Gründer, die ohne nen­nens­wer­tes Start­ka­pi­tal mit ihrem Un­ter­neh­men loslegen möchten, ent­schei­den sich häufig für eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR). Eine GbR ist schnell und günstig zu gründen und auch im Hinblick auf Steuern ist eine GbR ver­hält­nis­mä­ßig un­kom­pli­ziert. Al­ler­dings sind Sie als Ge­sell­schaf­ter gekoppelt an eine relativ ri­si­ko­rei­che GbR-Haftung, die besagt, dass jeder Ge­sell­schaf­ter un­ein­ge­schränkt mit seinem Pri­vat­ver­mö­gen haftet. Gerade deshalb ist es so wichtig, bei einer GbR alle Even­tua­li­tä­ten abzuwägen und mit einem or­dent­li­chen Ge­sell­schafts­ver­trag alle wichtigen internen Ab­spra­chen und Re­ge­lun­gen schrift­lich fest­zu­hal­ten und damit rechts­kräf­tig zu machen.

Der Ge­sell­schafts­ver­trag ist das Herzstück Ihrer GbR. Mit ihm sind Sie für die Zukunft Ihrer Per­so­nen­ge­sell­schaft gerüstet, selbst im Fall der even­tu­el­len Auflösung Ihrer GbR. Wir erklären Ihnen, weshalb ein schrift­li­cher GbR-Vertrag sinnvoll ist und was in dem Vertrag geregelt werden sollte.

Was ist ein GbR-Vertrag?

Mit einem Vertrag regeln Sie innerhalb Ihrer GbR all jene Rechte und Pflichten, die Sie und Ihre Mit­ge­sell­schaf­ter gegenüber der GbR und un­ter­ein­an­der haben. Der Ge­sell­schafts­ver­trag kommt schon zustande, wenn sich min­des­tens zwei Ge­sell­schaf­ter auf die Gründung einer GbR einigen. Für den ver­trag­li­chen Abschluss der GbR reicht der Hand­schlag nach alter Kauf­manns­sit­te aus. Ein schrift­li­cher Vertrag ist nicht zwingend nötig. Al­ler­dings er­leich­tert die Ver­schrift­li­chung eines Ge­sell­schafts­ver­trags die Arbeit innerhalb einer GbR enorm. Das liegt vor allem daran, dass der Ge­setz­ge­ber wichtige Punkte wie Ge­schäfts­ord­nung, Be­schluss­fas­sung und Vergütung nur un­zu­rei­chend regelt. Der Ge­sell­schafts­ver­trag füllt aus, was das Gesetz of­fen­lässt, und beugt so vielen Un­klar­hei­ten und Kon­flikt­si­tua­tio­nen vor.

Hinweis

Der schrift­li­che GbR-Vertrag ist laut Ge­setz­ge­ber nur dann Pflicht, wenn Sie eine Immobilie in die Ge­sell­schaft ein­brin­gen. Grund­sätz­lich empfehlen wir aber jeder GbR, einen or­dent­li­chen Ge­sell­schafts­ver­trag schrift­lich auf­zu­set­zen und von jedem Ge­sell­schaf­ter un­ter­schrei­ben zu lassen. An­schlie­ßend ist es häufig sinnvoll, den Vertrag von einem Anwalt über­prü­fen zu lassen.

Der Ge­sell­schafts­ver­trag ist besonders dann als schrift­li­ches und rechtlich re­le­van­tes Re­fe­renz­pa­pier wichtig, wenn folgende Si­tua­tio­nen eintreten:

  • Schlechte wirt­schaft­li­che Lage: In Kri­sen­zei­ten kann der Vertrag dabei helfen, die Kom­pe­tenz­ver­tei­lun­gen zu regeln. Schließ­lich müssen Sie in solchen Zeiten emp­find­li­che Ent­schei­dun­gen treffen. Der Vertrag kann festlegen, welcher Ge­sell­schaf­ter offiziell die wichtigen Ent­schei­dun­gen trifft oder welche Ent­schei­dun­gen im Plenum getroffen werden.
     
  • Konflikte unter den Ge­sell­schaf­tern: In­ter­es­sens­kon­flik­te und per­sön­li­che Dif­fe­ren­zen können die Existenz einer GbR gefährden. Der Ge­sell­schafts­ver­trag ist auch in solchen Fällen eine wichtige Referenz, um Kon­flikt­si­tua­tio­nen auf­zu­lö­sen. Das gilt besonders bei fi­nan­zi­ell mo­ti­vier­ten Disputen.
     
  • Ge­winn­ver­tei­lung: Verdient die GbR Geld und soll dieser Gewinn unter den Ge­sell­schaf­tern auf­ge­teilt werden, ist ein Ge­sell­schafts­ver­trag im Prinzip un­ver­zicht­bar.
     
  • Insolvenz der GbR: Kommt es zum Ernstfall, regelt der Vertrag den in­ner­be­trieb­li­chen Ablauf bei einer be­vor­ste­hen­den Insolvenz. Dazu gehören auch Re­ge­lun­gen zur Auf­tei­lung der Rest­schul­den bzw. der Rest­ver­mö­gens­wer­te der GbR unter den Ge­sell­schaf­tern im Auf­lö­sungs­fall.
     
  • Auflösung der GbR: Ver­stän­di­gen sich die Ge­sell­schaf­ter darauf, dass die GbR aufgelöst werden soll, ist der genaue Ablauf dieses Prozesses oft nicht klar. Möchte ein Teil der Ge­sell­schaf­ter außerdem die GbR wei­ter­füh­ren, während der andere Teil eine Auflösung anstrebt, befinden sich die Be­tei­lig­ten häufig in einer Zwick­müh­le. Der Ge­sell­schafts­ver­trag regelt idea­ler­wei­se die Be­din­gun­gen für die Auflösung und auch deren Umsetzung.

Wichtige Punkte in Ihrem GbR-Vertrag

Der Ge­setz­ge­ber definiert die Funktion des Ge­sell­schafts­ver­trags fol­gen­der­ma­ßen:

Zitat

„Durch den Ge­sell­schafts­ver­trag ver­pflich­ten sich die Ge­sell­schaf­ter ge­gen­sei­tig, die Er­rei­chung eines ge­mein­sa­men Zweckes in der durch den Vertrag be­stimm­ten Weise zu fördern, ins­be­son­de­re die ver­ein­bar­ten Beiträge zu leisten.“

Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB), § 705 Inhalt des Ge­sell­schafts­ver­trags

Mit dieser For­mu­lie­rung sind die Inhalte des GbR-Vertrags nur sehr lose vor­ge­ge­ben. Es hilft aber, sich stets den Zweck der GbR vor Augen zu halten und daran alle Maßnahmen aus­zu­rich­ten, die die Zweck­erfül­lung un­ter­stüt­zen. Was steht in einem GbR-Vertrag? Nach­fol­gend finden Sie alle wichtigen Punkte, die Ihr GbR-Vertrag abdecken sollte.

Tipp

Die Grün­der­kü­che hält ein prak­ti­sches GbR-Vertrag-Muster für eine GbR aus zwei Personen bereit. Auch bei vielen Industrie- und Han­dels­kam­mern gibt es Muster, z. B. das GbR-Ver­trags­mus­ter der IHK Frankfurt am Main. Achten Sie jedoch darauf, ob das Muster alle Aspekte be­rück­sich­tigt, die Sie für die Gründung Ihrer GbR benötigen. Ihr Ge­sell­schafts­ver­trag sollte immer in­di­vi­du­ell for­mu­liert sein und das Muster lediglich als Aus­gangs­punkt bzw. Start­hil­fe dienen.

Zweck der GbR

Eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts definiert sich durch ihren Zweck. Schließ­lich ist dieser der ei­gent­li­che Grund, warum sich Menschen zu einer GbR zu­sam­men­fin­den. Im Vertrag sollte dieser Zweck ver­schrift­licht an oberster Stelle stehen und gleichsam das bindende Credo der Ge­sell­schaft dar­stel­len. Dazu müssen Sie ihn möglichst gemeinsam de­fi­nie­ren, schließ­lich gilt er für alle Ge­sell­schaf­ter glei­cher­ma­ßen.

Die optimale For­mu­lie­rung Ihres GbR-Zwecks sollte die erste Priorität sein, wenn Sie Ihren Ge­sell­schafts­ver­trag ver­schrift­li­chen. Dabei be­schreibt der Zweck möglichst knapp und exakt das, was Ihre GbR sein und erreichen will, üb­li­cher­wei­se in einem Satz. Häufig wird er zusammen mit dem Namen und Sitz der Ge­sell­schaft im ersten Pa­ra­gra­fen des Ge­sell­schafts­ver­trags zu­sam­men­ge­fasst. Hier einige Beispiele:

  • „Zweck der Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts ist der ge­mein­sa­me Anbau und an­schlie­ßen­de Verkauf von Tomaten.“
  • „Zweck der Ge­sell­schaft ist die or­dent­li­che Führung einer ge­mein­sa­men Arzt­pra­xis und die damit ver­bun­de­ne enge Zu­sam­men­ar­beit der ver­schie­de­nen Fachärzte.“
  • „Zum ge­mein­sa­men Betrieb eines Lam­pen­ein­zel­han­dels­ge­schäf­tes wird von den Un­ter­zeich­nern eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts unter der Be­zeich­nung ‚Linda Dräusdorf und Paula Kla­gen­furt, Lam­pen­ein­zel­han­del‘ gegründet. Die Ge­sell­schaft ist auf alle dem Zweck des Un­ter­neh­mens dienenden Tä­tig­kei­ten aus­ge­rich­tet. Es können Filialen gegründet werden.“
Tipp

Der Zweck einer GbR sollte mit allen Ge­sell­schaf­tern zusammen dis­ku­tiert, ent­schie­den und for­mu­liert werden. Dabei geht es nicht um Ein­zel­in­ter­es­sen, sondern allein um den Zweck der Ge­sell­schaft. Machen Sie diesen Un­ter­schied möglichst vor der Gründung der GbR deutlich.

Beiträge der Ge­sell­schaf­ter

Anders als bei einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft müssen die Ge­sell­schaf­ter bei einer GbR kein Ei­gen­ka­pi­tal mit in die Ge­sell­schaft ein­brin­gen. Gleich­wohl liefern sie häufig Beiträge, die nicht­fi­nan­zi­el­ler Natur sind. Das können etwa Ge­gen­stän­de oder Sach­leis­tun­gen sein. Unter Beiträgen werden al­ler­dings auch die Ar­beits­zei­ten ver­stan­den, die jeder Ge­sell­schaf­ter für die GbR aufbringt (z. B. Voll-/Teilzeit) und die schließ­lich maßgebend für die Anteile am Ge­sell­schafts­ver­mö­gen sind.

In vielen Fällen bringen sich Ge­sell­schaf­ter auch mit ideellen Leis­tun­gen ein, z. B. durch Kun­den­da­tei­en oder schon ver­ein­bar­te Aufträge. Halten Sie möglichst alle Ge­sell­schaf­ter­bei­trä­ge im Ge­sell­schafts­ver­trag fest. Wenn Sie die Beiträge nicht spe­zi­fi­zie­ren, geht der Ge­setz­ge­ber davon aus, dass alle Ge­sell­schaf­ter dieselben Beiträge für die GbR leisten.

Gewinn- und Ver­lust­ver­tei­lung

Grund­sätz­lich schreibt der Ge­setz­ge­ber eine gleich­mä­ßi­ge Be­tei­li­gung aller Ge­sell­schaf­ter vor, sofern Sie keine pro­por­tio­na­le Auf­tei­lung von Gewinnen und Verlusten ver­trag­lich festlegen. Meist gibt es aber einige Gründe, warum ein Ge­sell­schaf­ter einen höheren Ge­winn­an­teil erhält als ein anderer – und auch mehr Belastung bei Verlusten erfährt. Ungleiche Ver­tei­lung von Kompetenz, Hier­ar­chie, Ar­beits­auf­wand, ein­ge­brach­ten Beiträgen usw. führt meist zu dif­fe­ren­zier­ten Be­tei­li­gun­gen an Gewinn und Verlust.

Dabei ist zu beachten, dass eine ver­trag­lich fest­ge­leg­te Gewinn- und Ver­lust­ver­tei­lung das Haf­tungs­ri­si­ko nicht berührt, dem jeder Ge­sell­schaf­ter un­ter­liegt. Weil es in einer GbR keine Haf­tungs­be­schrän­kung gibt, müssen die Ge­sell­schaf­ter, z. B. im Fall einer Insolvenz, ihre Ver­lust­an­tei­le in jedem Fall be­glei­chen. In einer GbR haften die Ge­sell­schaf­ter sogar mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen. Umso wichtiger ist es, im Ge­sell­schafts­ver­trag nicht nur zu regeln, wie der Gewinn verteilt wird. Sie sollten auch auf den Ernstfall vor­be­rei­tet sein und regeln, in welchem Ver­hält­nis die Verluste verteilt werden.

Ge­schäfts­füh­rung

Regelt der Ge­sell­schafts­ver­trag die Ge­schäfts­füh­rung in einer GbR nicht, schreibt der Ge­setz­ge­ber die Ent­schei­dungs­fin­dung im Plenum vor. Dann kann jede noch so kleine Ent­schei­dung nur getroffen werden, wenn explizit jeder Ge­sell­schaf­ter zustimmt. Im be­trieb­li­chen Ablauf einer GbR ist dies jedoch nur selten sinnvoll. Wenn jeder Ge­sell­schaf­ter in einer GbR Ge­schäfts­füh­rer ist, führt das – vor allem wegen des ein­her­ge­hen­den Wi­der­spruchs­rechts – oft zu einer chao­ti­schen Ent­schei­dungs­fin­dung. Es ist daher ratsam, per Vertrag einen oder mehrere Ge­schäfts­füh­rer zu bestimmen und die anderen Ge­sell­schaf­ter aus der Ge­schäfts­füh­rung aus­zu­schlie­ßen.

Das muss nicht bedeuten, dass der Ge­schäfts­füh­rer alle Ent­schei­dun­gen trifft. Dies ist auch nicht sinnvoll; dann müsste nämlich jeder noch so kleine in­ner­be­trieb­li­che Vorgang vom Ge­schäfts­füh­rer ab­ge­seg­net werden. Daher sollten Sie Ein­zel­be­fug­nis­se festlegen, um Kom­pe­ten­zen an­ge­mes­sen zu verteilen. Bei­spiels­wei­se können Sie einen Geldwert bestimmen, ab dem ein Geschäft mit der Ge­schäfts­füh­rung be­spro­chen werden muss oder der Zu­stim­mung der meisten Ge­sell­schaf­ter bedarf.

An­ders­her­um kann die Ge­schäfts­füh­rung so besser kon­trol­liert werden. Sie können z. B. festlegen, dass der Ge­schäfts­füh­rer größere Geschäfte oder emp­find­li­che Ent­schei­dun­gen vorab mit allen Ge­sell­schaf­tern be­spre­chen und abstimmen muss.

Der Ge­schäfts­füh­rer darf die Ge­schäfts­füh­rer­pflich­ten nicht verletzen, an­dern­falls droht ihm die ein­heit­li­che Kündigung seitens der Ge­sell­schaf­ter. Wie diese Ent­schei­dung getroffen werden soll (z. B. ein­stim­mig oder Mehr­heits­be­schluss), können Sie ebenfalls im Vertrag festlegen. Dabei sollte geregelt sein, wie die Übergabe der Ge­schäfts­füh­rung abläuft, sodass die GbR im Ganzen möglichst wenig Schaden erleidet und der Ge­sell­schafts­zweck nicht gefährdet wird.

Ver­tre­tungs­be­fug­nis

In einer GbR bedeutet die Ver­tre­tung das Handeln nach außen. Die Ver­tre­tung darf u. a. Verträge mit Dritten ab­schlie­ßen. Dem gegenüber steht die nach innen agierende Ge­schäfts­füh­rung. Welcher Ge­sell­schaf­ter eine Ver­tre­tungs­be­fug­nis hat und damit auch über eine Ver­tre­tungs­macht verfügt, regelt entweder der Ge­setz­ge­ber oder eben der Ge­sell­schafts­ver­trag.

Üblich und empfohlen ist die ver­trag­li­che Regelung der Ver­tre­tungs­macht in Form von Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis­sen oder einer Ge­samt­ver­tre­tungs­macht. Weil die Rechts­form GbR sich eher für kleinere Ge­sell­schaf­ten eignet, wird üb­li­cher­wei­se eine Ge­samt­ver­tre­tungs­macht fest­ge­legt, durch die nur die Ge­sell­schaf­ter gemeinsam und ge­mein­schaft­lich handeln können. So werden die wichtigen Ent­schei­dun­gen wie Ver­trags­ab­schlüs­se nur getroffen, wenn alle Ge­sell­schaf­ter diesen zustimmen. Mithilfe einer Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis bekommt ein be­stimm­ter Ge­sell­schaf­ter die Ver­tre­tungs­macht in der GbR und kann ei­gen­stän­dig handeln.

Tipp

Ver­ur­sacht ein Ge­sell­schaf­ter mit einer Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis Schaden, kann das fi­nan­zi­el­le Kon­se­quen­zen für alle Ge­sell­schaf­ter haben. Mithilfe einer Ge­samt­ver­tre­tungs­macht werden hingegen die meisten emp­find­li­chen Ent­schei­dun­gen gemeinsam und mit Zu­stim­mung aller Ge­sell­schaf­ter getroffen.

Wenn Sie die Ver­tre­tungs­be­fug­nis nicht ver­trag­lich regeln, greift das Gesetz. Dann richtet sie sich nach der Ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­nis. Ist diese wiederum nicht explizit geregelt, greift die Ge­samt­ver­tre­tungs­macht. Dann ist für jedes Geschäft die Zu­stim­mung aller Ge­sell­schaf­ter notwendig.

Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung

Der Ge­setz­ge­ber regelt die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung gar nicht, sondern überlässt die Ent­schei­dungs­fin­dung innerhalb einer GbR den internen Re­ge­lun­gen der Ge­sell­schaft. Im Prinzip können Sie alle Ent­schei­dun­gen in einer GbR formlos und mündlich treffen. Grund­sätz­lich wird aber empfohlen, eine re­gel­mä­ßi­ge Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung im GbR-Vertrag fest­zu­le­gen. Das gilt vor allem dann, wenn Ihre GbR eine relativ große Zahl von Ge­sell­schaf­tern hat und diese nicht in ständiger Nähe zu­ein­an­der arbeiten. In einer GbR hat nämlich grund­sätz­lich jeder Ge­sell­schaf­ter Kon­troll­recht und darf Bücher einsehen.

Mit einer Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung halten Sie nicht nur alle Ge­sell­schaf­ter auf dem aktuellen Stand. Sie er­mög­li­chen ihnen außerdem, von ihrem Kon­troll­recht Gebrauch zu machen und an wichtigen Ab­stim­mun­gen teil­zu­neh­men. Eine ver­trag­lich geregelte Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung hat zahl­rei­che Vorteile, bei­spiels­wei­se ver­bes­sert sie die interne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kul­tur in Ihrer GbR enorm.

Folgende Punkte sollte Ihr Ge­sell­schafts­ver­trag bezüglich der GbR-Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung abdecken:

Ver­ein­ba­run­gen zur Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung

Wie oft muss die Ver­samm­lung pro Jahr tagen? Welche Be­schlüs­se werden gefasst? Zu möglichen Be­schluss­an­läs­sen gehören: Än­de­run­gen am Ge­sell­schafts­ver­trag, an der Ge­schäfts­füh­rung und an den Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen einzelner Ge­sell­schaf­ter; Ge­winn­ver­wen­dung und Rück­la­gen­bil­dung; Wi­der­sprü­che zu Rechts­ge­schäf­ten.

Termine und Anlässe der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung

Wann muss eine Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­be­ru­fen werden? Welche kri­ti­schen Ent­schei­dungs­fin­dun­gen bedürfen einer Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung? Üblich ist z. B., die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung grund­sätz­lich passend zum Abschluss des Jah­res­ge­schäfts zu ter­mi­nie­ren.

Ein­be­ru­fung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung

Wer beruft die Ver­samm­lung ein und wie? Wie können Ge­sell­schaf­ter selbst eine Ein­be­ru­fung be­an­tra­gen? Wie wird über Anträge ent­schie­den?

Einladung zur Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung

Wann muss die Ge­schäfts­füh­rung die Ge­sell­schaf­ter über die Ansetzung der Ver­samm­lung in­for­mie­ren? Wie werden die Ein­la­dun­gen kom­mu­ni­ziert? Werden mit der Einladung bereits eine Ta­ges­ord­nung und er­for­der­li­che Un­ter­la­gen oder In­for­ma­ti­ons­blät­ter mit­ge­schickt?

Be­schluss­fas­sung der Ge­sell­schaf­ter

Mit welcher Mehrheit werden Ent­schei­dun­gen gefunden? Für welchen Fall tritt welche Ab­stim­mungs­me­tho­de in Kraft? Außerdem empfehlen wir, die Pro­to­kol­lie­rung jeder Ver­samm­lung fest­zu­le­gen und das Protokoll von jedem Ge­sell­schaf­ter un­ter­schrei­ben zu lassen, bevor ent­schie­de­ne Maßnahmen umgesetzt werden. Das schafft Rechts- und Hand­lungs­frei­heit, ins­be­son­de­re für die Ge­schäfts­füh­rung.

Ab­we­sen­heit von Ge­sell­schaf­tern

Ohne An­we­sen­heit hat ein Ge­sell­schaf­ter grund­sätz­lich keine Mög­lich­keit, sein Stimm­recht an­zu­wen­den. Per Vertrag können Sie al­ler­dings festlegen, ob ein ab­we­sen­der Ge­sell­schaf­ter z. B. schrift­lich oder auf digitalem Weg mit­ab­stim­men darf oder sein Stimm­recht einem anderen Ge­sell­schaf­ter ver­tre­tungs­wei­se über­tra­gen darf.

Ver­gü­tun­gen/Pri­vat­ent­nah­men der Ge­sell­schaf­ter

In einer GbR erfolgt laut Gesetz keine Ge­sell­schaf­ter­ver­gü­tung im klas­si­schen Sinne, sondern eine Ge­winn­aus­schüt­tung oder Pri­vat­ent­nah­me, da alle Ge­sell­schaf­ter in der Regel ge­mein­schaft­lich die Ge­schäfts­füh­rung über­neh­men. Al­ler­dings ist es möglich, dass ein Ge­sell­schaf­ter oder ein Mit­ar­bei­ter zum Ge­schäfts­füh­rer bestellt wird. An diesen kann ein bran­chen­üb­li­ches Ge­schäfts­füh­rer­ge­halt aus­ge­zahlt werden. Dieses kann jedoch nur als ge­winn­min­dern­de Be­triebs­aus­ga­be de­kla­riert werden, wenn der Ge­schäfts­füh­rer ein An­ge­stell­ter und kein Ge­sell­schaf­ter der GbR ist. Die Ge­winn­aus­schüt­tung an die Ge­sell­schaf­ter erfolgt anteilig und am Ende des Ge­schäfts­jah­res, sofern dies nicht per Vertrag anders geregelt ist.

Möchten Sie nicht bis zum Ende des Ge­schäfts­jah­res warten, sondern re­gel­mä­ßig Geld aus der GbR entnehmen, eignet sich das In­stru­ment der Pri­vat­ent­nah­me. Damit gestatten sich die Ge­sell­schaf­ter, Geld aus der GbR zu entnehmen. Wie hoch diese Entnahmen ausfallen und wann sie erlaubt sind, regeln Sie am besten so in Ihrem Ge­sell­schafts­ver­trag, dass die Li­qui­di­tät der GbR nicht gefährdet ist. Schließ­lich gilt es, gesund zu wirt­schaf­ten. Als zu­sätz­li­che Si­cher­heits­maß­nah­me können Sie eine flexible Anpassung von Pri­vat­ent­nah­men bestimmen, sodass Sie diese in Kri­sen­zei­ten jederzeit begrenzen und so die Vergütung der Ge­sell­schaf­ter an den Ge­schäfts­ver­lauf anpassen können.

Pri­vat­ent­nah­men decken dabei nicht nur Geld­ab­he­bun­gen bzw. Über­wei­sun­gen vom Ge­schäfts­kon­to ab, sondern z. B. auch den Verzehr eines GbR-Produkts und den privaten Gebrauch von Be­triebs­mit­teln (z. B. eines Pkws). Weil Pri­vat­ent­nah­men grund­sätz­lich Ge­winn­an­tei­le sind, dürfen sie im Krank­heits­fall nicht verwehrt werden. Al­ler­dings kann der Ge­sell­schafts­ver­trag hierzu ge­son­der­te Re­ge­lun­gen enthalten, z. B. für längere Aus­fall­zei­ten. Krank­ge­schrie­be­ne Ge­schäfts­füh­rer sind nur per Gesetz durch die Be­stim­mun­gen zur Lohn­fort­zah­lung geschützt, wenn sie nicht Ge­sell­schaf­ter der GbR sind (sondern An­ge­stell­te). Für ge­schäfts­füh­ren­de Ge­sell­schaf­ter gilt die Lohn­fort­zah­lung nicht.

Rück­la­gen­bil­dung

Rücklagen sind immens wichtig, damit Ihre GbR liquide bleibt und auch in Kri­sen­zei­ten souverän reagieren kann. Üb­li­cher­wei­se werden alle Gewinne, die nicht an Ge­sell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet werden, als Rücklagen verbucht. Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann hier einen Anteil vom Gewinn festlegen, der immer als Rücklage ein­ge­stellt werden soll.

Über­tra­gung von Ge­schäfts­an­tei­len

In einer GbR sind Ge­schäfts­an­tei­le per Gesetz (§ 717 BGB) nicht über­trag­bar. Ge­schäfts­an­tei­le können nur abgegeben werden, wenn der jeweilige Ge­sell­schaf­ter den GbR-Vertrag kündigt und aus der Ge­sell­schaft aussteigt.

Kündigung und Kün­di­gungs­fris­ten

Ein Ge­sell­schaf­ter kann den GbR-Vertrag jederzeit kündigen. Der Ge­setz­ge­ber un­ter­schei­det dabei zwischen ver­schie­de­nen Kün­di­gungs­fäl­len und gibt jeweils spe­zi­fi­sche Mi­ni­mal­an­for­de­run­gen, die eine Kündigung erfüllen muss (§§ 723 ff. BGB). Dabei geht es um folgende Fälle:

Kündigung „zur Unzeit“

Was eine Unzeit darstellt, ist relativ lose definiert. Klas­si­sche Unzeiten sind z. B. die Ab­we­sen­heit der Ge­schäfts­füh­rung, aber auch all jene Zeit­punk­te, zu denen die GbR durch die Kündigung des Ge­sell­schaf­ters emp­find­li­chen Schaden nehmen würde. Kündigt ein Ge­sell­schaf­ter plötzlich, obwohl er noch an einem wichtigen Projekt arbeitet, gilt das u. U. als „zur Unzeit“. Grund dafür ist die Treue­pflicht des Ge­sell­schaf­ters gegenüber dem gemeinsam de­fi­nier­ten Ge­sell­schafts­zweck.

Kündigung aus „wichtigem Grund“

Der Kündigung eines GbR-Vertrags aus wichtigem Grund ist nur legitim, wenn ein Ge­sell­schaf­ter seine Pflicht gegenüber der GbR verletzt – ob vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig. Das kann passieren, wenn er gegen den Zweck der GbR arbeitet oder sich nicht an Ver­ein­ba­run­gen hält, die er als Teil des Ge­sell­schafts­ver­trags un­ter­schrie­ben hat. Verletzt der Ge­sell­schaf­ter seine Pflichten fahr­läs­sig (z. B. indem er einen wichtigen Ge­schäfts­vor­gang vergisst) und gefährdet damit das Fort­be­stehen der GbR, können Sie selbst den GbR-Vertrag kündigen und so das eigene fi­nan­zi­el­le Risiko mindern.

Aus­schluss eines Ge­sell­schaf­ters

Verletzt ein Ge­sell­schaf­ter seine Pflichten gegenüber der GbR, kann ihm grund­sätz­lich der Vertrag gekündigt werden (§ 737 BGB). Daher ist es umso wichtiger, dass die Pflichten im Vertrag klar definiert sind. Bei vor­sätz­li­chen Straf­ta­ten sollten Sie darüber hinaus den Weg über die Straf­an­zei­ge gehen.

Der Aus­schluss eines Ge­sell­schaf­ters ist aber nur dann möglich, wenn im Ge­sell­schafts­ver­trag geregelt ist, dass die GbR in einem solchen Fall von den übrigen Ge­sell­schaf­tern wei­ter­ge­führt wird.

Auflösung

Laut Ge­setz­ge­ber (§ 726 ff. BGB) wird eine GbR aufgelöst wenn einer dieser drei Fälle eintritt:

  • Ge­sell­schafts­zweck ist nicht erfüllt und kann nicht weiter verfolgt werden
  • Tod eines Ge­sell­schaf­ters
  • Insolvenz der GbR

Besonders für den Todesfall eines Ge­sell­schaf­ters sollten Sie ver­trag­li­che Vor­keh­run­gen treffen. Stirbt nämlich ein Ge­sell­schaf­ter und ist im Ge­sell­schafts­ver­trag nichts geregelt, greift die ge­setz­li­che Regelung: Die GbR wird aufgelöst. Außerdem müssen die Erben die übrigen Ge­sell­schaf­ter über den Tod des ehe­ma­li­gen Ge­sell­schaf­ters in Kenntnis setzen und dessen Geschäfte innerhalb der GbR erst einmal gemeinsam mit den übrigen Ge­sell­schaf­tern wei­ter­füh­ren, bis die Auflösung erreicht wird.

Am besten regeln Sie bereits im Ge­sell­schafts­ver­trag, was mit den Ge­schäfts­an­tei­len eines ver­stor­be­nen Ge­sell­schaf­ters passieren soll. Üblich ist, die Anteile an die übrigen Ge­sell­schaf­ter zu über­tra­gen und etwaige Ge­winn­an­tei­le bzw. Sach­ein­la­gen an die Erben aus­zu­zah­len. Als Stichtag setzen Sie nor­ma­ler­wei­se den Todestag fest. All dies wird ge­setz­lich als „Aus­ein­an­der­set­zung“ be­schrie­ben. Je exakter Sie diese ver­trag­lich regeln, desto leichter machen Sie es sich, Ihrer GbR und den An­ge­hö­ri­gen des Ver­stor­be­nen.

Im In­sol­venz­fall müssen Sie einen In­sol­venz­an­trag beim zu­stän­di­gen Amts­ge­richt ein­rei­chen. Daraufhin wird ein In­sol­venz­ver­fah­ren eröffnet, im Zuge dessen ein ge­richt­lich ab­ge­stell­ter In­sol­venz­ver­wal­ter die Geschäfte übernimmt. Dieser versucht, die GbR zu ‚retten‘, damit sie fort­ge­führt werden kann. Gelingt das, müssen Sie sich streng an einen In­sol­venz­plan halten. Im Falle der Pri­vat­in­sol­venz eines Ge­sell­schaf­ters kann die Auflösung der GbR sofort in die Wege geleitet werden. Die Ge­sell­schaft besteht zunächst einmal fort und die übrigen Ge­sell­schaf­ter ver­pflich­ten sich, alle Geschäfte fort­zu­füh­ren. Durch eine or­dent­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Ge­sell­schaf­ter kann die GbR daraufhin auch fort­be­stehen. An­dern­falls wird sie aufgelöst.

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