Nicht jedes Gewerbe muss nach kaufmännischen Regeln geführt werden, zu denen auch der Eintrag ins Handelsregister gehört. Das Handelsgesetzbuch und die Abgabenordnung nennen aber übereinstimmend zwei eindeutige Grenzwerte dafür, ob der Umfang einer gewerblichen Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb nach kaufmännischen Regeln erfordert oder ein Kleingewerbe ohne Handelsregistereintrag zulässig ist (§ 241a HGB, § 141 Abs. 1 Satz 1 und 4 AO). Diese Grenzwerte sind jeweils:
- 600.000 Euro jährliche Umsatzerlöse oder
- 60.000 Euro Jahresüberschuss.
Weitere Bedingungen werden dort nicht genannt.
Allerdings gibt es zu diesem Themenbereich unterschiedliche Darstellungen. Während zum Beispiel die IHK Hannover allein diese Bedingungen nennt, weist die IHK-Berlin darauf hin, dass es auf das „Gesamtbild“ des Unternehmens ankomme und nur eine „Gesamtschau die Beurteilung des Unternehmens“ zulasse. Die dort genannten Kriterien sind unter anderem:
- Art der Geschäfte: Vielfalt der Aktivitäten (Erzeugnisse, Geschäftsbeziehungen, Leistungen), Fremdfinanzierungen (Inanspruchnahme und Gewährung), Teilnahme am Wechsel-, Scheck- und Frachtverkehr, größere Lagerhaltung, viel Werbung
- Umfang der Geschäfte: Umsatzvolumen, Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl der Beschäftigten, Zahl und Größe der Betriebsstätten, Auslandsfilialen
- Gesamtumsatz (je nach Branche/Art des Gewerbes – Richtwerte): Produktion, Großhandel und Gaststätten ab 300.000 Euro, Einzelhandel und Hotellerie ab 250.000 Euro, Dienstleistungen ab 175.000 Euro
- Betriebsvermögen: ab 100.000 Euro
- Kreditvolumen: ab 50.000 Euro
Eines haben die zur Handelsregistereintragung verpflichteten Unternehmen gemeinsam: Ihre Vertreter müssen einen sogenannten kaufmännischen Geschäftsbetrieb führen, der eine Kaufmannseigenschaft begründet und unter die handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs fällt (§§ 1 und 2 HGB).
Keine Eintragspflicht ins Handelsregister haben dagegen grundsätzlich Freiberufler sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) bilden insofern eine weitere Ausnahme, als dass sie juristisch gesehen gar keine Gesellschaften sind. Sie alle können sich aber freiwillig (und somit konstitutiv, also rechtserzeugend) im Handelsregister eintragen lassen. Dadurch werden Kleingewerbebetreibende, Freiberufler und Landwirte zu eingetragenen Kaufleuten (e. K.) und die GbR würde in so einem Fall zu einer rechtsfähigen oHG (offenen Handelsgesellschaft).