Für einen korrekten Bewirtungsbeleg unterscheidet man zwischen zwei Arten der Bewirtung, der Kundenbewirtung (etwa ein Geschäftsessen) und der Mitarbeiterbewirtung. Diese Unterscheidung ist wichtig, da man die Bewirtung von Mitarbeitern bis zu zwei Mal im Jahr zu 100 Prozent steuerlich absetzen kann, sofern der Betrag pro Anlass und Arbeitnehmer 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Kosten, die über diesen Freibetrag hinausgehen, sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Bewirtung von Kunden hingegen ist nur zu 70 Prozent abzugsfähig. Aus einem Bewirtungsbeleg muss also klar hervorgehen, wer bewirtet wurde. Sollten Mitarbeiter am Geschäftsessen teilnehmen, so ist ihr Anteil ebenfalls nur zu 70 Prozent abzugsfähig. Eine Mitarbeiterbewirtung ist gegeben, wenn die Bewirteten zu 100 Prozent Unternehmensangehörige sind. Bei betrieblich veranlassten Veranstaltungen, an denen auch Geschäftspartner teilnehmen, müssen die Kosten entsprechend aufgeteilt werden. Eine weitere wichtige Unterscheidung für den Bewirtungsbeleg betrifft den Rechnungsbetrag, denn die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde von 150 auf 250 Euro angehoben.
Handelt es sich also um Kleinbetragsrechnungen (bis zu 250 Euro), müssen andere Angaben auf dem Beleg stehen, als wenn die Summe des Belegs über 250 Euro beträgt. Allerdings betrifft dies nur die Regelung nach dem Umsatzsteuergesetz, wobei auf einer Rechnung mit einem Rechnungsbetrag über 250 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) weitere Angaben notwendig sind, nämlich die Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Restaurants, der Nettobetrag, der Mehrwertsteuerbetrag und der Steuersatz sowie Name und Anschrift des Unternehmens, an das die Rechnung gestellt wurde. Für Bewirtungsquittungen über 150 Euro brutto gilt jedoch nach wie vor, dass Name und Anschrift des bewirtenden Unternehmens angegeben werden müssen. Grund dafür ist, dass zwar das Umsatzsteuergesetz geändert wurde, nicht aber die Einkommensteuerrichtlinie betreffend der Bewirtungsbelege. Für einen korrekten Bewirtungsbeleg unterscheidet man zwischen zwei Arten der Bewirtung, der Kundenbewirtung (etwa ein Geschäftsessen)undder Mitarbeiterbewirtung. Diese Unterscheidung ist wichtig, da man die Bewirtung von Mitarbeitern bis zu zwei Mal im Jahr zu 100 Prozent steuerlich absetzen kann, sofern der Betrag pro Anlass und Arbeitnehmer 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Kosten, die über diesen Freibetrag hinausgehen, sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Bewirtung von Kunden hingegen ist nur zu 70 Prozent abzugsfähig. Aus einem Bewirtungsbeleg muss also klar hervorgehen, wer bewirtet wurde. Sollten Mitarbeiter am Geschäftsessen teilnehmen, so ist ihr Anteil ebenfalls nur zu 70 Prozent abzugsfähig. Eine Mitarbeiterbewirtung ist gegeben, wenn die Bewirteten zu 100 Prozent Unternehmensangehörige sind. Bei betrieblich veranlassten Veranstaltungen, an denen auch Geschäftspartner teilnehmen, müssen die Kosten entsprechend aufgeteilt werden.
Eine weitere wichtige Unterscheidung für den Bewirtungsbeleg betrifft den Rechnungsbetrag, denn die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde von 150 auf 250 Euro angehoben. Handelt es sich also um Kleinbetragsrechnungen (bis zu 250 Euro), müssen andere Angaben auf dem Beleg stehen, als wenn die Summe des Belegs über 250 Euro beträgt. Allerdings betrifft dies nur die Regelung nach dem Umsatzsteuergesetz, wobei auf einer Rechnung mit einem Rechnungsbetrag über 250 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) weitere Angaben notwendig sind, nämlich die Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Restaurants, der Nettobetrag, der Mehrwertsteuerbetrag und der Steuersatz sowie Name und Anschrift des Unternehmens, an das die Rechnung gestellt wurde.
Für Bewirtungsquittungen über 150 Euro brutto gilt jedoch nach wie vor, dass Name und Anschrift des bewirtenden Unternehmens angegeben werden müssen. Grund dafür ist, dass zwar das Umsatzsteuergesetz geändert wurde, nicht aber die Einkommensteuerrichtlinie betreffend der Bewirtungsbelege.