Was ist die beste Rechts­form für das eigene Un­ter­neh­men? Nicht nur Gründer be­schäf­tigt diese Frage. Auch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn das Un­ter­neh­men längst aus der Start-up-Phase her­aus­ge­wach­sen ist, kann die Frage wieder aktuell werden, bei­spiels­wei­se, wenn neue Steu­er­ge­set­ze in Kraft getreten sind oder man die eigene Nachfolge in den Blick nimmt.

Neben GmbH, UG und KG gehört die Rechts­form GmbH & Co. KG zu den am weitesten ver­brei­te­ten und be­kann­tes­ten Un­ter­neh­mens­for­men. Das Konstrukt bringt einige Vorteile mit sich, ist jedoch ver­gleichs­wei­se komplex. Vor einer end­gül­ti­gen Ent­schei­dung ist es daher immer emp­feh­lens­wert, sich eingehend mit Vor- und Nach­tei­len aus­ein­an­der­zu­set­zen sowie eine recht­li­che und steu­er­li­che Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Was ist eine GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG be­schreibt eine besondere Form der Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG). Bei einer KG ist der per­sön­lich haftende Ge­sell­schaf­ter (Kom­ple­men­tär) immer eine na­tür­li­che Person. Diese haftet für Ver­bind­lich­kei­ten der KG per­sön­lich, also auch mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen. Bei der Rechts­form GmbH & Co. KG ist der Kom­ple­men­tär dagegen keine na­tür­li­che Person, sondern eine GmbH. Deren Haftung ist immer auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen der GmbH begrenzt. Die Ge­sell­schaf­ter der GmbH haften also nur in Höhe ihrer Stamm­ein­la­ge und nicht mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen. Das ist der Haupt­vor­teil der GmbH & Co. KG im Vergleich zur KG. In der Regel sind die Ge­sell­schaf­ter der GmbH auch Kom­man­di­tis­ten der KG, d. h. sie haften auch dort nur begrenzt.

Die Rechts­form GmbH & Co. KG ist grund­sätz­lich zulässig für alle Handels-, Handwerks- und Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men. Bei den freien Berufen ist die Gründung einer GmbH & Co. KG z. T. durch das Be­rufs­recht aus­ge­schlos­sen.

De­fi­ni­ti­on

GmbH & Co. KG: Eine GmbH & Co. KG ist eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft, bei der der un­be­grenzt und per­sön­lich haftende Ge­sell­schaf­ter (Kom­ple­men­tär) eine Ge­sell­schaft mit be­grenz­ter Haftung (GmbH) ist. Die Kon­struk­ti­on dient dazu, Haf­tungs­ri­si­ken für die hinter der GmbH stehenden na­tür­li­chen Personen zu begrenzen oder aus­zu­schlie­ßen.

Grün­dungs­mo­da­li­tä­ten

Wer eine GmbH & Co. KG gründen will, muss im Prinzip zwei separate Un­ter­neh­men gründen: eine GmbH als Ge­sell­schaf­ter für die KG und eine GmbH & Co. KG. Dabei spielt es keine Rolle, ob die GmbH eigens für die GmbH & Co. KG-Gründung errichtet wird oder ob sie bereits vorher bestand. Wird sie neu gegründet, muss die Gründung jedoch vor der KG-Gründung erfolgen, damit die GmbH dort als Haupt­ge­sell­schaf­ter ein­ge­tra­gen werden kann.

Sowohl die GmbH & Co. KG als auch die haftende GmbH (sog. Kom­ple­men­tär-GmbH) sind im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen und un­ter­lie­gen den Pflichten des Han­dels­ge­setz­buchs.

Be­son­der­hei­ten bei der Fir­men­be­zeich­nung

Als Fir­men­na­me kann für die GmbH & Co. KG ein Per­so­nen­na­me, eine Sache, ein Fan­ta­sie­na­me oder eine Kom­bi­na­ti­on aus diesen Varianten gewählt werden. Immer ist die Be­zeich­nung „GmbH & Co. KG“ nach dem in­di­vi­du­ell gewählten Namen zu ergänzen. Früher waren auch die Rechts­form­zu­sät­ze „GmbH & Cie.“ oder „GmbH & Comp.“ zulässig. Mitt­ler­wei­le sind diese Endungen nicht mehr gestattet.

Bei der Na­mens­ge­bung für die GmbH & Co. KG ist darauf zu achten, dass sich der Name der GmbH zwei­fels­frei vom Namen der GmbH & Co. KG un­ter­schei­det. Eine Un­ter­schei­dung nur durch den Rechts­form­zu­satz ist rechtlich nicht zulässig.

Beispiel:

Ist der Name der Kom­ple­men­tär-GmbH „Paulus GmbH“ kann die GmbH & Co. KG nicht „Paulus GmbH & Co. KG“ genannt werden. Zumindest eine Ab­wand­lung ist er­for­der­lich: „Paulus Produkte GmbH & Co. KG“ wäre statt­des­sen möglich oder die Um­be­nen­nung der GmbH in „Paulus Ver­wal­tungs-GmbH“.

Tipp

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Vor- und Nachteile der Rechts­form GmbH & Co. KG

Über die GmbH & Co. KG lässt sich zwar wirksam die Haftung des Haupt­ge­sell­schaf­ters begrenzen und gerade größere Un­ter­neh­mun­gen können zudem von mehr Fle­xi­bi­li­tät in der Aus­ge­stal­tung der Un­ter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on pro­fi­tie­ren; doch müssen neben den Vorteilen auch einige Nachteile ein­kal­ku­liert werden.

Vorteile

  1. Haf­tungs­be­schrän­kung: Der we­sent­li­che Vorteil dieser Rechts­form; statt als Haupt­ge­sell­schaf­ter einer KG mit dem Pri­vat­ver­mö­gen zu haften, haftet der Kom­ple­men­tär bei der GmbH & Co. KG nur in Höhe der Stamm­ein­la­ge der als Kom­ple­men­tär fun­gie­ren­den GmbH.
     
  2. Nach­fol­ge­re­ge­lung: Nach dem Tod eines Ge­sell­schaf­ters steht das Un­ter­neh­men nicht direkt vor der Auflösung – wie es der Fall sein könnte, wenn eine na­tür­li­che Person als Kom­ple­men­tär einer KG ein­ge­setzt ist. Denn eine GmbH ist „un­sterb­lich“. Es besteht auch nicht das Risiko, dass die Erben eines Ge­sell­schaf­ters dessen Haf­tungs­ri­si­ko „erben“.
     
  3. Ge­stal­tungs­spiel­raum in der Ge­schäfts­füh­rung: Die GmbH & Co. KG bietet sich an, um die Ge­schäfts­füh­rung zu zen­trie­ren, wenn viele Kom­man­di­tis­ten in­vol­viert sind. Ein ei­gent­lich nicht zur Ver­tre­tung der KG befugter Kom­man­di­tist kann zum Ge­schäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH bestellt werden und darüber auch die KG lenken. Zudem kann ein Ge­schäfts­füh­rer der GmbH auch dann Lei­tungs­auf­ga­ben in der KG über­neh­men, wenn er selbst gar nicht als Ge­sell­schaf­ter am Ge­sell­schafts­ka­pi­tal beteiligt ist („Fremd­ge­schäfts­füh­rung“).
     
  4. Ver­ein­fach­te Aufnahme von Ge­sell­schaf­tern und In­ves­to­ren: Soll der KG-Ge­sell­schafts­ver­trag geändert werden, bedarf es dazu keiner no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung. Än­de­run­gen müssen lediglich notariell zum Han­dels­re­gis­ter gemeldet werden. Durch die Aufnahme neuer Kom­man­di­tis­ten kann flexibel neues Ei­gen­ka­pi­tal beschafft werden.
     
  5. Un­kom­pli­zier­ter Zugriff auf Un­ter­neh­mens­ge­winn: Für einen Kom­man­di­tis­ten ist es relativ einfach, sich den Gewinn der KG aus­schüt­ten zu lassen. Auch in einer GmbH & Co. KG bekommt der Kom­man­di­tist sein ver­ein­bar­tes Gehalt plus 4 Prozent auf seine Einlage. Der Rest wird an­teils­mä­ßig auf alle Ge­sell­schaf­ter auf­ge­teilt. Im Vergleich dazu ist der Zugriff eines GmbH-Ge­sell­schaf­ters auf den Gewinn der GmbH schwierig.
     
  6. Steu­er­vor­tei­le: Die Rechts­form bietet diverse Steu­er­vor­tei­le (siehe Abschnitt „Steu­er­li­che Aspekte der GmbH & Co. KG“).

Nachteile

  1. Ka­pi­tal­be­schaf­fung: Da bei der Rechts­form GmbH & Co. KG keine na­tür­li­che Person un­be­schränkt haftet, wird sie häufig als weniger kre­dit­wür­dig ein­ge­stuft als bei­spiels­wei­se eine KG.
     
  2. Ver­wal­tungs­auf­wand: Die Gründung ist deutlich auf­wen­di­ger als bei einer reinen GmbH, da zwei separate Un­ter­neh­men gegründet werden müssen. Auch im laufenden Betrieb müssen alle Ver­wal­tungs­ak­te (Buch­füh­rung und Bi­lan­zie­rung etc.) doppelt aus­ge­führt werden, separat für beide Ge­sell­schaf­ten.
     
  3. Kosten: Der Be­ra­tungs­be­darf ist in der Grün­dungs­pha­se relativ hoch. Auch die laufenden Kosten sind aufgrund der zwei Un­ter­neh­men höher im Vergleich zu einer reinen KG oder GmbH.

Steu­er­recht­li­che Aspekte der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG bietet einigen Steu­er­ge­stal­tungs­spiel­raum. Wir können an dieser Stelle nicht alle möglichen steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen dar­stel­len, sondern be­schrän­ken uns darauf, we­sent­li­che Aspekte auf­zu­füh­ren. Für eine um­fas­sen­de und in­di­vi­du­el­le Beratung sollten Sie einen Steu­er­be­ra­ter aufsuchen.

Die Gewinne, die von der GmbH & Co. KG an die Kom­ple­men­tä­re aus­ge­schüt­tet werden, un­ter­lie­gen dem per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er­satz des je­wei­li­gen Kom­ple­men­tärs. Sie werden nicht der Kör­per­schaft­steu­er un­ter­wor­fen, wie das bei einer GmbH der Fall ist.

Da die GmbH & Co. KG eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ist, kann für die Ge­wer­be­steu­er ein Frei­be­trag von 24.500 Euro geltend gemacht werden. In den Fol­ge­jah­ren un­ter­liegt das Un­ter­neh­men dann einer günstigen Staf­fel­re­ge­lung.

Zudem können die Kom­man­di­tis­ten die an­fal­len­de Ge­wer­be­steu­er in Höhe des vom Hebesatz un­ab­hän­gi­gen Pau­schal­be­trags auf ihre Ein­kom­men­steu­er anrechnen, sofern sie ein­kom­mens­steu­er­pflich­tig sind. Dies führt zu einer deut­li­chen Ge­wer­be­steu­er­ent­las­tung.

Ebenfalls vor­teil­haft: Die Kom­man­di­tis­ten können Verluste der KG mit ihren anderen ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten ver­rech­nen.

Was ist der Un­ter­schied zur GmbH?

Eine häufige Frage von Gründern ist die nach dem Un­ter­schied zwischen einer GmbH und einer GmbH & Co. KG. Der wich­tigs­te: Eine GmbH ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die GmbH & Co. KG eine Per­so­nen­ge­sell­schaft.

Eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist steu­er­lich ganz anders zu bewerten als eine Per­so­nen­ge­sell­schaft. Bei einer GmbH kann z. B. der Ge­wer­be­steu­er-Frei­be­trag nicht genutzt werden. Auch im Fall von Verlusten ist die GmbH & Co. KG flexibler: Denn bei einer GmbH lassen sich Verluste nicht mit anderen Ein­künf­ten der Ge­sell­schaf­ter ver­rech­nen. Als Faust­for­mel kann gelten: Immer wenn Gewinne primär an die Ge­sell­schaf­ter fließen sollen, ist eine Per­so­nen­ge­sell­schaft steu­er­lich günstiger.

Daneben un­ter­schei­det sich auch der Ver­wal­tungs­auf­wand. Viele Abläufe in einer GmbH & Co. KG sind un­bü­ro­kra­ti­scher zu regeln als in einer GmbH, z. B. bei einem Ge­sell­schaf­ter­wech­sel oder Hin­zu­nah­me neuer Ge­sell­schaf­ter. Gleich­zei­tig ist der laufende Ad­mi­nis­tra­ti­ons­auf­wand in der kom­bi­nier­ten Rechts­form sehr viel höher, da zwei Ge­sell­schaf­ten geführt werden müssen.

Fazit: Ist die GmbH & Co. KG die richtige Rechts­form?

Welche Rechts­form für das eigene Un­ter­neh­men die richtige ist, lässt sich nicht pauschal be­ant­wor­ten. Eine große Rolle spielen die Prä­fe­ren­zen des Un­ter­neh­mers bzw. Haupt­ge­sell­schaf­ters.

Für kleine Grün­dun­gen sind häufig die UG oder die GmbH der Rechts­form GmbH & Co. KG vor­zu­zie­hen, da sie im laufenden Betrieb deutlich weniger Bü­ro­kra­tie ver­ur­sa­chen. Wer eine etwas güns­ti­ge­re Lösung als die GmbH & Co. KG anstrebt, sollte einen Blick auf die UG & Co. KG werfen. Hier wird statt des Stamm­ka­pi­tals von 25.000 Euro für die GmbH nur 1 Euro Stamm­ka­pi­tal für die UG benötigt. Ansonsten gelten für die UG innerhalb einer UG & Co. KG die gleichen Vor­schrif­ten wie für die GmbH innerhalb einer GmbH & Co. KG.

Für be­stehen­de Un­ter­neh­men, die aktuell als KG geführt werden, kann der Wechsel in eine GmbH & Co. KG loh­nens­wert sein, um die in­di­vi­du­el­le Haftung zu begrenzen und die Nachfolge zu ver­ein­fa­chen, da die GmbH dauerhaft bestehen bleiben kann und mit dem Tod eines GmbH-Ge­sell­schaf­ters keine Lücke entsteht. Außerdem wird bei der GmbH & Co. KG das Haf­tungs­ri­si­ko nicht an die Erben wei­ter­ge­ge­ben.

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