Eine KG bietet Gesellschaftern zahlreichen Vorteile und eignet sich besonders gut für Familienunternehmen. Wer als Komplementär in die Kommanditgesellschaft eintreten möchte, der sollte sich allerdings seiner Verantwortung bewusst sein und die Entscheidung gründlich abwägen. Folgendes Beispiel verdeutlicht die Folgen einer unüberlegten Entscheidung:
Jörg Weise hat schon immer davon geträumt, sein eigener Chef zu sein. Nach reichlicher Überlegung beschließt er, sich mit dem Vertrieb innovativer Büromöbel selbstständig zu machen. Ausklappbare und in ihrer Höhe verstellbare Tische, Bürostühle mit integrierter Massagefunktion und Lampen, die ihre Lichtstärke dem Tageslicht anpassen – das sollen in Zukunft seine Verkaufsschlager werden.
Seine Schwester Anja und sein Bruder Alexander sind begeistert von der Geschäftsidee und wollen sich mit einem beachtlichen Geldbetrag daran beteiligen. Da der ehemalige Kommilitone von Alexander erst vor einigen Jahren eine Kommanditgesellschaft gegründet hat, weiß Alexander um die Vorteile dieser Rechtsform und kann Jörg schnell davon überzeugen, eine KG zu gründen. Für Jörg Weise war von vornherein klar, dass er das Unternehmen leiten möchte und so bringt er als Komplementär ein Kapital von rund 30.000 Euro in das Unternehmen „BüroInnovativ“ mit ein. Seine Geschwister Anja und Alexander beteiligen sich als Kommanditisten mit jeweils 10.000 Euro, die sie zeitgleich als Haftsumme in das Handelsregister eintragen lassen.
Ein Jahr lang laufen die Geschäfte gut, mit der Gewinnverteilung und der Verteilung der Verantwortlichkeiten sind alle Gesellschafter zufrieden. Doch im dritten Geschäftsjahr strömen zahlreiche Konkurrenten auf den Markt, die mit deutlich niedrigeren Preisen bei fast gleichbleibender Qualität überzeugen. „BüroInnovativ“ wird zahlungsunfähig und muss Schulden in Höhe von 100.000 Euro begleichen. Doch dazu reicht das vorhandene Kommanditkapital (30.000 Euro von Jörg Weise und jeweils 10.000 Euro von seinen Geschwistern) nicht aus.
Anja und Alexander verlieren jeweils 10.000 Euro, haben damit aber ihre Pflicht als Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft erfüllt – ihr privates Vermögen bleibt unangetastet. Jörg als Komplementär muss hingegen die restliche Schuld in Höhe von 50.000 Euro selbst begleichen. Und dabei spielt es keine Rolle, ob er über ausreichend finanzielle Mittel auf seinem Bankkonto verfügt. Zur Tilgung werden im Zweifel auch sein Auto, sein Haus, seine Wohnung – also auch sein Sacheigentum – herangezogen.
Die KG aufzulösen, würde in dem Fall nichts bringen. Denn auch nach einer Auflösung muss Jörg Weise weiterhin mit seinem Privatvermögen die Schulden begleichen. Wer als Komplementär eine KG gründen möchte, sollte sich dieser Verantwortung bewusst sein. Das Haftungsrisiko hätte Jörg Weise nur mindern können, wenn er als Komplementär eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft eingesetzt hätte.