Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist laut Handelsgesetzbuch (§ 1 HGB)in den meisten Fällen ein Kaufmann. Das können Einzelpersonen sein, aber grundsätzlich auch beliebige Gesellschaften (§ 6 HGB). Man unterscheidet hierbei verschiedene Typen des Kaufmannstatus:
- Istkaufmann – er bildet so etwas wie die Grundform: Jede natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das den Kaufmannsstatus erfordert, gilt als Istkaufmann.
- Kannkaufmann – eine natürliche Person, die freiwillig ihren Gewerbebetrieb ins Handelsregister eintragen lässt und dadurch den Kaufmannsstatus erlangt,
- Formkaufmann – eine Gesellschaft, die aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufmann eingestuft wird.
Daneben kennt man noch die Begriffe des Fiktivkaufmanns und des Scheinkaufmanns. Ein Fiktivkaufmann ist eine Person oder Gruppe, die unrechtmäßig ins Handelsregister eingetragen wurde. Ein Scheinkaufmann ist hingegen eine Person ohne Kaufmannsstatus (und ohne Eintrag im Handelsregister), die gezielt den Anschein erweckt, diesen Status zu besitzen.
Laut Handelsgesetzbuch ist zunächst jeder, der ein Gewerbe betreibt, ein Kaufmann – das heißt, das Gesetz wird auf ihn angewendet, und im Sprachgebrauch ist er ein Istkaufmann. Ausgenommen sind Gewerbebetriebe, die dies nach „Art oder Umfang“ (wie es im Gesetz heißt) nicht erfordern – die sogenannten Kleingewerbebetriebe. Forst- und landwirtschaftliche Betriebe sowie Freiberufler zählen nicht zu dieser Kategorie. Kleingewerbetreibendesowie größereForst- und Landwirte haben aber die Möglichkeit, freiwillig den Status eines Kaufmanns zu erlangen. Damit werden sie zu Kannkaufleuten.
Um zu einem Kannkaufmann zu werden, muss man sich ins Handelsregister eintragen lassen. Damit ist der Eintrag bei Kannkaufleuten konstitutiv: Erst dadurch wird man zum Kaufmann. Der Istkaufmann ist hingegen schon vor dem Handelsregistereintrag ein Kaufmann. Der Eintrag ist zwar obligatorisch, er hat aber in dem Fall aber nur eine deklaratorische Wirkung.
Ab welchem Geschäftsumfang man einen Gewerbebetrieb nach Art eines Kaufmanns führen muss, legt das Handelsgesetzbuch genau fest: Seit Anfang 2016 beginnt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung mitsamt Jahresabschlüssen bei 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn pro Jahr (§ 241a HGB). Als weitere Kriterien dafür werden oft bestimmte weitere Merkmale angeführt, die zum Beispiel die Anzahl der Mitarbeiter, die Geschäftsstruktur, Vielfalt von Produkten oder Dienstleistungen oder die Lagerhaltung betreffen.
Eine Eintragung ins Handelsregister ist relativ einfach: Name und Rechtsform des Unternehmens, ein Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls die Höhe des Stammkapitals werden im Handelsregister festgehalten. Dafür ist ein notariell beglaubigter Antrag für das zuständige Registergericht nötig, für den Gebühren anfallen. Sollte es keine Beanstandungen vom Gericht geben, kann eine Eintragung innerhalb weniger Tage erfolgen.