In der Start-up-Szene lässt sich ein Trend be­ob­ach­ten: Immer mehr Gründer verfolgen mit ihren frisch ge­grün­de­ten Un­ter­neh­men soziale oder ge­mein­nüt­zi­ge Ziele. Diese Ge­schäfts­mo­del­le fallen in den Bereich des „Social En­tre­pre­neur­ship“ (soziales Un­ter­neh­mer­tum). Jahrelang standen junge, ge­sell­schaft­lich en­ga­gier­te Gründer jedoch vor der weit­rei­chen­den Ent­schei­dung, welche Rechts­form sie für ihr Projekt wählen sollten: lieber der steu­er­lich be­güns­tig­te, aber für Un­ter­neh­mer­tä­tig­kei­ten un­ge­eig­ne­te ge­mein­nüt­zi­ge Verein oder die rechts­si­che­re, aber hoch be­steu­er­te Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH)?

Die ge­mein­nüt­zi­ge Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (gGmbH) vereint die Vorteile der beiden Rechts­for­men und ist wie ge­schaf­fen für soziale Un­ter­neh­men. Es muss also nicht ver­wun­dern, dass mitt­ler­wei­le über ein Drittel aller Be­schäf­tig­ten im ge­mein­nüt­zi­gen Bereich für eine gGmbH arbeitet. Doch was ist das ei­gent­lich? Wie wird die Ge­mein­nüt­zig­keit steu­er­lich behandelt? Welche Vor- und Nachteile bringt sie mit sich?

De­fi­ni­ti­on: Was ist eine gGmbH?

Im deutschen Steu­er­recht ist die ge­mein­nüt­zi­ge GmbH genau genommen keine ei­gen­stän­di­ge Rechts­form. Ihre Existenz verdankt sie der Tatsache, dass laut Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz (KStG) und Ge­wer­be­steu­er­ge­setz (GewStG) GmbHs mit ge­mein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Zwecken von der Steuer befreit sind. Die je­wei­li­gen Re­ge­lun­gen finden sich in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und in § 3 Nr. 6 GewStG. Die Ab­ga­ben­ord­nung (AO) definiert die Ver­pflich­tung zur Selbst­lo­sig­keit unter § 55 AO und die zu­läs­si­gen Fir­men­zwe­cke unter § 51 ff. Eine Ergänzung des Gesetzes be­tref­fend die Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haftung (GmbHG) regelt zudem die Ver­wen­dung der Abkürzung „gGmbH“ (§ 4 GmbHG).

De­fi­ni­ti­on: Ge­mein­nüt­zi­ge Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (gGmbH)

Die ge­mein­nüt­zi­ge Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (gGmbH) ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit einem am Ge­mein­wohl ori­en­tier­ten Ge­schäfts­zweck. Sie ist steu­er­lich in vielen Bereichen be­güns­tigt, rechtlich und struk­tu­rell aber in weiten Teilen identisch mit der GmbH.

Wann ist eine GmbH ge­mein­nüt­zig?

Ob eine GmbH als ge­mein­nüt­zig ein­ge­stuft wird, ent­schei­det das Finanzamt, nachdem alle Un­ter­la­gen – ins­be­son­de­re der Ge­sell­schafts­ver­trag – vorgelegt wurden. Damit die Ge­mein­nüt­zig­keit anerkannt wird, muss sich das Un­ter­neh­men für die Förderung in einem der folgenden Bereiche einsetzen:

  • Wis­sen­schaft, Forschung, Erziehung oder Bildung
     
  • Religion, Denk­mal­schutz, Heimat- und Brauch­tums­pfle­ge
     
  • Kunst und Kultur
     
  • Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Kriegs­ge­schä­dig­te und andere politisch oder ge­sell­schaft­lich be­nach­tei­lig­te Personen
     
  • Toleranz, Völ­ker­ver­stän­di­gung, Gleich­be­rech­ti­gung, Ent­wick­lungs­zu­sam­men­ar­beit, bür­ger­li­ches En­ga­ge­ment und De­mo­kra­tie
     
  • Schutz von Ehe und Familie
     
  • Natur- und Tier­schutz
     
  • Le­bens­ret­tung, Kri­mi­nal­prä­ven­ti­on, Un­fall­ver­hü­tung, Feuer-, Arbeits-, Ka­ta­stro­phen- und Zi­vil­schutz
     
  • Wohl­fahrts- und öf­fent­li­ches Ge­sund­heits­we­sen, Jugend- und Al­ten­hil­fe
     
  • Sport
     
  • Ver­brau­cher­schutz und Ver­brau­cher­be­ra­tung
     
  • Tier- und Pflan­zen­zucht, Klein­gärt­ne­rei, Mo­dell­flug und Ama­teur­fun­ken

Von der Förderung und Steu­er­erleich­te­rung pro­fi­tie­ren außerdem Firmen, die sich für die Förderung eines anderen ma­te­ri­el­len, geistigen oder sitt­li­chen Gebiets für die All­ge­mein­heit selbstlos einsetzen. Die Zwecke sind vom Ge­setz­ge­ber in diesem Zu­sam­men­hang nicht exakt definiert und deshalb Er­mes­sens­sa­che des Fi­nanz­am­tes.

Hinweis

Eine GmbH, die sich nur für die Förderung eines fest de­fi­nier­ten, kleinen Per­so­nen­krei­ses einsetzt, wird nicht als ge­mein­nüt­zig ein­ge­stuft. Beispiele wären die Be­leg­schaft eines Un­ter­neh­mens, eine Familie oder eine spezielle Be­rufs­grup­pe.

Wie wird die gGmbH steu­er­lich behandelt?

Hat das Finanzamt die vor­ge­leg­te Satzung geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die be­tref­fen­de gGmbH tat­säch­lich ge­mein­nüt­zig ist, erhält das Un­ter­neh­men einen Frei­stel­lungs­be­scheid und pro­fi­tiert in der Folge von zahl­rei­chen Steu­er­be­frei­un­gen und Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen:

Ge­wer­be­steu­er

Die meisten Un­ter­neh­men müssen einen Teil ihres Ertrags an die zu­stän­di­ge Gemeinde abführen – min­des­tens 7 Prozent, meist jedoch um die 15 Prozent. Eine gGmbH ist hingegen voll­stän­dig von der Ge­wer­be­steu­er befreit.

Kör­per­schaft­steu­er

Was für na­tür­li­che Personen – bei­spiels­wei­se An­ge­stell­te oder Selbst­stän­di­ge – die Ein­kom­men­steu­er, ist für ju­ris­ti­sche Personen wie GmbHs die Kör­per­schaft­steu­er. Sie beträgt 15 Prozent des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens. Eine Ausnahme bildet auch hier die ge­mein­nüt­zi­ge GmbH – sie muss keine Kör­per­schaft­steu­er ent­rich­ten.

So­li­da­ri­täts­zu­schlag

Diese auch kurz als „Soli“ be­zeich­ne­te Steuer wurde ur­sprüng­lich ein­ge­führt, um die Kosten der Wie­der­ver­ei­ni­gung und des „Aufbau Ost“ zu decken. Sie wird auf die Kör­per­schaft­steu­er auf­ge­schla­gen und beträgt 5,5 Prozent der Höhe der Kör­per­schaft­steu­er, also derzeit 0,825 Prozent – außer für gGmbHs, denn diese sind auch vom So­li­da­ri­täts­zu­schlag befreit.

Um­satz­steu­er

Für alle Leis­tun­gen einer ge­mein­nüt­zi­gen GmbH im ideellen Bereich wird keine Um­satz­steu­er erhoben. Zu­sätz­lich werden die Umsätze aus dem wirt­schaft­li­chen Betrieb nur mit 7 anstatt mit 19 Prozent besteuert.

Grund­steu­er

Wer in Deutsch­land Grund und Boden besitzt, zahlt Grund­steu­er. Dies gilt auch für Un­ter­neh­men – mit Ausnahme der gGmbH: Sie ist zur Zahlung der Grund­steu­er nicht ver­pflich­tet.

Schen­kungs- und Erb­schafts­steu­er

Ob na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Person – wenn jemand eine hohe Geldsumme als Geschenk oder aus einem Erbe erhält, werden dafür Steuern fällig. Die ge­mein­nüt­zi­ge GmbH hingegen ist von der Zahlung dieser Steuerart frei­ge­stellt.

Dass gGmbHs keine Schen­kungs­steu­er zahlen müssen, ist vor allem aus einem Grund in­ter­es­sant: Eine der Haupt­ein­nah­me­quel­len von ge­mein­nüt­zi­gen Or­ga­ni­sa­tio­nen ist das Sammeln von Spenden. Für diesen Zweck sind gGmbHs explizit dazu be­rech­tigt, Spen­den­gel­der an­zu­neh­men. Außerdem dürfen sie steu­er­lich ab­setz­ba­re Be­schei­ni­gun­gen an die Spender aus­stel­len.

Wie ist eine gGmbH aufgebaut?

Eine gGmbH verbindet per De­fi­ni­ti­on die Struktur einer GmbH mit dem Ge­mein­nüt­zig­keits­ge­dan­ken von Vereinen oder Stif­tun­gen. Die Rechts­form der gGmbH gleicht in weiten Teilen den Rah­men­be­din­gun­gen beim Gründen einer GmbH. Um vom Finanzamt jedoch als ge­mein­nüt­zig ein­ge­stuft zu werden, muss in der Satzung ein ge­mein­nüt­zi­ger, mild­tä­ti­ger oder kirch­li­cher Ge­sell­schafts­zweck fest­ge­hal­ten werden. Diesen Zweck muss die gGmbH selbstlos, aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar verfolgen.

Wie bei der her­kömm­li­chen Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung muss auch die ge­mein­nüt­zi­ge Form über ein Stamm­ka­pi­tal von min­des­tens 25.000 Euro verfügen. Die Hälfte, also 12.500 Euro, müssen bereits bei der Gründung auf ein eigens ein­ge­rich­te­tes Bankkonto ein­ge­zahlt werden. Diese Zahlungen – oder auch ent­spre­chen­de ma­te­ri­el­le Werte – werden entweder von einem Gründer oder einer Gruppe von Gründern be­reit­ge­stellt, den so­ge­nann­ten Ge­sell­schaf­tern. Bei mehreren Personen muss in der Satzung der gGmbH die Auf­tei­lung der Ge­schäfts­an­tei­le aus­ge­wie­sen sein – diese muss sich jedoch nicht an der Höhe des ein­ge­zahl­ten Stamm­ka­pi­tals ori­en­tie­ren.

Jede gGmbH braucht min­des­tens einen Ge­schäfts­füh­rer. Diese ent­schei­den­de Position im Un­ter­neh­men muss im Falle von mehreren Gründern auf­ge­teilt oder vergeben werden. Anders als die Ge­sell­schaf­ter, die sich weit­ge­hend aus dem Ta­ges­ge­schäft her­aus­hal­ten, vertreten Ge­schäfts­füh­rer die gGmbH nach außen und sind im Rahmen der in der Satzung fest­ge­leg­ten Grenzen innerhalb des Un­ter­neh­mens für die Leitung zuständig. Sie treffen die wichtigen un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen und verfügen über Wei­sungs­be­fug­nis­se. Bei mehreren Ge­schäfts­füh­rern legt die Satzung fest, ob es eine Ge­samt­ge­schäfts­füh­rung gibt, bei der Ent­schei­dun­gen nur ge­mein­schaft­lich getroffen werden, oder jeweilige Ein­zel­ge­schäfts­füh­run­gen, durch die jeder Ge­schäfts­füh­rer selbst­stän­dig ent­schei­den kann. Dies bringt mehr Fle­xi­bi­li­tät, aber auch weniger Kon­troll­mög­lich­kei­ten.

Hinweis

Ins­be­son­de­re bei der Aus­schüt­tung von Gewinnen ist bei einer gGmbH Vorsicht geboten. Die Rechts­form muss ge­mein­nüt­zig sein, deshalb sollten Gewinne für den in der Satzung fest­ge­leg­ten Zweck verwendet werden. Wenn trotzdem Geld an die Ge­schäfts­füh­rer oder Mit­ar­bei­ter aus­ge­schüt­tet wird, muss die Bezahlung in Relation zur tat­säch­lich ge­leis­te­ten Arbeit stehen – sie darf also nicht zu hoch ausfallen.

Was ist der Un­ter­schied zwischen einer gGmbH und einem ge­mein­nüt­zi­gen Verein?

Ge­mein­nüt­zi­ger Verein oder ge­mein­nüt­zi­ge GmbH – welche Rechts­form für eine sozial ori­en­tier­te Or­ga­ni­sa­ti­on ge­eig­ne­ter ist, hängt immer von den in­di­vi­du­el­len An­for­de­run­gen und Rah­men­be­din­gun­gen ab. In der folgenden Tabelle finden Sie einen Überblick über die größten Un­ter­schie­de der beiden steu­er­be­güns­tig­ten Rechts­for­men.

  gGmbH Verein
Ein­tra­gung wird in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen
Stamm­ka­pi­tal 25.000 Euro, wobei 12.500 Euro bei der Gründung vorhanden sein müssen. kein Stamm­ka­pi­tal
Tä­tig­keits­feld darf un­ter­neh­me­risch tätig werden darf nicht un­ter­neh­me­risch tätig werden oder nur in einem sehr ein­ge­schränk­ten Rahmen
Ent­schei­dungs­fin­dung Ge­sell­schaf­ter für Wil­lens­bil­dung ver­ant­wort­lich; Stimm­ge­wicht der einzelnen Ge­sell­schaf­ter richtet sich meist nach der Höhe der Ge­schäfts­an­tei­le ba­sis­de­mo­kra­tisch per Ab­stim­mung, wobei jedes Mitglied eine Stimme besitzt
Ver­tre­tung nach außen durch Ge­schäfts­füh­rer durch gewählten Vorstand
Haftung (Vertreter) keine Haftung des Ge­schäfts­füh­rers, außer bei Ver­schul­dens­haf­tung und In­sol­venz­ver­schlep­pung; jeder Ge­sell­schaf­ter haftet aber mit seinem ein­ge­zahl­ten Stamm­ka­pi­tal keine Haftung des Vorstands, außer bei grober Fahr­läs­sig­keit und Vorsatz

Was sind die Vorteile und Nachteile einer gGmbH?

Die ge­mein­nüt­zi­ge GmbH hat sich für unzählige soziale Or­ga­ni­sa­tio­nen als perfekt geeignete Rechts­form her­aus­ge­stellt, um die je­wei­li­gen Ge­sell­schafts­zwe­cke zu erfüllen. Dies liegt an den zahl­rei­chen Vorteilen, die die gGmbH bietet:

  • Be­schränk­te Haftung: Ge­sell­schaf­ter haften nicht mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen, sondern nur mit den Er­spar­nis­sen und Sach­wer­ten der Firma.
     
  • Steu­er­be­frei­ung und -ver­güns­ti­gung: Gewerbe-, Kör­per­schaft-, Grund-, Erbschaft- und Schen­kungs­steu­er entfallen komplett. Die Um­satz­steu­er ist entweder ver­güns­tigt oder entfällt ebenfalls.
     
  • Spenden und Fund­rai­sing: Fi­nan­zi­el­le und andere Zu­wen­dun­gen Dritter können pro­blem­los an­ge­nom­men werden. Außerdem darf die gGmbH steu­er­lich wirksame Spen­den­be­schei­ni­gun­gen an die Geber aus­stel­len.
     
  • Flexible Mög­lich­kei­ten für Ge­sell­schaf­ter: Sie können als An­ge­stell­te oder Ge­schäfts­füh­rer für die gGmbH tätig sein – oder sich voll­stän­dig aus dem Ta­ges­ge­schäft her­aus­hal­ten. Auch ein Wechsel oder Ausstieg einzelner Ge­sell­schaf­ter ist möglich. Ge­schäfts­füh­rer müssen zudem keine Ge­sell­schaf­ter sein.
     
  • Un­ter­neh­mens­struk­tur: Die gGmbH punktet durch lang­fris­ti­ge Plan­bar­keit und schnelle Ent­schei­dungs­we­ge. Sie ist deshalb ein ge­schätz­ter Ge­schäfts­part­ner für andere Firmen. Eine Um­struk­tu­rie­rung aus einem Verein oder einer Stiftung ist mit ver­gleichs­wei­se geringem Aufwand rea­li­sier­bar.
     
  • Ein­deu­ti­ge Rechts­form: Der Na­mens­zu­satz „gGmbH“ weist das Un­ter­neh­men auf den ersten Blick als ge­mein­nüt­zi­ge Or­ga­ni­sa­ti­on aus und ist bei Ver­brau­chern und Ge­schäfts­part­nern anerkannt.

Bei allen Vorteilen besitzt die gGmbH aber auch einige Nachteile:

  • Hohes Stamm­ka­pi­tal: Das nötige Min­dest­ka­pi­tal einer gGmbH beträgt 25.000 Euro. Ge­sell­schaf­ter können aber auch Sachwerte ein­brin­gen.
     
  • Strenge Vorgaben: Der Ge­setz­ge­ber schreibt unter anderem die doppelte Buch­füh­rung und eine de­tail­lier­te Bi­lan­zie­rung vor.
     
  • Zahl­rei­che Be­hör­den­gän­ge er­for­der­lich: Sowohl die Gründung als auch die Abtretung von Fir­men­an­tei­len muss vom Notar be­glau­bigt und ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden. Dies kostet Zeit und Geld.
     
  • Fest­ge­leg­ter Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand: Die ge­mein­nüt­zi­ge Aus­rich­tung muss ab der Un­ter­neh­mens­grün­dung in der Satzung verankert werden. Än­de­run­gen können zum Verlust der Steu­er­ver­güns­ti­gung führen.
     
  • Ge­winn­aus­schüt­tung: Die Wei­ter­ga­be der Einnahmen an die Ge­sell­schaf­ter ist untersagt. Gehälter dürfen zudem nicht zu hoch sein – gGmbHs, die sich darüber hin­weg­set­zen, riskieren als Strafe die Rück­zah­lung der zuvor ein­ge­spar­ten Steuern.
Tipp

Mit seinen Pro­gram­men er­leich­tert Microsoft 365 den Ar­beits­all­tag - erstellen Sie sich jetzt bei IONOS ein Paket für Ihre Be­dürf­nis­se!

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü