Ein Beispiel: An einem regnerischen Tag treffen sich die CEOs des Technologie-Start-ups PinkSkyWear und des großen Konzerns ÜberfliegerTech. PinkSkyWear hat ein innovatives Produkt entwickelt, kann sich aber das Patent dafür nicht leisten und erwirtschaftet daher kaum Gewinne. Die Start-up-Eigentümer erwarten aber hohe Umsätze, sobald das Produkt auf dem Markt ist. Daher wollen sie das Unternehmen für 15 Millionen Euro verkaufen.
ÜberfliegerTech interessiert sich für das Produkt, rechnet aber mit langen Testphasen, bevor das Produkt unter neuem Namen auf den Markt kommen kann. Die Voraussagen des Start-ups, was die Umsatzhöhe betrifft, sehen sie mit Skepsis. Daher wollen sie zunächst nicht mehr als 8 Millionen Euro für PinkSkyWear zahlen, sehen aber durchaus das Potenzial des Produkts. Somit einigen sich die beiden Geschäftsführer auf eine Earn-out-Klausel.
Dafür wählen Sie eine objektiv nachprüfbare Bemessungsgröße: den Umsatzerlös. Im Fall, dass der Umsatz im Jahr nach dem Kauf 15 Millionen Euro erreicht, zahlt ÜberfliegerTech zusätzlich zum sofortigen Kaufpreis von 8 Millionen eine Summe von 7 Millionen an die ehemaligen Betreiber von PinkSkyWear. Erreicht das Zielunternehmen zumindest 7 Millionen Euro Umsatzerlös, zahlt Überflieger Tech eine anteilige Summe von 3 Millionen Euro. Wirft das Unternehmen weniger oder gar keine Umsätze ab, leistet ÜberfliegerTech keine zusätzlichen Zahlungen zum Basispreis.
Die Skepsis von ÜberfliegerTech wird bestätigt – das Produkt generiert weniger als 7 Millionen Euro. Um die Umsatzgröße nachprüfen zu können, hat sich der Verkäufer von PinkSkyWear das Recht gesichert, den Jahresabschluss und damit zusammenhängende Unterlagen von ÜberfliegerTech einzusehen. Der ehemalige Inhaber sollte prüfen, ob ÜberfliegerTech die Patentierung vorangetrieben hat, ob alle Umsatzchancen genutzt wurden und angemessen für das Produkt geworben wurde.