In diesem Zusammenhang stellt sich vor allem die Frage nach der Haftung im Geschäftsverkehr. Auch diese wird im Sinne des Rechtsscheingedankens und dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend beantwortet: Gibt eine Person nämlich fälschlicherweise vor, ein Kaufmann zu sein, muss sie sich von Dritten auch als solcher behandeln lassen.
Das bedeutet nichts anderes, als dass ein Scheinkaufmann auch den Pflichten nachkommen muss, denen ein eingetragener Kaufmann nachkommen müsste. Gleichzeitig hat er aber keinerlei Ansprüche auf die mit dem Kaufmann-Status verbundenen Vorzüge. Auch im Streitfall muss der Scheinkaufmann sämtliche negative Konsequenzen selbst tragen. Dritte wiederum werden davor durch zahlreiche Gesetze geschützt. Voraussetzung dieser Schutzbedürftigkeit ist aber, dass der Dritte gutgläubig auf den vom Scheinkaufmann verfügten Rechtsschein eingegangen ist, also nicht von der fehlenden Kaufmannseigenschaft seines Gegenübers wusste. Andernfalls verfällt die Sorgfaltspflicht.
Übrigens ist das Auftreten als Scheinkaufmann per se kein Strafbestand. Eine Person kann sich aber durchaus strafbar machen, indem sie mit einer vorgegaukelten Kaufmannseigenschaft gegenüber Dritten betrügerische Absichten verfolgt.