Ein nicht unwesentlicher Punkt für die Gesellschafter einer OHG ist ihre Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Wie bereits erwähnt, haften Sie auch mit Ihrem privaten Vermögen, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft betreiben. Dabei handelt es sich nicht nur um etwaige Ersparnisse, sondern alle pfändbaren Mittel einschließlich Immobilien oder Wertgegenstände. Dies gilt bis zum gesetzlich festgelegten Pfändungslimit.
Das Handelsgesetzbuch charakterisiert das Haftungsverhältnis als unbeschränkt sowie persönlich und gesamtschuldnerisch (§§ 105 Abs. 1, 128 HGB). D. h. dass jeder einzelne Gesellschafter notfalls für die gesamte Schuld gegenüber Dritten haftet – dies lässt sich auch nicht per Gesellschaftsvertrag einschränken oder ausschließen. Allerdings kann in einem solchen Fall der in Anspruch genommene Gesellschafter von den anderen Gesellschaftern einen Ausgleich verlangen.
Umso wichtiger ist es, Haftpflicht- und/oder Gewerbeversicherungen abzuschließen. Es bestehen Haftungsrisiken gegenüber Mitgesellschaftern und ein allgemeines Risiko in der jeweiligen Branche.
Im Gesellschaftsvertrag kann die Haftung nach innen jedoch beschränkt werden, beispielsweise auf die Höhe der jeweiligen Einlage des Gesellschafters. Dies beeinflusst allerdings nicht die Schuld gegenüber Dritten. Auch wenn ein Gesellschafter einen Vertrag abschließt und dann zahlungsunfähig wird, müssen die restlichen Gesellschafter zahlen.
Beispiel: Gesellschafter Schmitt trägt laut Gesellschaftsvertrag 40 Prozent der anfallenden Verbindlichkeiten, Gesellschafterin Özdemir 60 Prozent. Schließt Herr Schmitt jedoch einen Vertrag mit einem Zulieferer über 10.000 Euro und wird dann zahlungsunfähig, muss Frau Özdemir die Gesamtschuld von 10.000 Euro begleichen. Der Zulieferer ist nicht an geschäftsinterne Absprachen gebunden. Ihm steht vielmehr der gesamte Betrag zu, den die OHG ihm schuldet.
Neue Gesellschafter tragen alle Verbindlichkeiten mit, die die offene Handelsgesellschaft bis dato angehäuft hat.
Tritt ein Gesellschafter aus der OHG aus, haftet er fünf Jahre nach dem Austritt weiter (§ 160 HGB) – eventuell auch länger, wenn Rechtsverfahren anhängig sind. Dabei soll der Austritt als vollzogen gelten, wenn die Person aus dem Handelsregistereintrag der OHG ausgetragen ist. Falls kein entsprechender Eintrag vorgenommen wird, beginnt die Frist, sobald die Gesellschaft als Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters weiß – siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichtshof mit dem Aktenzeichen II ZR 284/05 BGH.
Auch wenn – etwa durch Beschluss der Gesellschafter – eine OHG aufgelöst wird, haften sie weiterhin mit ihrem Privatvermögen dafür, und zwar normalerweise ebenfalls fünf Jahre lang.