Tatsächlich ist es nicht immer leicht zu definieren, wann es sich um ein Unternehmen handelt, das Gewerbesteuern zahlen muss. Ausschlaggebend sind die Kriterien Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Das trifft allerdings auch auf selbstständige Tätigkeiten zu, für diese ist jedoch keine Gewerbesteuer zu zahlen.
Eine Unterscheidung zwischen einem Gewerbebetrieb und einer selbstständigen Tätigkeit ist also anders vorzunehmen. Als wichtiges Unterscheidungskriterium gilt hier, dass bei der selbstständigen Tätigkeit die geistige und schöpferische Arbeit im Vordergrund steht.
Im Zweifel kann man sich an die Katalogberufe halten, wie sie in § 18 des Einkommensteuergesetzes als freiberufliche Tätigkeiten festgehalten sind. Darunter fallen Berufe im wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtendem oder erzieherischem Bereich, aber auch Ärzte, Steuerberater und Lotsen. Daneben gibt es Tätigkeiten, die nicht in der Liste der Katalogberufe auftauchen und dennoch keine Gewerbe sind. So fallen beispielsweise Tätigkeiten der sogenannten Urproduktion wie Land- und Forstwirtschaft nicht unter den Begriff Gewerbe.
Am Ende entscheidet das Finanzamt, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit oder einen Gewerbebetrieb handelt. Steuerzahler sind hier allerdings nicht machtlos. Sie können dem Finanzamt Argumente liefern, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Eventuell hilft auch das Gespräch mit einem Steuerberater, um die richtigen Argumente zu finden.