Die Geschäfte des Kaufmanns werden rechtlich als sogenannte Handelsgeschäfte behandelt. Zu den Handelsgeschäften zählen alle Geschäfte eines Kaufmanns, die im Rahmen des Gewerbebetriebs – und somit mit Betriebszugehörigkeit – erfolgen. Als betriebszugehörig gelten alle branchenüblichen Rechtsgeschäfte sowie die dazugehörigen Hilfsgeschäfte.
- Branchenübliche Rechtsgeschäfte: alle Geschäfte eines Kaufmanns, die den Gegenstand des Unternehmens betreffen.
- Hilfsgeschäfte: Geschäfte, die den Gegenstand des Unternehmens nicht direkt betreffen, aber dem Handelsgewerbe des Kaufmanns dienlich sind (z. B. Mieten von Geschäftsräumen, Kauf von Maschinen und Fahrzeugen).
Ebenfalls zu den Handelsgeschäften eines Kaufmanns zählen geschäftsähnliche Handlungen. Das sind juristisch gesehen Handlungen, die einen rechtlichen Zustand herbeiführen sollen – zum Beispiel eine Mahnung, durch die der Zahlungsverzug eintritt, oder eine Mängelanzeige, nach der ein Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung erhält. Keine Handelsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die ein Kaufmann privat und ohne Betriebszugehörigkeit tätigt.