Nicht nur Groß­un­ter­neh­men, auch kleinere Firmen be­schrän­ken sich heute nicht mehr aus­schließ­lich auf ihr na­tio­na­les Umfeld. Die all­ge­gen­wär­ti­ge Glo­ba­li­sie­rung und das Internet weiten den Blick über nationale Grenzen hinaus. Deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, auch bei der Wahl der Rechts­form in­ter­na­tio­nal zu denken. Zwar findet ein Großteil unserer na­tio­na­len Un­ter­neh­mens­for­men weltweit An­er­ken­nung, doch ver­spricht die Societas Europaea (SE) – zu Deutsch: Eu­ro­päi­sche Ge­sell­schaft – darüber hinaus besondere Er­leich­te­run­gen im eu­ro­päi­schen Geschäft.

Die Rechts­form SE gibt es in Deutsch­land schon seit Ende 2004, als das zu­ge­hö­ri­ge „SE-Aus­füh­rungs­ge­setz“ (SEAG) in Kraft trat. Doch noch immer haben sich ver­gleichs­wei­se wenige Un­ter­neh­men dafür ent­schie­den, wenn­gleich ihre Anzahl in den letzten Jahren zu­ge­nom­men hat (mit bekannten Bei­spie­len wie Puma, SAP oder Zalando). Ein Grund dafür könnte darin liegen, dass die Gründung einer SE ein relativ komplexes Un­ter­fan­gen ist, das zudem einen bereits vor­han­de­nen in­ter­na­tio­na­len Bezug vor­aus­setzt. Als be­son­de­rer Vorteil dieser Rechts­form gilt hier­zu­lan­de die Tatsache, dass sie das mo­nis­ti­sche Ver­wal­tungs­mo­dell mit einem Ver­wal­tungs­rat als einzigem Ver­wal­tungs­or­gan zulässt, das es in Deutsch­land sonst nicht gibt.

Was ist die Societas Europaea?

Bei manchen Fir­men­na­men haben Sie viel­leicht schon anstelle der gewohnten AG die Rechts­form SE gesehen, aber nicht genau gewusst, was da­hin­ter­steckt. Tatsache ist: Un­ter­neh­men, die ihren Sitz in einem EU-Mit­glieds­staat haben, können unter be­stimm­ten Be­din­gun­gen bei ihrer Gründung die Rechts­form der Eu­ro­päi­schen Ge­sell­schaft wählen.

De­fi­ni­ti­on

Die Societas Europaea oder Eu­ro­päi­sche Ge­sell­schaft ist eine Rechts­form für Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten innerhalb des Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raums (EWR). Sie wurde im Oktober 2004 von der EU mit ihrer Ver­ord­nung (EG) Nr. 2157/2001 ge­schaf­fen und ist für Un­ter­neh­men bestimmt, die innerhalb des EWR in­ter­na­tio­nal aktiv sind oder dies be­ab­sich­ti­gen. Hierfür bietet die Rechts­form besondere ge­sell­schafts­recht­li­che Vorteile.

Das ge­zeich­ne­te Start­ka­pi­tal einer solchen Ge­sell­schaft hat die Form von Aktien und muss min­des­tens 120.000 Euro betragen. Diese Wert­pa­pie­re lassen sich wie gewohnt an der Börse handeln. Für das Un­ter­neh­men bietet diese Rechts­form den Vorteil, ohne großen Aufwand in der gesamten Eu­ro­päi­schen Union auftreten zu können. So ist es für eine SE-Ge­sell­schaft sehr viel einfacher, neue Nie­der­las­sun­gen im EU-Ausland zu eröffnen.

Soll der Sitz eines Un­ter­neh­mens in ein anderes EU-Land verlegt werden, fällt dies mit einer Societas Europaea deutlich leichter. Unter normalen Umständen muss ein Un­ter­neh­men mit einer na­tio­na­len Rechts­form im neuen Land eine komplett neue Firma gründen – mit ent­spre­chend hohem Aufwand. Eine SE hat dagegen die Freiheit, ihren Sitz innerhalb des Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raums (EWR – EU sowie Island, Liech­ten­stein und Norwegen) beliebig zu verlegen. Auch die Fusion zweier Un­ter­neh­men ist einfacher, wenn beide die Rechts­form SE haben.

Al­ler­dings ist eine deutsche SE-Ge­sell­schaft nicht in allen Details mit ihren Pendants in anderen Ländern identisch. Die ent­spre­chen­de EU-Ver­ord­nung lässt in manchen Bereichen Lücken, die jeweils durch das nationale Un­ter­neh­mens­recht sowie durch das bereits vor­han­de­ne EU-Recht auf­ge­füllt werden. Das gilt u. a. für das Steu­er­recht, das Wett­be­werbs­recht, den ge­werb­li­chen Rechts­schutz und das Kon­kurs­recht.

Eine Reihe han­dels­recht­li­cher Elemente wird auf na­tio­na­ler Ebene geregelt, obwohl es sich bei der SE um eine in­ter­na­tio­na­le Rechts­form handelt. Da es z. B. kein eu­ro­pa­wei­tes Han­dels­re­gis­ter gibt, werden auch SE-Ge­sell­schaf­ten in nationale Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­men. Aus­schlag­ge­bend ist das Land des Haupt­sit­zes. Im Anschluss wird die Un­ter­neh­mens­grün­dung über das Amtsblatt der Eu­ro­päi­schen Union bekannt gemacht. Verlegt das Un­ter­neh­men seinen Sitz in ein anderes Land, muss auch der Re­gis­ter­ein­trag neu erfolgen.

Tipp

Abgesehen von allen konkreten Vorteilen ver­mit­teln Sie mit der Rechts­form SE auch ein gewisses Image. Wenn Sie als Societas Europaea auftreten, un­ter­strei­chen Sie eine in­ter­na­tio­na­le Aus­rich­tung Ihres Ge­schäfts­kon­zepts.

Wichtige Merkmale der Societas Europaea

Die Eu­ro­päi­sche Ge­sell­schaft hat eine Reihe von Merkmalen, die diese Rechts­form besonders machen. Da es sich um eu­ro­päi­sches Recht handelt, ist manches davon für einen Un­ter­neh­mer, der bisher nur national aktiv war, viel­leicht noch neu.

Gründung

Aus dem Nichts lässt sich eine Societas Europaea nicht aufbauen. Für die Gründung einer SE sehen EU-Ver­ord­nung und deutsches Gesetz ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten vor, doch bleibt sie in allen Fällen bereits vor­han­de­nen Ge­sell­schaf­ten vor­be­hal­ten. Darüber hinaus spiegeln die Optionen den in­ter­na­tio­na­len Charakter der Rechts­form wider. Auf diesen Wegen lässt sich eine Eu­ro­päi­sche Ge­sell­schaft formen:

  • Durch Ver­schmel­zung können zwei oder mehr Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten eine SE gründen, von denen min­des­tens zwei aus ver­schie­de­nen Ländern des EWR stammen.
     
  • Eine ge­mein­sa­me Holding-SE können mehrere Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten oder Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haftung (GmbHs) gründen, von denen min­des­tens zwei aus ver­schie­de­nen EWR-Ländern kommen oder seit min­des­tens zwei Jahren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten oder Zweig­nie­der­las­sun­gen in einem anderen EWR-Land haben.
     
  • Eine ge­mein­sa­me Tochter-SE können mehrere Ge­sell­schaf­ten aller Art (auch Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten) sowie ju­ris­ti­sche Personen (Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, Vereine, Stif­tun­gen u. a.) gründen, von denen min­des­tens zwei aus ver­schie­de­nen EWR-Ländern kommen oder seit min­des­tens zwei Jahren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten oder Zweig­nie­der­las­sun­gen in einem anderen EWR-Land haben.
     
  • In eine SE umwandeln lässt sich eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft, wenn sie seit min­des­tens zwei Jahren eine Toch­ter­ge­sell­schaft in einem anderen EWR-Land hat.

Im Übrigen kann ein EWR-Land vorsehen, dass sich eine Ge­sell­schaft aus diesem Land auch dann an einer SE be­tei­li­gen darf, wenn sie in dem Land aktiv ist, ihre Haupt­ver­wal­tung aber im EWR-Ausland hat.

Eher nicht für Un­ter­neh­mens­grün­der

In allen Fällen sind die Hürden für die Gründung einer Eu­ro­päi­schen Ge­sell­schaft ver­gleichs­wei­se hoch angesetzt. Wer ein Un­ter­neh­men starten will und dabei eine SE ins Auge fasst, muss entweder bereits mit einer Firma in­ter­na­tio­nal Fuß gefasst haben oder sich zunächst nach einem Partner im Ausland umsehen. Auch sprechen das verlangte Start­ka­pi­tal von 120.000 Euro und die Ak­ti­en­ge­sell­schaft als Rechts­form ein typisches Start-up in der An­fangs­pha­se eher nicht an.

Un­ter­neh­mens­lei­tung

Aufgrund ihres in­ter­na­tio­na­len Cha­rak­ters bietet die Eu­ro­päi­sche Ge­sell­schaft eine Be­son­der­heit, die zumindest im deutschen Han­dels­recht zuvor unbekannt war: Wer eine SE ins Leben rufen will, kann sich ent­schei­den, nach welchem Prinzip sie geleitet werden soll: dua­lis­tisch oder mo­nis­tisch. Beim dua­lis­ti­schen Modell, das sonst in Deutsch­land üblich ist, sind die Ge­schäfts­füh­rung und das Kon­troll­organ von­ein­an­der getrennt: Es gibt einen Vorstand und einen Auf­sichts­rat. Das mo­nis­ti­sche System, das man besonders im an­gel­säch­si­schen Raum findet, kennt hingegen nur ein Füh­rungs­or­gan, in dem sich Exekutive und Aufsicht verbinden: den Ver­wal­tungs­rat (auch als Board of Directors bekannt). Hier finden sich Di­rek­to­ren mit und ohne Füh­rungs­be­fug­nis (executive und non-executive) zusammen.

Beide Modelle haben ihre Vor- und Nachteile: Im dua­lis­ti­schen System sind die Leitung des Un­ter­neh­mens und die Kontrolle dieser Leitung klar getrennt, sodass hier mehr Trans­pa­renz herrscht. An­de­rer­seits erhöht die Par­al­le­li­tät der zwei Organe den or­ga­ni­sa­to­ri­schen Aufwand und bremst die Hand­lungs­fä­hig­keit des Un­ter­neh­mens. Das mo­nis­ti­sche System funk­tio­niert sehr viel einfacher: Die Un­ter­neh­mens­lei­tung ist kleiner und damit zugleich kos­ten­güns­ti­ger und hand­lungs­fä­hi­ger.

Laut Gesetz kann bei bis zu drei Millionen Euro Grund­ka­pi­tal eine einzelne Person den Ver­wal­tungs­rat bilden und auch noch als Ge­schäfts­füh­rer fungieren (darüber hinaus min­des­tens drei, auch die Ar­beit­neh­mer-Mit­be­stim­mung kann hier einen Einfluss haben). Tat­säch­lich gilt gerade in Deutsch­land die schlan­ke­re Un­ter­neh­mens­lei­tung als Grund für den Wechsel zur SE. Dafür sind die Ent­schei­dungs­pro­zes­se im Un­ter­neh­men aber weniger trans­pa­rent.

Rech­nungs­le­gung

Die Rech­nungs­le­gung einer Eu­ro­päi­schen Ge­sell­schaft folgt dem na­tio­na­len Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz hat. In Deutsch­land gelten die ent­spre­chen­den Regeln für eine hiesige Ak­ti­en­ge­sell­schaft auch für eine Societas Europaea. Auch im Fall der Insolvenz oder einer regulären Auflösung kommt lokales Recht zur Anwendung.

Fakt

Selbst­ver­ständ­lich müssen auch die vor­ge­schrie­be­nen Steuern in dem Land ent­rich­tet werden, in dem die SE ihren Sitz hat.

Mit­be­stim­mung

In die Kritik geriet die Societas Europaea zunächst von Ge­werk­schafts­sei­te. Man warf ihr vor, der Be­schnei­dung von Ar­beit­neh­mer­rech­ten Vorschub zu leisten. Tat­säch­lich hat sich die EU-Kom­mis­si­on bemüht, bei der Aus­for­mung der ent­spre­chen­den Ver­ord­nun­gen der un­ter­schied­li­chen Aus­ge­stal­tung der Ar­beit­neh­mer­rech­te in den ver­schie­de­nen EU-Ländern Rechnung zu tragen und im Zweifel stets der jeweils wei­ter­ge­hen­den Regelung Vorrang zu gewähren.

Auf eu­ro­päi­scher Ebene regelt die Richt­li­nie 2001/86/EG die Be­tei­li­gung der Ar­beit­neh­mer speziell in der Eu­ro­päi­schen Ge­sell­schaft. Auf na­tio­na­ler Ebene werden die Be­stim­mun­gen in Deutsch­land durch das so­ge­nann­te SE-Be­tei­li­gungs­ge­setz (Gesetz über die Be­tei­li­gung der Ar­beit­neh­mer in einer Eu­ro­päi­schen Ge­sell­schaft – SEBG) konkret aus­for­mu­liert. Mit­be­stim­mung findet demnach sowohl in Form eines Be­triebs­rats als auch direkt im je­wei­li­gen Ver­wal­tungs­or­gan statt.

Grund­sätz­lich bestimmen die ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten, dass die Planung und Gründung einer Societas Europaea nicht ohne die In­for­ma­ti­on und Mit­wir­kung der be­trof­fe­nen Mit­ar­bei­ter erfolgen kann. Dazu soll bzw. sollen die Fir­men­lei­tung(en) zunächst die be­trof­fe­nen Mit­ar­bei­ter über die geplante SE in­for­mie­ren und dann mit ihnen in einem eigens ein­ge­rich­te­ten „be­son­de­ren Ver­hand­lungs­gre­mi­um“, in dem die Mit­ar­bei­ter nach einem genauen Schlüssel vertreten sind, über die Mit­be­stim­mung in der vor­ge­se­he­nen neuen Ge­sell­schaft ver­han­deln.

Diese Ver­hand­lun­gen können bis zu sechs Monate dauern – oder mit ein­ver­nehm­li­cher Zu­stim­mung des Gremiums auch bis zu ein Jahr lang. Wenn das Gremium kein Ver­hand­lungs­er­geb­nis erzielt, dann kommt es zu einer so­ge­nann­ten Auf­fang­re­ge­lung. Dabei sollen vorher gültige Mit­be­stim­mungs­rech­te wei­test­ge­hend auch in einer neuen Eu­ro­päi­schen Ge­sell­schaft gelten. Ziel ist es dabei, den jeweils höchsten Grad der Mit­be­stim­mung der ver­schie­de­nen be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ten auch für die SE zu rea­li­sie­ren.

Societas Europaea von der Stange

In der Praxis erweist sich nicht zuletzt das zeit­rau­ben­de Aus­han­deln der Ar­beit­neh­mer­rech­te als Hindernis für die Bildung von SE-Ge­sell­schaf­ten. Die mit den un­ter­schied­li­chen na­tio­na­len Re­ge­lun­gen ein­her­ge­hen­de Rechts­un­si­cher­heit wird dabei als zu­sätz­li­che Hürde genannt. Je­den­falls treten in­zwi­schen ver­schie­de­ne Be­ra­tungs­un­ter­neh­men auf, die fertige Eu­ro­päi­sche Ge­sell­schaf­ten als so­ge­nann­te Vor­rats­ge­sell­schaf­ten zum Kauf anbieten. Sie haben keine Mit­ar­bei­ter, sind aber bereits im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, sodass man sich die formale Prozedur der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung sparen kann, die sonst vor der Gründung der Ge­sell­schaft erfolgen muss.

Vor- und Nachteile der Rechts­form SE

Wer eu­ro­pa­weit un­ter­neh­me­risch tätig ist, kann von der Rechts­form SE pro­fi­tie­ren. Mit ihr fällt es z. B. viel leichter, den Sitz in einen anderen EU-Mit­glieds­staat zu verlegen oder in­ter­na­tio­nal mit anderen Ge­sell­schaf­ten in einer Holding zu­sam­men­zu­ar­bei­ten. So können auch Gewinne, die in un­ter­schied­li­chen Ländern er­wirt­schaf­tet wurden, ohne Ge­winn­aus­schüt­tun­gen innerhalb einer Societas Europaea verwendet werden.

Gegen die Rechts­form spricht für kleinere Un­ter­neh­men vor allem das ver­gleichs­wei­se hohe Stamm­ka­pi­tal: 120.000 Euro sind etwa für ein Start-up in der An­fangs­pha­se nicht unbedingt machbar. Andere – auch große – Un­ter­neh­men sehen gerade in den un­ab­hän­gi­gen, na­tio­na­len Toch­ter­ge­sell­schaf­ten (im Gegensatz zur Tochter-SE) einen großen Vorteil: So ist bei einem Miss­erfolg in einem Land nicht gleich die komplette Ge­sell­schaft in Gefahr.

Einen weiteren Nachteil sehen viele in den na­tio­na­len Un­ter­schie­den bei der Aus­ge­stal­tung der SE: Sie soll zwar die in­ter­na­tio­na­le un­ter­neh­me­ri­sche Arbeit ver­ein­fa­chen. Da das zu­ge­hö­ri­ge Recht an vielen Stellen national auf­ge­füllt werden muss, kommen aber vielfach auch un­ter­schied­li­che Re­ge­lun­gen zum Tragen, und das erhöht wiederum den Aufwand und die Un­si­cher­hei­ten. In einem Bericht der EU-Kom­mis­si­on von 2010 über Er­fah­run­gen mit der SE-Ver­ord­nung heißt es sogar: „Das SE-Statut schafft keine ein­heit­li­che SE-Ge­sell­schafts­form in der Eu­ro­päi­schen Union, sondern 27 ver­schie­de­ne SE-Typen.“

Vorteile Nachteile
Leichte Gründung von eu­ro­pa­wei­ten Toch­ter­ge­sell­schaf­ten Strenge Grün­dungs­kri­te­ri­en
Wahl zwischen dua­lis­ti­schem und mo­nis­ti­schem Lei­tungs­mo­dell Hoher Aufwand und Rechts­un­si­cher­heit bei der Gründung
Gründung einer in­ter­na­tio­na­len Holding möglich Hohes Start­ka­pi­tal er­for­der­lich
Einfache Verlegung des Un­ter­neh­mens­sit­zes Nationale Un­ter­schie­de
Rechts­form ver­mit­telt ein eu­ro­päi­sches Image  

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