han­dels­re­gis­ter­ein­trag ein Kaufmann. Der Eintrag ist zwar ob­li­ga­to­risch, er hat aber in dem Fall aber nur eine de­kla­ra­to­ri­sche Wirkung.

Ab welchem Ge­schäfts­um­fang man einen Ge­wer­be­be­trieb nach Art eines Kaufmanns führen muss, legt das Han­dels­ge­setz­buch genau fest: Seit Anfang 2016 beginnt die Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung mitsamt Jah­res­ab­schlüs­sen bei 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn pro Jahr (§ 241a HGB). Als weitere Kriterien dafür werden oft bestimmte weitere Merkmale angeführt, die zum Beispiel die Anzahl der Mit­ar­bei­ter, die Ge­schäfts­struk­tur, Vielfalt von Produkten oder Dienst­leis­tun­gen oder die La­ger­hal­tung betreffen.

Eine Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter ist relativ einfach: Name und Rechts­form des Un­ter­neh­mens, ein Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand und ge­ge­be­nen­falls die Höhe des Stamm­ka­pi­tals werden im Han­dels­re­gis­ter fest­ge­hal­ten. Dafür ist ein notariell be­glau­big­ter Antrag für das zu­stän­di­ge Re­gis­ter­ge­richt nötig, für den Gebühren anfallen. Sollte es keine Be­an­stan­dun­gen vom Gericht geben, kann eine Ein­tra­gung innerhalb weniger Tage erfolgen.

Tipp

Ein Han­dels­re­gis­ter­ein­trag ist nicht mit der Ge­wer­be­an­mel­dung zu ver­wech­seln. Letztere müssen Sie un­ab­hän­gig von der Größe Ihres Un­ter­neh­mens bei einer Ge­wer­be­mel­de­stel­le machen, die man zum Beispiel im Rathaus, bei einem Ord­nungs­amt oder teilweise sogar online findet.

Wenn man sich dazu ent­schei­det, den Kauf­manns­sta­tus wieder auf­zu­ge­ben, muss das Un­ter­neh­men aus dem Han­dels­re­gis­ter gelöscht werden. Dies geht aber nur, wenn der Betrieb dafür nicht in­zwi­schen zu groß geworden ist. Denn dann wäre man au­to­ma­tisch zum Ist­kauf­mann mit ob­li­ga­to­ri­schem Re­gis­ter­ein­trag geworden.

Rechte und Pflichten des Kann­kauf­manns

Die Ent­schei­dung, ob man frei­wil­lig zu einem Kaufmann wird, sollte gut überdacht werden. Der Han­dels­re­gis­ter­ein­trag bringt zwei­fels­oh­ne Vorteile mit sich, doch ein Kann­kauf­mann hat – wie jeder andere Kaufmann – einige Pflichten, die man sich als Nicht­kauf­mann ersparen kann. Dazu gehört an erster Stelle die Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung. Dies umfasst auch jährlich eine Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, eine Inventur sowie eine Er­öff­nungs- und eine Schluss­bi­lanz. Unter be­stimm­ten Umständen kommt auch die Pu­bli­zi­täts­pflicht auf den Kann­kauf­mann zu, und er muss seinen Jah­res­ab­schluss im Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­li­chen. Das gilt, wenn zwei dieser drei Be­din­gun­gen zutreffen: Bi­lanz­sum­me mehr als 65 Millionen Euro, über 130 Millionen Euro Umsatz und über 5000 Mit­ar­bei­ter im Un­ter­neh­men.

Mit dem Eintrag im Han­dels­re­gis­ter besteht die Pflicht oder das Recht (je nach Auslegung), eine Firma zu führen. Dies bedeutet, dass man einen Namen für das Un­ter­neh­men zu wählen hat, unter dem man firmiert. Dabei kann man sich ent­schei­den, ob man den eigenen Namen verwendet, einen Namen aussucht, der direkt an den Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand geknüpft ist, oder etwa einen Fan­ta­sie­na­men wählt. Vor­aus­set­zung ist aber immer, dass dieser Name nicht ir­re­füh­rend ist und sich gut von anderen Namen in der Wirt­schaft un­ter­schei­det.

Damit gehen auch Pflicht­an­ga­ben auf Ge­schäfts­brie­fen einher, zu denen neben der klas­si­schen Briefpost auch aus­drück­lich Faxe und E-Mails gehören. Neben dem Un­ter­neh­mens­na­men inklusive Rechts­form muss man auch den Ort des Fir­men­sit­zes, das zu­stän­di­ge Re­gis­ter­ge­richt und die Han­dels­re­gis­ter­num­mer im Briefkopf oder der Fußzeile be­zie­hungs­wei­se Signatur un­ter­brin­gen.

Für einen Kann­kauf­mann hat auch (wie für jeden Kaufmann) das Han­dels­ge­setz­buch Vorrang vor dem Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch. Hin­sicht­lich des Ge­schäfts­ver­kehrs un­ter­schei­den sich die beiden Ge­set­zes­tex­te nämlich recht deutlich. Das hat damit zu tun, dass man dem Kaufmann mehr Erfahrung im Wirt­schafts­le­ben un­ter­stellt: Der Ge­setz­ge­ber schützt den Ver­brau­cher eher als den Kaufmann. Daraus ergibt sich eben auch, dass für einen Kann­kauf­mann der Ver­brau­cher­schutz nur dann wirkt, wenn er als Pri­vat­per­son auftritt.

Vorteile für den Kann­kauf­mann

Für ein kleineres Gewerbe ist die Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung mit allem, was dazu gehört, ein merk­li­cher Aufwand, den man sich sicher nicht leicht­fer­tig auflädt. Auf der anderen Seite bringt der Status des Kann­kauf­manns auch Vorteile. Zwei we­sent­li­che sind diese:

  • Der Status eines Kaufmanns mit Han­dels­re­gis­ter­ein­trag bringt im Ge­schäfts­le­ben ein we­sent­li­ches Mehr an Vertrauen. Kunden und Ge­schäfts­part­ner wird angezeigt: Es handelt sich um ein seriöses Un­ter­neh­men mit ge­ord­ne­ten, trans­pa­ren­ten Finanzen, nach den strengen Regeln des Han­dels­ge­setz­buchs geführt und vom Re­gis­ter­ge­richt offiziell anerkannt.
     
  • Für die Fir­men­fi­nan­zen bedeutet die ord­nungs­ge­mä­ße doppelte Buch­füh­rung mit Inventur, Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung auch ein großes Plus. Sie bringt jederzeit Trans­pa­renz und Klarheit über die fi­nan­zi­el­le Situation des Betriebs, Gewinn- und Ver­lust­brin­ger sind besser erkennbar, und das Un­ter­neh­men lässt sich insgesamt besser zum Erfolg führen.

Zwei Beispiele

Der Ent­schluss, als Kann­kauf­mann frei­wil­lig die Pflichten eines Kaufmanns zu über­neh­men, kann aus ganz ver­schie­de­nen Aus­gangs­si­tua­tio­nen erwachsen. Zwei Beispiele sollen dies ver­deut­li­chen:

Beispiel 1: Klein­ge­wer­be­trei­ben­de

Johannes führt einen kleinen Kiosk, hat weder Mit­ar­bei­ter noch besonders viel Umsatz. Deshalb wird er als Klein­ge­wer­be­trei­ben­der ein­ge­stuft. Ihm bleiben damit die um­fang­rei­chen Buch­füh­rungs­pflich­ten eines Kaufmanns erspart. Er plant al­ler­dings zu ex­pan­die­ren und möchte schon jetzt beginnen, sein Un­ter­neh­men nach kauf­män­ni­scher Art zu führen. Deshalb ent­schließt sich Johannes zu einem frei­wil­li­gen Han­dels­re­gis­ter­ein­trag. Dadurch wird er au­to­ma­tisch zu einem Kann­kauf­mann. Johannes zählt damit zu den Kauf­leu­ten, schon bevor sein Un­ter­neh­men wächst und unter die Richt­li­ni­en des Han­dels­ge­setz­buchs fällt. Die doppelte Buch­füh­rung erlaubt es ihm, sein Un­ter­neh­men trans­pa­rent und fi­nan­zi­ell sicher in die Zukunft zu führen.

Beispiel 2: Forst- oder Landwirte

Franziska leitet einen Bauernhof. Als Land­wir­tin hat sie keinen Kauf­mann­sta­tus und ist auch nicht zu einem Han­dels­re­gis­ter­ein­trag ver­pflich­tet. Al­ler­dings hat sich der Hof von einem kleinen Fa­mi­li­en­be­trieb in­zwi­schen zu einem großen Un­ter­neh­men wei­ter­ent­wi­ckelt. Schon seit längerem be­schäf­tigt Franziska auch mehrere An­ge­stell­te in der Buch­hal­tung. Franziska möchte nun ihre Geschäfte nicht mehr einfach unter ihrem eigenen Namen betreiben, sondern offiziell unter dem einer Firma bekannt machen. Deshalb ent­schei­det sie sich für einen Han­dels­re­gis­ter­ein­trag und wird somit zu einer Kann­kauf­frau.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü