Um zu wissen, wie man als Selbstständiger Steuern sparen kann, muss man sich auch mit den verschiedenen Steuerarten auseinandersetzen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Steuerarten, die für Selbstständige anfallen können:
Einkommensteuer
Unabhängig davon, ob jemand seine Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit oder einem Gewerbebetrieb bezieht – er zahlt Einkommensteuer. Diese Steuer bezieht sich auf den zu versteuernden Gewinn der Selbstständigkeit (Jahresüberschuss). Für Selbstständige ist dies in der Regel die wichtigste Steuer, denn viele Ausgaben eines Unternehmens können über sie gesenkt werden: Reduziert man den zu versteuernden Gewinn, so sinken auch die Steuer-Ausgaben des Freiberuflers.
Umsatzsteuer und Vorsteuer
Auch die Umsatzsteuer ist in der Regel für jeden Selbstständigen Pflicht: Selbstständige müssen grundsätzlich auf ihre Waren oder Dienstleistungen Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt) erheben, die sie an das Finanzamt abführen. Als Kleinunternehmer darf man die Umsatzsteuer allerdings auch entfallen lassen: Bleibt der Umsatz des Unternehmens unterhalb einer gesetzlich festgeschriebenen Grenze, hat man die Möglichkeit, die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Derzeit gilt dies bei einem Vorjahresumsatz von bis zu 22.000 Euro (Stand Jahr 2021). Die aktuelle Höhe finden Sie auch im UstG §19. In diesem Falle erhebt man keine Umsatzsteuer. Damit sparen sich Kleinunternehmer und Behörden in erster Linie Aufwand. Machen Kleinunternehmen allerdings primär Geschäfte mit Endverbrauchern (nicht mit anderen Unternehmen), so erlangen sie durch die Kleinunternehmerregelung auch einen Wettbewerbsvorteil: Der Endpreis ihrer Produkte ist für den Verbraucher niedriger, da dieser keine Umsatzsteuer zahlt.
In diesem Zusammenhang sollte auch die Vorsteuer erwähnt werden: Die Vorsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Bezeichnung für die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer auf bestimmte Waren aufwendet. Vorsteuer leistet jedes Unternehmen, sobald es betriebsnotwendige Waren oder Rohstoffe einkauft und dabei automatisch die darauf anfallende Umsatzsteuer mitbezahlt. Den Betrag erhält es mittels der Umsatzsteuer-Voranmeldung vom Finanzamt zurück. Dies ist der sogenannte Vorsteuerabzug: Das Unternehmen hat das Recht, die geleistete Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerzahllast abzuziehen.
Doch dies betrifft ausschließlich Unternehmen, die auch umsatzsteuerpflichtig sind. Hat man sich von der Umsatzsteuer befreien lassen (Kleinunternehmerregelung), so wird die Umsatzsteuer gar nicht erst erhoben.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer fällt nur für diejenigen Selbstständigen an, die ein Gewerbe angemeldet haben. Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer sind im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt. Die Höhe der Steuer, die der Gewerbebetreibender zahlen muss, wird vom Finanzamt auf der Grundlage des festgestellten Gewinns ermittelt und im Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt. Als Freiberufler spart man die Ausgaben für diese Steuer gänzlich.
Lohnsteuer
Selbständige, die Arbeitnehmer beschäftigen, haben in der Regel den zusätzlichen Aufwand der monatlichen Lohnsteuer. Als Arbeitgeber übermittelt man diese aber lediglich für den Arbeitnehmer ans Finanzamt – das bedeutet zwar buchhalterische Arbeit, die Steuer-Ausgaben selbst werden jedoch nicht vom Freiberufler oder Gewerbebetreibenden, sondern vom Arbeitnehmer getragen.