Als Un­ter­neh­mens­grün­der müssen Sie, völlig un­ab­hän­gig von der Art Ihrer Tätigkeit, zunächst einmal den of­fi­zi­el­len Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfassung ausfüllen. Er bildet nämlich die Grundlage für die Re­gis­trie­rung bei der Fi­nanz­be­hör­de und damit auch für die korrekte Meldung Ihrer Einkünfte und deren Ver­steue­rung. Nur wenn Sie den Fra­ge­bo­gen voll­stän­dig aus­ge­füllt bei Ihrem zu­stän­di­gen Finanzamt ein­rei­chen, erhalten Sie Ihre Steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, unter der Sie mit der Behörde kom­mu­ni­zie­ren und die Sie auch auf Ihren Rech­nun­gen angeben.

Wann ist die steu­er­li­che Erfassung fällig?

Wenn Sie sich selbst­stän­dig machen und ein Un­ter­neh­men jedweder Rechts­form gründen wollen, müssen Sie dieses steu­er­lich erfassen lassen. Dafür existiert eine Frist: Gemäß § 138 Abs. 4 der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) müssen Sie sich innerhalb eines Monats nach der Gründung beim Finanzamt melden.

Wo erhält man den Fra­ge­bo­gen für die steu­er­li­che Erfassung?

Wenn Sie ein Gewerbe gegründet und es regulär beim Ge­wer­be­amt an­ge­mel­det haben, wird das Finanzamt au­to­ma­tisch darüber in Kenntnis gesetzt. Es schickt Ihnen den steu­er­li­chen Er­fas­sungs­bo­gen in der Regel innerhalb von 14 Tagen zu.

Als Frei­be­ruf­ler sind Sie dagegen nicht ge­wer­be­steu­er­pflich­tig, die Ge­wer­be­an­mel­dung fällt somit weg. Um den Fra­ge­bo­gen zu erhalten, müssen Sie also aktiv aufs Finanzamt zugehen. Dafür reicht auch ein formloses An­schrei­ben.

Dabei ist zu beachten, dass es für ver­schie­de­ne Rechts­for­men auch jeweils spezielle Formulare gibt. Die un­ter­schied­li­chen Versionen des Fra­ge­bo­gens zur steu­er­li­chen Erfassung lassen sich auch als aus­füll­ba­re Formulare oder als PDF-Dateien zum Aus­dru­cken auf der Website des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finanzen finden:

Hinweis

Achtung: Das Formular-Ma­nage­ment-System auf der Website des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finanzen speichert Ihre Eingaben nur temporär bzw. bis zum Ende Ihrer Sitzung. Denken Sie also daran, Ihr fertig aus­ge­füll­tes Formular lokal zu speichern oder aus­zu­dru­cken.

Ausfüllen des steu­er­li­chen Er­fas­sungs­bo­gens – Schritt für Schritt

Für das Ausfüllen des steu­er­li­chen Er­fas­sungs­bo­gens sollten Sie sich genügend Zeit nehmen. Dabei ist es wichtig, voll­stän­di­ge Angaben zu machen und z. B. die er­war­te­ten Einkünfte möglichst rea­lis­tisch ein­zu­schät­zen. Ansonsten kann es zu Rück­fra­gen seitens des Fi­nanz­amts kommen, und die Erteilung Ihrer Steu­er­num­mer verzögert sich. Dann geraten Sie u. U. auch mit Ihrer Fi­nanz­pla­nung in Schwie­rig­kei­ten.

Zwar gibt es ver­schie­de­ne Versionen des Fra­ge­bo­gens, sie alle ähneln sich aber in ihrer logischen Struktur und den For­mu­lie­run­gen der Fragen. Der Ein­fach­heit halber beruht die folgende Aus­füll­an­lei­tung deshalb auf dem Fra­ge­bo­gen zur „Aufnahme einer ge­werb­li­chen, selbst­stän­di­gen (frei­be­ruf­li­chen) oder land- und forst­wirt­schaft­li­chen Tätigkeit“ bzw. „Be­tei­li­gung an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft/-ge­mein­schaft“, der vor allem für Selbst­stän­di­ge und Ein­zel­un­ter­neh­mer bestimmt ist. Mit Ausnahme des Fra­ge­bo­gen­kop­fes ist die Anleitung nach Absätzen und Punkten ge­glie­dert. Die Un­ter­schie­de und Be­son­der­hei­ten in den anderen For­mu­lar­ver­sio­nen werden im Anschluss kurz erläutert.

Tipp

Öffnen Sie die aus­füll­ba­ren Formulare auf der Website des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (siehe die oben an­ge­ge­be­nen Links), finden Sie am oberen Rand der ersten Seite einen gut sicht­ba­ren Button mit der Auf­schrift „Aus­füll­hil­fe“. Er führt Sie zu einem PDF-Dokument, in dem die einzelnen Zeilen des je­wei­li­gen Fra­ge­bo­gens de­tail­liert be­schrie­ben werden.

Kopf des Fra­ge­bo­gens

In Zeile 1 tragen Sie zu­al­ler­erst Ihr Finanzamt ein. Welches für Sie zuständig ist, können Sie notfalls mithilfe der Fi­nanz­amt­su­che auf der Website des Bun­des­zen­tral­amts für Steuern her­aus­fin­den.

Ihre Steu­er­num­mer, die in Zeile 2 und auf allen folgenden Seiten des Fra­ge­bo­gens gefordert wird, erhalten Sie erst nach der Anmeldung beim Finanzamt (falls Sie noch keine haben). Sie können dieses Feld also ggf. frei lassen.

Als Ein­zel­per­son müssen Sie nun ein Kreuz im Mar­kier­feld neben „Aufnahme einer ge­werb­li­chen selbst­stän­di­gen (frei­be­ruf­li­chen) oder land- und forst­wirt­schaft­li­chen Tätigkeit oder einer Ver­mie­tungs­tä­tig­keit“ (Zeile 3) machen. Wenn es statt­des­sen um die „Be­tei­li­gung an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft/-ge­mein­schaft“ geht, dann kreuzen Sie dieses Feld (Zeile 4) an. In dem Fall müssen Sie nur Punkt 1, 2.6, 3 und 8 des Fra­ge­bo­gens ausfüllen. Bei den anderen Versionen des Formulars fallen diese Mar­kier­fel­der weg, da der Zweck der steu­er­li­chen Erfassung bereits klar ist.

Kapitel 1: All­ge­mei­ne Angaben

Es fängt simpel an: Tragen Sie Ihre privaten Adress­da­ten und ggf. Ihre per­sön­li­che Steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (1.1) sowie Ihre Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­bin­dun­gen (1.3) in den Fra­ge­bo­gen ein. In der Regel reicht bereits eine Te­le­fon­num­mer, unter der das Finanzamt Sie bei even­tu­el­len Rück­fra­gen erreichen kann. Dieselben Angaben müssen Sie auch für einen Ehe­part­ner machen (1.2).

Unter Punkt 1.4 müssen Sie nun die Art und den Umfang Ihrer geplanten Tätigkeit möglichst konkret be­schrei­ben. Aus­sa­ge­kräf­tig sind For­mu­lie­run­gen wie „Handel mit Hilfs­mit­teln zum Schweißen oder Löten von Metallen“ oder „Vertrieb von Drucker­zu­be­hör“. Achten Sie als Frei­be­ruf­ler darauf, dass Ihr Vorhaben auch tat­säch­lich als frei­be­ruf­li­che Tätigkeit klas­si­fi­ziert werden kann. Hierfür liefert das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz einen Katalog (§ 18 EStG). Darüber hinaus hat die Recht­spre­chung viele weitere Be­rufs­grup­pen als frei­be­ruf­lich anerkannt.

Unter Punkt 1.5 tragen Sie nun Bank­ver­bin­dun­gen für den Geld­ver­kehr mit dem Finanzamt ein. Dabei haben Sie die Wahl, ein Konto für alle Steu­er­erstat­tun­gen und eventuell auch Ab­bu­chun­gen oder ver­schie­de­ne Konten für Sie per­sön­lich und den Betrieb anzugeben. Es ist emp­feh­lens­wert, private und ge­schäft­li­che Zahlungen zu trennen, um besser den Überblick zu behalten. Für die Ab­bu­chun­gen haben Sie die Mög­lich­keit, sich zur Teilnahme am SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren an­zu­mel­den. Hierfür legen Sie dem steu­er­li­chen Er­fas­sungs­bo­gen am Ende ein ent­spre­chen­des Mandat als Anlage bei. Der Vorteil: Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen erfolgen immer au­to­ma­tisch und pünktlich.

Haben Sie einen Steu­er­be­ra­ter, der Sie bei­spiels­wei­se bei Ihrem Jah­res­ab­schluss un­ter­stützt, sollten Sie auch seine Kon­takt­da­ten angeben, damit das Finanzamt notfalls bei ihm rück­fra­gen kann. Platz dafür bietet der Punkt 1.6 „Steu­er­li­che Beratung“. Im selben Zuge können Sie ihn (oder eine andere, dritte Person) als Emp­fangs­be­voll­mäch­tig­ten (1.7) und somit als Haupt­an­sprech­part­ner für das Finanzamt benennen. Fügen Sie dem Fra­ge­bo­gen hierfür eine Vollmacht bei, die Sie beim Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um als Vordruck finden können.

Sofern Sie innerhalb der letzten zwölf Monate an Ihrem aktuellen Standort zugezogen sind, ist auch noch Punkt 1.8 für Sie relevant. Die Angaben dort er­mög­li­chen es der Behörde, Daten mit Ihrem alten Finanzamt ab­zu­glei­chen und ggf. Amtshilfe zu erbitten.

Kapitel 2: Ge­werb­li­che/selbst­stän­di­ge (frei­be­ruf­li­che)/land- und forst­wirt­schaft­li­che Tätigkeit

Im zweiten Kapitel geht es um Ihre konkrete Un­ter­neh­mung. Tragen Sie unter 2.1 die Anschrift und die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­bin­dun­gen Ihrer Firma sowie unter 2.4 die Daten aller vor­han­de­nen Be­triebs­stät­ten ein. Der Fra­ge­bo­gen bietet Platz für zwei solcher Be­triebs­stät­ten. Für weitere müssen Sie eine ge­son­der­te Auf­stel­lung beifügen, oder Sie drucken dazu die Seite einfach noch einmal aus. Arbeiten Sie von zuhause aus, stimmen die Angaben hier mit denen in Punkt 1.1 und 1.3 überein. Sollten Sie noch nicht über einen Fir­men­na­men verfügen, können Sie auch einfach Ihren Vor- und Zunamen eintragen.

Bei 2.2 müssen Sie als Nächstes das Datum eintragen, zu dem Sie mit Ihrer Tätigkeit begonnen haben. Bedenken Sie, dass das Finanzamt zu diesen Ak­ti­vi­tä­ten auch sämtliche vor­be­rei­ten­den Hand­lun­gen zählt – etwa das Anmieten eines La­den­lo­kals oder den Wa­ren­ein­kauf. Es ist also durchaus möglich, dass das hier ein­ge­tra­ge­ne Datum noch vor dem der Ge­wer­be­an­mel­dung liegt. Ist Ihre Firma lediglich an einen neuen Standort verlegt worden, gilt das Datum, an dem es ur­sprüng­lich mit seiner Ge­schäfts­tä­tig­keit begonnen hat. Bei einer Ver­schmel­zung mehrerer Betriebe tragen Sie wiederum den Tag ein, ab dem die Fusion im Au­ßen­ver­hält­nis als einzelnes Un­ter­neh­men auftritt.

Die Frage nach dem Han­dels­re­gis­ter­ein­trag unter Punkt 2.4 müssen Sie nur dann bejahen, wenn Sie als Kaufmann gemäß Han­dels­ge­setz­buch (HGB) dazu ver­pflich­tet sind. Das gilt etwa für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten wie eine GmbH oder AG oder bestimmte Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wie die OHG.

Im Punkt 2.5 geht es darum, um welche Art der Un­ter­neh­mens­grün­dung es sich handelt. Wenn Sie Ihr Un­ter­neh­men gerade erst gründen, kreuzen sie hier „Neu­grün­dung“ an und tragen das Datum aus Punkt 2.2. ein. Geht es dagegen um eine Übernahme, Verlegung oder Um­wand­lung, müssen Sie nicht nur die ent­spre­chen­de Option markieren, sondern auch zu­sätz­lich Angaben zum bis­he­ri­gen Un­ter­neh­men machen.

Falls Sie in den letzten fünf Jahren bereits ein Gewerbe geführt haben, Frei­be­ruf­ler gewesen sind oder an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft beteiligt waren, ergänzen Sie den Fra­ge­bo­gen unter Punkt 2.6 noch um ent­spre­chen­de Ein­zel­hei­ten.

Kapitel 3: Angaben zur Fest­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen (Ein­kom­men­steu­er, Ge­wer­be­steu­er)

Dieses Kapitel im Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfassung ist für Sie wohl am kri­tischs­ten. Deshalb sollten Sie sich Ihre Ein­tra­gun­gen hier gründlich überlegen. Es geht nämlich um die Schätzung der Einkünfte, die Sie im Jahr der Be­triebs­er­öff­nung sowie im dar­auf­fol­gen­den Jahr erwarten. Zusammen mit Ihren Angaben zu Son­der­aus­ga­ben wie der privaten Al­ters­vor­sor­ge helfen diese Zahlen dem Finanzamt, die Höhe der Vor­aus­zah­lun­gen auf Ihre Ein­kom­mens- und Ge­wer­be­steu­er­schuld fest­zu­set­zen.

Ihre Angaben haben deshalb einen direkten Einfluss auf Ihre fi­nan­zi­el­le Situation in der An­fangs­pha­se Ihrer Ge­schäfts­tä­tig­keit: Setzen Sie Ihre Schät­zun­gen zu hoch an und verfehlen dann Ihre Ziele, können Sie durch die re­sul­tie­ren­den hohen Vor­aus­zah­lun­gen in einen fi­nan­zi­el­len Engpass geraten. Wenn Sie ihre Einkünfte zu niedrig ein­schät­zen, drohen an­schlie­ßend mög­li­cher­wei­se hohe Nach­zah­lun­gen. An­ge­sichts dieses Dilemmas empfiehlt sich grund­sätz­lich ein gesunder Mittelweg. Zudem sollten Sie Ihre fi­nan­zi­el­le Lage besonders in der An­fangs­zeit kon­ti­nu­ier­lich im Auge behalten und sich ggf. einen Puffer für even­tu­el­le Nach­zah­lun­gen schaffen.

Kapitel 4: Ge­winn­ermitt­lung

Für die Art der Ge­winn­ermitt­lung gibt es zwei ver­schie­de­ne Optionen:

  • Han­dels­ge­wer­be mit einem Umsatz von mehr als 600.000 Euro oder einem Gewinn von über 60.000 Euro sind laut Ab­ga­ben­ord­nung auf jeden Fall zu einer Bi­lan­zie­rung (inklusive einer Er­öff­nungs­bi­lanz) ver­pflich­tet (§ 141 AO).
     
  • Alle anderen Un­ter­neh­men können sich auch für die deutlich simplere Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) ent­schei­den. Sie ist das erlaubte Verfahren für Klein­ge­wer­be ohne Han­dels­re­gis­ter­ein­trag, die nicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung ver­pflich­tet sind, sowie für Frei­be­ruf­ler.

Außerdem müssen Sie an dieser Stelle den Zeitraum festlegen, für den die Ge­winn­ermitt­lung gilt. Dieses so­ge­nann­te Wirt­schafts­jahr muss für Klein­ge­wer­be und Frei­be­ruf­ler mit dem Ka­len­der­jahr über­ein­stim­men, für Han­dels­ge­wer­be mit Eintrag im Han­dels­re­gis­ter nicht unbedingt. Für Land- und Forst­wir­te läuft das Wirt­schafts­jahr in der Regel vom 1. Juli bis zum 30. Juni (§ 4a EStG). Mit einem Han­dels­ge­wer­be können Sie Ihr Wirt­schafts­jahr also am Datum Ihrer Fir­men­grün­dung beginnen lassen und dies bei­be­hal­ten.

Kapitel 5: Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung gemäß § 48b EStG

Bei diesem Kapitel geht es um die Frei­stel­lung von der Bau­ab­zug­steu­er, die Empfänger von Bau­leis­tun­gen gemäß Ein­kom­men­steu­er­ge­setz zahlen müssen (§ 48 EStG). Es betrifft daher nur Un­ter­neh­men, die im Bauwesen tätig sind. Falls Sie sich dazu rechnen, finden Sie auf der Website des Bun­des­zen­tral­amts für Steuern wei­ter­füh­ren­de In­for­ma­tio­nen.

Kapitel 6: Anmeldung und Abführung von Lohn­steu­er

Wenn Sie Mit­ar­bei­ter be­schäf­ti­gen, sind Sie ver­pflich­tet, sie zur Lohn­steu­er­zah­lung an­zu­mel­den und ent­spre­chend Lohn­steu­ern ab­zu­füh­ren. Im Formular geben Sie dazu die Zahl der Mit­ar­bei­ter und den Beginn der Lohn­steu­er­zah­lun­gen an. Die Frequenz, in der Sie die Lohn­steu­er abführen müssen, ist dabei von der Höhe der an­fal­len­den Lohn­steu­er abhängig.

Kapitel 7: Anmeldung und Abführung der Um­satz­steu­er

Ebenso wie die Höhe Ihrer Einkünfte unter Kapitel 3 sollten Sie auch Ihre ge­schätz­ten Umsätze für das Er­öff­nungs- und Folgejahr mit Bedacht wählen (Punkt 7.1). Denn diese Angaben ent­schei­den darüber, ob Sie die im Um­satz­steu­er­ge­setz vor­ge­se­he­ne Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen dürfen und somit von der Um­satz­steu­er befreit werden. Dies ist dann der Fall, wenn Sie folgende Vor­aus­set­zun­gen erfüllen:

  1. Sie dürfen im ab­ge­lau­fe­nen Ka­len­der­jahr nicht mehr als 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19) Euro ein­ge­nom­men haben (ein­schließ­lich Um­satz­steu­er).
  2. Sie dürfen im laufenden Jahr geschätzt nicht mehr als 50.000 Euro einnehmen.

Der Umsatz des ersten Jahres wird dabei auf das gesamte Jahr hoch­ge­rech­net, wenn Sie Ihr Un­ter­neh­men erst im Lauf des Jahres gegründet haben.

In­ter­es­sant ist weiterhin Punkt 7.4 – hier können Sie angeben, ob Sie Or­gan­trä­ger in einer (um­satz­steu­er­li­chen) Or­gan­ge­sell­schaft sind. Dann können Sie Leis­tun­gen von der oder für die Or­gan­ge­sell­schaft als nicht um­satz­steu­er­pflich­ti­ge In­nen­um­sät­ze de­kla­rie­ren.

Die Punkte 7.5, 7.6 und 7.7 betreffen Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen in be­son­de­ren Fällen. Da die ent­spre­chen­den Sach­ver­hal­te recht komplex und nur für bestimmte Branchen relevant sind, sollten Sie hierfür im Zwei­fels­fall einen Steu­er­be­ra­ter zu Rate ziehen.

Bei Punkt 7.8 wiederum geht es um die wichtige Frage nach der Art, wie Ihre Umsätze ver­steu­ert werden sollen. Das UStG sieht im Nor­mal­fall die so­ge­nann­te Soll-Ver­steue­rung nach bereits ver­ein­bar­ten Entgelten vor. Das heißt, dass Sie die Um­satz­steu­er schon nach Ihrer eigenen Rech­nungs­stel­lung abführen müssen, also u. U. noch bevor Ihr Kunde sei­ner­seits gezahlt hat. Das Ge­gen­kon­zept, die Ist-Ver­steue­rung, hat dem­ge­gen­über den Vorteil, dass Sie die Um­satz­steu­er erst abführen müssen, wenn die be­tref­fen­de Rechnung beglichen ist. Damit ist Ihre Li­qui­di­tät weniger von der Zah­lungs­mo­ral Ihrer Kunden abhängig. Die Ist-Be­steue­rung steht Ihnen al­ler­dings nur zur Verfügung, wenn Sie im Grün­dungs­jahr vor­aus­sicht­lich weniger als 500.000 Euro Umsatz machen werden, ein Klein­ge­wer­be ohne Buch­füh­rungs­pflicht betreiben oder Frei­be­ruf­ler sind.

Auch wenn Sie sich bereits für die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ent­schie­den haben, sollten Sie noch dem Punkt 7.9 Beachtung schenken. Hier wird Ihnen nämlich angeboten, eine Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zu be­an­tra­gen. Diese Nummer wird dann notwendig, wenn Sie Leis­tun­gen ins EU-Ausland liefern oder von dort beziehen wollen. In beiden Fällen müssen die be­tref­fen­den Rech­nun­gen Ihre Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (und die Ihres Ge­schäfts­part­ners) enthalten.

Punkt 7.10 ist dagegen nur fürs Bauwesen und die Ge­bäu­de­rei­ni­gung relevant, Punkt 7.11 nur für Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­leis­tun­gen, Rundfunk- und Fern­seh­dienst­leis­tun­gen sowie sonstige auf elek­tro­ni­schem Wege erbrachte Leis­tun­gen.

Kapitel 8: Be­tei­li­gung an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft/-ge­mein­schaft

Der letzte Schritt betrifft den Fall, dass Sie sich an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (GbR, OHG, KG etc.) be­tei­li­gen wollen. Hierzu sind ebenfalls de­tail­lier­te Angaben zu machen. Außerdem müssen Sie dem Fra­ge­bo­gen eine Kopie des Ge­sell­schafts­ver­trags beilegen.

Be­son­der­hei­ten in den steu­er­li­chen Er­fas­sungs­bö­gen für Kapital- und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten

Der haupt­säch­li­che Un­ter­schied zwischen dem bisher be­schrie­be­nen Formular und den steu­er­li­chen Er­fas­sungs­bö­gen für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten besteht in der Rei­hen­fol­ge der ab­zu­ar­bei­ten­den Kapitel und Punkte. Davon abgesehen enthalten die Formulare einige spe­zi­fi­sche Fragen, die für die ver­schie­de­nen Rechts­for­men besonders relevant sind, etwa nach den Kon­takt­da­ten aller be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ter (Kapitel 2).

Während im Fra­ge­bo­gen zur Gründung von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten darüber hinaus keine weiteren Be­son­der­hei­ten zu beachten sind, müssen Sie in der Version für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten zu­sätz­lich diese Angaben machen:

  • Ge­setz­li­cher Vertreter der Ge­sell­schaft (1.3)
  • Ge­sell­schafts­ver­trag inklusive Kon­takt­da­ten des ver­ant­wort­li­chen Notars (1.7)
  • Rechts­form (1.8)
  • Höhe des Grund- oder Stamm­ka­pi­tals (1.11)
  • Grün­dungs­form: Bar- oder Sach­grün­dung (Kapitel 3)
  • Be­triebs­auf­spal­tung, wenn zu­tref­fend (Kapitel 4)
  • Weitere Angaben (Kapitel 5), z. B. bei einer aty­pi­schen stillen Be­tei­li­gung an der Ge­sell­schaft

Daneben fragen die beiden Versionen des Formulars dieselben Punkte ab wie bereits erwähnt, etwa die Fest­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen, die Art der Ge­winn­ermitt­lung sowie die Anmeldung und Abführung der Lohn­steu­er und Um­satz­steu­er.

Be­son­der­hei­ten bei der steu­er­li­chen Erfassung von Kör­per­schaf­ten nach aus­län­di­schem Recht

Beim Ausfüllen des Fra­ge­bo­gens für die Gründung von Un­ter­neh­men nach aus­län­di­schem Recht müssen Sie zunächst eine Frage be­ant­wor­ten: „Ist die Kör­per­schaft bereits bei einem deutschen Finanzamt steu­er­lich erfasst?“ Lautet die Antwort „Ja“, müssen Sie nur noch Ihr Finanzamt und Ihre Steu­er­num­mer eintragen und einer Zu­stän­dig­keits­ver­ein­ba­rung zustimmen, die unter Punkt 6.10 im Fra­ge­bo­gen genauer be­schrie­ben wird.

Sind Sie mit der Ver­ein­ba­rung dagegen nicht ein­ver­stan­den oder ist Ihr Un­ter­neh­men noch nicht bei einem Finanzamt der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land re­gis­triert, müssen Sie das gesamte Formular ausfüllen. Dabei wird Ihnen auffallen, dass die Behörden ver­gleichs­wei­se viele In­for­ma­tio­nen haben wollen. Daher ist dieser steu­er­li­che Er­fas­sungs­bo­gen auch der längste der vier Versionen.

Neben den her­kömm­li­chen Punkten möchte das Finanzamt vor allem Daten zu folgenden Sach­ver­hal­ten von Ihnen haben:

  • Art der Tätigkeit, z. B. Lohn­ar­beit für einen Auf­trag­ge­ber oder Tätigkeit als Sub­un­ter­neh­mer (1.1)
  • Be­triebs­stät­ten samt ihrem Ver­wen­dungs­zweck (z. B. Lagerung, Ver­ar­bei­tung) sowie Eigentums- und Be­sitz­ver­hält­nis­sen (1.2)
  • Abhängige (z. B. An­ge­stell­te) und un­ab­hän­gi­ge Personen (z. B. Kom­mis­sio­nä­re), die für das Un­ter­neh­men in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land tätig sind
  • Ge­sell­schafts­ver­trag und Ein­tra­gung in ein (aus­län­di­sches) Register (1.7)
  • Beginn und vor­aus­sicht­li­che Dauer der Tätigkeit in Deutsch­land (1.8)
  • Weitere Angaben (Kapitel 3), etwa zu zu­sätz­li­chen Ver­mö­gens­wer­ten innerhalb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land (z. B. Grund­stü­cke)

Darüber hinaus ist Kapitel 6 zur Anmeldung und Abführung der Um­satz­steu­er ebenfalls etwas komplexer als in den anderen For­mu­lar­ver­sio­nen und erhebt bei­spiels­wei­se auch Ihre EORI-Nummer (soweit vorhanden), die zu Ihrer Iden­ti­fi­zie­rung bei der Zoll­ab­fer­ti­gung dient.

Was passiert als Nächstes?

Nachdem Sie Ihre Un­ter­schrift unter das Formular gesetzt haben, dürfen Sie nicht vergessen, sämtliche not­wen­di­gen Anlagen anzufügen. Dazu gehören z. B. ein SEPA-Last­schrift­man­dat, eine Emp­fangs­voll­macht und ggf. ein Ge­sell­schafts­ver­trag. Geordnet und in einem Umschlag verpackt können Sie die Dokumente dann beim Finanzamt ein­rei­chen. Dies geht entweder per­sön­lich oder per Post, eine Online-Über­mitt­lung ist bislang noch nicht möglich.

Einige Wochen nach der Abgabe des Fra­ge­bo­gens zur steu­er­li­chen Erfassung erhalten Sie dann ein Rück­schrei­ben vom Finanzamt mit Ihrer per­sön­li­chen Steu­er­num­mer, die Ihre vorherige Steu­er­num­mer als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beit­neh­mer ablöst. Sie sind nun voll­stän­dig bei den Behörden re­gis­triert und können sich ganz Ihren Ge­schäf­ten widmen. Viel Erfolg!

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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