Für Kaufleute ist das Handelsgesetzbuch das speziellere Gesetz und gilt daher vor dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Geschäftsleben geht man von einer anderen Interessenlage aus als im Privatleben, deshalb unterscheiden sich HGB und BGB an einige Stellen erheblich. So gelten für Verträge zwischen Kaufleuten beispielsweise strenge Rügefristen. Ein Kaufmann muss eingehende Waren unverzüglich auf Güte, Menge und Art prüfen und bei Mängeln sofort rügen. Tut er dies nicht, verliert er unter Umständen sein Recht auf Gewährleistung. Ist der Kunde eine Privatperson beträgt die Rügefrist hingegen zwei Jahre. Auch die Sorgfaltspflicht ist besonders: Anders als im Zivilrecht müssen Kaufleute sehr viel höhere Sorgfalt walten lassen.
Auch abgesehen von den Unterschieden zwischen HGB und BGB gelten für Kaufleute besondere Rechte und Pflichten. Dies beginnt schon bei der Namensgebung. Die Firma ist der handelsrechtliche Name des Unternehmens, unter dem es im Handelsregister eingetragen ist. Man kann zwischen einem Personennamen (Name des Geschäftsführers), einem Sachnamen (der das Tätigkeitsfeld beschreibt) oder einem Fantasienamen wählen – wichtig ist die Unterscheidbarkeit zu anderen Unternehmen. Außerdem muss der Grundsatz der Firmenwahrheit beachtet werden: Kaufleute dürfen ihrem Unternehmen keinen Namen geben, der Dritten eine Leistung verspricht, die das Unternehmen nicht einhalten kann. Alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen müssen zudem ihre Rechtsform in den Namen mit aufnehmen.
Des Weiteren haben Kaufleute bestimmte Pflichtangaben in Geschäftsbriefen zu berücksichtigen, dazu zählen ganz ausdrücklich auch E-Mails und Faxe. Die Pflichtangaben bringt man im Briefkopf oder der Fußleiste unter. Dazu zählen der Name des Unternehmens inklusive der Rechtsform, der Sitz des Unternehmens, das zuständige Registergericht und die Registernummer. GmbHs, AGs und UGs geben zusätzlich alle Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder und Vorsitzende des Aufsichtsrats mit an.
Ein besonderes Recht, das Kaufleute genießen, ist die Möglichkeit, Prokura zu erteilen. Damit stellt ein Kaufmann eine geschäftliche Vollmacht an Mitarbeiter aus. Diese dürfen dann im Namen des Unternehmens Geschäfte tätigen.
Kaufleute haben umfangreiche Pflichten bei Buchführung und Jahresabschluss: Die doppelte Buchführung ist bis auf wenige Ausnahmen (Einzelkaufleute mit geringem Umsatz) obligatorisch. Außerdem besteht die Pflicht zur Inventur und zur Bilanzierung. Größere Personengesellschaften und alle Kapitalgesellschaften sind außerdem zur Publikation des Jahresabschlusses verpflichtet. Das bedeutet: Der Jahresabschluss muss im Bundesanzeiger für alle zugänglich veröffentlicht werden.