Die Umsatzsteuer, auch als Mehrwertsteuer bekannt, wird auf alle gehandelten Waren oder Dienstleistungen erhoben. Das bedeutet in der Regel, dass Selbstständige diese Steuer einerseits beim Einkauf von Gütern selber zahlen (Vorsteuer) und sie andererseits auf ihre verkauften Waren vom Kunden erheben (Umsatzsteuer) müssen. Die gezahlte Vorsteuer wird von der erhobenen Umsatzsteuer abgezogen – der Restbetrag geht ans Finanzamt.
Die Umsatzsteuer zahlen alle Selbstständigen, sofern sie nicht von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Doch genau wie die Einkommensteuererklärung müssen Selbstständige auch die Umsatzsteuererklärung in jedem Falle jährlich einreichen – unabhängig davon, ob sie tatsächlich Umsatzsteuer zahlen müssen oder nicht.
Ist man umsatzsteuerpflichtig, so fällt nicht nur die jährliche Umsatzsteuererklärung an, sondern ggf. auch die regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung. Existenzgründer übermitteln diese anfangs oft vierteljährlich und später, je nach Umsatzentwicklung monatlich ans Finanzamt. Allerdings gibt es auch hier eine mögliche Ausnahme: Wenn die im Vorjahr gezahlten Steuern eine bestimmte Grenze nicht überschreiten (im Jahr 2017 lag diese bei 1.000 Euro), kann man sich von der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien lassen. Dann bleibt der Aufwand auf die jährliche Umsatzsteuererklärung beschränkt.
Für Gewerbebetreibende fällt zusätzlich dieGewerbesteuererklärung an. Hat ein Unternehmen Angestellte, so muss es außerdem eine jährliche, monatliche oder vierteljährliche Lohnsteuervoranmeldung ans Finanzamt übermitteln und die anfallende Lohnsteuer abführen. Doch spätestens, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, sollte ohnehin ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.