Grundsätzlich unterscheidet man zwei Abschreibungsarten: planmäßige und außerplanmäßige. Die erste Art erfolgt nach einem Plan: Die Kosten von Anlagegütern, die man nur zeitlich begrenzt nutzen kann, werden auf die (geschätzten) Nutzungsjahre aufgeteilt und jeweils anteilsmäßig in diesen Jahren abgeschrieben. Lässt sich die Nutzungsdauer nicht verlässlich einschätzen (etwa bei Lizenzen oder Firmenkäufen), werden im Handelsgesetzbuch zehn Jahre angesetzt. Das Einkommensteuergesetz nennt beim Firmenwert eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Dabei kann die Abnutzung eines Wirtschaftsgutes ganz verschiedene Gründe haben. Beispiele sind
- Verschleiß
- Ablauf von Rechten
- äußere Einflüsse (Witterung)
- technischer Fortschritt
Im Gegensatz zur planmäßigen Abschreibung steht die außerplanmäßige Abschreibung, und zwar auch für Gegenstände des Umlaufvermögens: Wenn etwa eine Maschine vorzeitig irreparabel beschädigt wird oder eine Beteiligung an Marktwert verliert (zum Beispiel der Börsenwert von Aktien), können Sie diese Wertminderung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr abschreiben.