Für viele Un­ter­neh­mer sind Ab­schrei­bun­gen ein leidiges Thema. Steu­er­recht­lich bedeuten sie nichts anderes, als dass man die An­schaf­fungs­kos­ten für be­trieb­li­che In­ves­ti­ti­ons­gü­ter erst nach und nach und in gleich­blei­ben­den Jah­res­be­trä­gen als Be­triebs­aus­ga­ben absetzen kann. Dabei ist es un­er­heb­lich, wie stark bei­spiels­wei­se eine Maschine oder die La­den­ein­rich­tung in einem Jahr tat­säch­lich abgenutzt wurde oder an Wert verlor. Eine Ab­schrei­bung im han­dels­recht­li­chen Sinne bedeutet hingegen, dass die tat­säch­li­che Wert­min­de­rung von Ge­brauchs­gü­tern korrekt in der Han­dels­bi­lanz ab­ge­bil­det wird.

Da jeder Un­ter­neh­mer seinen Gewinn nach steu­er­recht­li­chen Vor­schrif­ten ermitteln muss, bleibt aber leider keine Wahl. Denn die lineare Ab­schrei­bung ist die einzige Ab­schrei­bungs­me­tho­de, die steu­er­recht­lich zulässig ist. Sie beruht auf dem Prinzip, dass die Jah­res­be­trä­ge der Ab­schrei­bung immer gleich bleiben, sich also die gesamte Ab­schrei­bungs­dau­er hindurch linear verhalten.

Was ist lineare Ab­schrei­bung? De­fi­ni­ti­on und Erklärung

Die lineare Ab­schrei­bung muss auf alle in einem Ge­schäfts­jahr an­ge­schaff­ten, ab­nutz­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­gü­ter eines Un­ter­neh­mens (also Pro­duk­ti­ons­ma­schi­nen, Be­triebs­fahr­zeu­ge, Bü­ro­aus­stat­tung etc.) an­ge­wen­det werden, um deren Wert­min­de­rung zu erfassen. Ab­schrei­bun­gen sind Be­triebs­aus­ga­ben und mindern den Gewinn. Sie werden im An­la­gen­ver­zeich­nis fest­ge­hal­ten, das als Anlage zur Bilanz oder zur Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung jährlich beim Finanzamt ein­ge­reicht wird. Doch was ist eine lineare Ab­schrei­bung überhaupt?

De­fi­ni­ti­on

Die lineare Ab­schrei­bung ist eine Methode der steu­er­li­chen und han­dels­recht­li­chen Ab­schrei­bung von In­ves­ti­ti­ons­gü­tern. Dabei wird der Preis eines neu an­ge­schaff­ten Gutes für eine bestimmte Anzahl von Jahren, die so­ge­nann­te be­triebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er, in gleich­blei­ben­den Teil­be­trä­gen steu­er­lich geltend gemacht und als Wert­min­de­rung in der Bilanz des Un­ter­neh­mens auf­ge­führt.

Die lineare Ab­schrei­bung beruht also auf dem Prinzip, dass über die gesamte Nut­zungs­dau­er eines In­ves­ti­ti­ons­gu­tes in jedem Jahr exakt der gleiche Teil­be­trag des An­schaf­fungs­prei­ses ab­ge­schrie­ben wird und sich steu­er­min­dernd auswirkt. Bei der bis 31.12.2007 und dann noch einmal vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 steu­er­recht­lich zu­läs­si­gen de­gres­si­ven Ab­schrei­bung sind die Ab­schrei­bungs­be­trä­ge dagegen zu Beginn höher als bei der linearen und nehmen dann von Jahr zu Jahr ab. Bei der linearen Ab­schrei­bung tritt deshalb der Zeitpunkt, ab dem sich die Neu­an­schaf­fung fi­nan­zi­ell lohnt, deutlich später ein als bei der früher üblichen de­gres­si­ven Ab­schrei­bung.

Die ent­schei­den­de Größe für die Kal­ku­la­ti­on von Ab­schrei­bungs­be­trä­gen ist die be­triebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er (ND). Diese kann der Un­ter­neh­mer nicht nach eigenem Ermessen festlegen, sondern er muss sich an die of­fi­zi­el­len Angaben in der vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um ver­öf­fent­lich­ten AfA-Tabelle für allgemein ver­wend­ba­re An­la­ge­gü­ter halten. Dort ist die nach Prüf­be­hör­den und Wirt­schafts­ver­bän­den er­fah­rungs­ge­mäß durch­schnitt­li­che ND für sämtliche Be­triebs­gü­ter angegeben. Für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen beträgt sie bei­spiels­wei­se 20 Jahre, für einen Pkw 6 Jahre.

Je nachdem, auf wie viele Jahre die ND angesetzt ist, kann das bedeuten, dass man den größten Teil der fi­nan­zi­el­len Belastung, die durch Neu­an­schaf­fung entsteht, in den ersten Jahren selbst abfangen muss. Es ist wichtig, dies bei un­ter­neh­me­ri­schen Kal­ku­la­tio­nen zu be­rück­sich­ti­gen.

Hinweis

Bestimmte Ge­gen­stän­de, deren An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten den Betrag von derzeit (Stand 2019) 800 Euro (netto, ohne Um­satz­steu­er) nicht über­stei­gen, dürfen al­ler­dings als Ge­ring­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG) gleich im Jahr der An­schaf­fung voll­stän­dig ab­ge­schrie­ben werden.

Beispiel für die Be­rech­nung der linearen Ab­schrei­bung

Die lineare Ab­schrei­bung hat den Vorteil, dass sie sich sehr leicht berechnen lässt. Sie müssen lediglich die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des be­tref­fen­den Wirt­schafts­guts durch die Anzahl der Nut­zungs­jah­re teilen, die Sie in der AfA-Tabelle finden. Even­tu­el­le Kosten für Versand und/oder In­stal­la­ti­on zählen zum Ge­samt­preis. Wichtig ist, dass Sie für die Be­rech­nung immer den Net­to­be­trag (ohne Um­satz­steu­er) verwenden. Auf diese Weise erhalten Sie durch eine einfache Division den Beitrag, mit dem Sie den Ge­gen­stand jährlich ab­schrei­ben können.

Außerdem ist es wichtig, zu wissen, dass die Ab­schrei­bung immer mo­nats­ge­nau erfolgt. Wenn Sie das ab­zu­schrei­ben­de In­ves­ti­ti­ons­gut zum Beispiel im Mai kaufen, können Sie für das erste Jahr nur acht Monate, also zwei Drittel des er­mit­tel­ten jähr­li­chen Ab­schrei­bungs­be­trags ansetzen. Die Ab­schrei­bungs­ra­te im letzten Jahr ist dann der übrige, anteilige Betrag für vier Monate.

Das klingt zunächst ver­wir­rend, lässt sich aber an einem Beispiel leicht nach­voll­zie­hen:

Ein Un­ter­neh­mer kaufte im Oktober 2018 ein neues Ko­pier­ge­rät, für das ent­spre­chend der aktuellen AfA-Tabelle eine Nut­zungs­dau­er von sieben Jahren an­zu­set­zen ist. Die An­schaf­fungs­kos­ten belaufen sich auf 16.800 Euro.

Teilt man nun die An­schaf­fungs­kos­ten durch die Anzahl der Jahre, ergibt sich ein jähr­li­cher Ab­schrei­bungs­be­trag von 2.400 Euro.

Da der Kopierer al­ler­dings erst im Oktober gekauft wurde, können für das erste Jahr nur 3 Monate ab­ge­schrie­ben werden. Der Ab­schrei­bungs­be­trag reduziert sich also auf 600 Euro. Der Rest­be­trag von 1.800 Euro wird am Ende der Nut­zungs­dau­er geltend gemacht. Es ergeben sich also folgende Ab­schrei­bungs­be­trä­ge:

Jahr Ab­schrei­bungs­be­trag in Euro Rest­buch­wert in Euro
2018 (3 Monate anteilig) 600 16.200
2019 2.400 13.800
2020 2.400 11.400
2021 2.400 9.000
2022 2.400 6.600
2023 2.400 4.200
2024 2.400 1.800
2025 (9 Monate anteilig) 1.800 0

Falls der Kopierer über den Ab­schrei­bungs­zeit­raum hinaus genutzt wird, ist es üblich, einen sym­bo­li­schen Rest­buch­wert von einem Euro stehen zu lassen. In diesem Fall würde sich die letzte Ab­schrei­bung auf 1.799 Euro belaufen.

Gründe für die lineare Ab­schrei­bung

Wir haben bereits angeführt, dass sich eine lineare Ab­schrei­bung ins­be­son­de­re bei teuren Gütern mit langem Ab­schrei­bungs­zeit­räu­men in den ersten Jahren nach­tei­lig auf die Fir­men­fi­nan­zen auswirken kann, weil der jährliche Ab­schrei­bungs­be­trag im Ver­hält­nis zur An­schaf­fungs­sum­me sehr gering ausfällt. Lang­fris­tig gesehen ergibt sich daraus al­ler­dings ein großer Vorteil, denn bei an­dau­ern­der Nutzung macht sich die lineare Ab­schrei­bung in den späteren Jahren deutlich positiv bemerkbar. Dann kommen zu den durch die An­schaf­fung ver­bes­ser­ten Ar­beits­pro­zes­sen Steu­er­erspar­nis­se für eine An­schaf­fung, deren Kosten sich bereits durch höhere Gewinne rentiert haben.

Ein weiterer Grund kann die vorherige Anwendung der de­gres­si­ven Ab­schrei­bungs­me­tho­de sein – zumindest in den Fällen, in denen ein Wechsel zur linearen Ab­schrei­bung erlaubt ist und dem Un­ter­neh­mer Vorteile bringt. Bei der de­gres­si­ven Ab­schrei­bung sind die Ab­schrei­bungs­be­trä­ge in den ersten Jahren sehr hoch, da sie sich pro­zen­tu­al am Rest­buch­wert ori­en­tie­ren. Im Laufe der Zeit werden sie immer kleiner, können aber niemals Null erreichen. Aus diesem Grund schuf der Ge­setz­ge­ber die Mög­lich­keit, zur linearen Ab­schrei­bung zu wechseln, sobald die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung den gleichen Ab­schrei­bungs­wert erreicht. So fangen Un­ter­neh­men zunächst ihre In­ves­ti­ti­ons­kos­ten auf und pro­fi­tie­ren später von den Vorteilen der linearen Ab­schrei­bung. Diese Mög­lich­keit zum Wechsel der Ab­schrei­bungs­me­tho­de betrifft mitt­ler­wei­le aber nur noch lang­le­bi­ge Wirt­schafs­gü­ter, die bis spä­tes­tens 31.12.2007 oder im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 an­ge­schafft wurden. Da die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung in­zwi­schen steu­er­recht­lich nicht mehr zulässig ist, finden solche Wechsel in­zwi­schen kaum noch statt.

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