Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der jeweiligen Lohnsteuerklasse eines Arbeitnehmers ab. Diese richtet sich hauptsächlich nach seinen Einkünften und seinen sozialen Verhältnissen, allen voran seinem Familienstand. Man unterscheidet zwischen sechs Steuerklassen:
- Steuerklasse I: Singles
- Steuerklasse II: Alleinerziehende
- Steuerklasse III: Verheiratete (der mehr verdienende Partner)
- Steuerklasse IV: Verheiratete (beide Partner verdienen in etwa gleich viel)
- Steuerklasse V: Verheiratete (der weniger verdienende Partner)
- Steuerklasse VI: Nebenjob
Je nach Klasse muss die Lohnsteuer erst ab einem bestimmten monatlichen Verdienst gezahlt werden. So darf man z. B. in der Steuerklasse I nicht mehr als 1.029 Euro brutto verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Arbeitnehmer aus Steuerklasse III müssen Lohnsteuer bezahlen, wenn ihr monatliches Brutto-Gehalt über 1.952 Euro liegt.
Ferner gelten für die verschiedenen Steuerklassen diverse Freibeträge, die der Arbeitgeber schon beim Lohnsteuerabzug automatisch mitberücksichtigt. Arbeitnehmer profitieren u. a. von einem Grundfreibetrag von 9.000 Euro pro Jahr (9.168 Euro ab 2019), viele können auch einen oder mehrere Kinderfreibeträge, eine Alleinerziehendenentlastung oder eine Arbeitnehmerpauschale geltend machen, um ihre Steuerschuld zu mildern.
Jenseits der monatlichen Verdienstgrenzen und unabhängig von Freibeträgen gilt grundsätzlich das Prinzip der Steuerprogression: Wer wenig verdient, zahlt auch wenig Lohnsteuer – und umgekehrt. Die unterschiedlich hohen Steuerlasten, die sich daraus ergeben, lassen sich anhand zweier Beispiele darstellen:
- Matilde ist 25 Jahre alt, Single und kinderlos. In ihrem Job in einer Marketing-Agentur verdient sie monatlich 2.500 Euro brutto. Davon behält der Arbeitgeber 299,50 Euro Lohnsteuer ein. Da Matilde kein Mitglied einer Kirche ist, muss sie auch keine Kirchensteuer zahlen, dafür aber einen Solidaritätszuschlag von 16,47 Euro sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 515,63 Euro. Ihr bleibt ein Netto-Lohn von 1.668,40 Euro.
- Paul ist 35 Jahre alt, verheiratet und Vater eines Kindes, für das ihm der Kinderfreibetrag von 7.428 Euro (Stand: 2018) zusteht. Seine Frau ist auch berufstätig und verdient etwas mehr als Paul. Beide haben die Steuerklasse IV gewählt. Von seinem Gehalt von 3.500 Euro muss er 559 Euro als Lohnsteuer entrichten. Der Soli beträgt in seinem Fall 25,28 Euro. Da er zudem getauft und Kirchenmitglied ist, muss er Kirchensteuer in Höhe von 41,37 Euro zahlen. Verrechnet mit seinen individuellen Sozialabgaben (713,13 Euro) kommt Paul auf einen Netto-Verdienst von 2.161,22 Euro.
Da der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer zuständig ist und diese am Ende des Monats ohnehin auf der Lohnabrechnung erscheint, gibt es für Arbeitnehmer in der Regel keinen Grund, die Kalkulation selbst vorzunehmen. Wer sich dennoch dafür interessiert, kann elektronische Rechenprogramme wie den Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen nutzen. Damit lassen sich auch komplizierte Kalkulationen durchführen – z. B. für Ehepaare, bei denen das sogenannte Ehegattensplitting oder das Faktorverfahren angewendet werden muss.