Gemäß § 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Umsatzsteuer in Deutschland „nach vereinbarten Entgelten“ berechnet. Die Umsatzsteuerschuld eines Unternehmers entsteht somit im Prinzip, sobald Leistung ganz oder teilweise erbracht wurde. In der Praxis bedeutet das: im Moment der Rechnungsstellung. Diese Art der Umsatzsteuerberechnung wird Soll-Besteuerung genannt.
Die Soll-Versteuerung hat einen spezifischen Nachteil: Die berechnete Umsatzsteuer muss bereits nach der Rechnungsstellung abgeführt werden, also unter Umständen, bevor der Kunde die Rechnung mitsamt der Umsatzsteuer gezahlt hat. Um kleineren Unternehmen diesen Nachteil zu ersparen, gewährt der Gesetzgeber gemäß § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Möglichkeit, eine Ist-Besteuerung zu beantragen, bei der die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird, das heißt also, erst gezahlt werden muss, wenn auch der Kunde gezahlt hat.
Art der Besteuerung | Zeitpunkt der Besteuerung |
Soll-Besteuerung | Versteuerung nach dem vereinbarten Entgelt (nach der Rechnungsstellung) |
Ist-Besteuerung | Versteuerung nach dem vereinnahmten Entgelt (nach der Zahlung) |
Ein Gewerbetreibender, der eine Ist-Besteuerung beantragen möchte, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen.
- Der Gesamtumsatz des Unternehmers betrug im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 500 000 Euro.
- Dem Unternehmer wurden gemäß § 148 AO Erleichterungen bei Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bewilligt.
Kleingewerbebetriebe erfüllen in der Regel beide Kriterien. Sie können die ihren Kunden berechnete Umsatzsteuer am Ende des Voranmeldezeitraums (oder am Ende des Jahres, wenn keine Pflicht zur Voranmeldung besteht) abführen, in dem die Kunden die Rechnungen jeweils bezahlt haben.