Nutzen Sie betriebliche Gegenstände privat, z. B. den betrieblichen Kleintransporter für den privaten Umzug, dann tätigen Sie eine Privatentnahme in Höhe der Kosten, die diese Nutzung verursacht. Bei der Nutzung des Transporters sind das beispielsweise die gefahrenen Kilometer multipliziert mit den geschätzten Kosten pro Kilometer des betreffenden Modells.
Entnehmen Sie Waren, Gegenstände oder Leistungen aus dem Unternehmen, dann wirkt sich die Privatentnahme auch auf die Umsatzsteuer aus, denn Sie müssen die Entnahme der Umsatzsteuer unterwerfen. Das heißt: Für einen Artikel, den Sie für 1.190 Euro brutto verkauft hätten, aber nun privat entnehmen, müssen Sie 190 Euro Umsatzsteuer verbuchen und dann auch an das Finanzamt abführen. Das gleiche gilt, wenn Sie Leistungen des Unternehmens für private Zwecke nutzen. Repariert Ihr angestellter Heizungstechniker Ihre Heizungsanlage zu Hause, müssen Sie den gleichen Betrag als Privatentnahme verbuchen, den sie einem Kunden in Rechnung gestellt hätten, inklusive der Umsatzsteuer.
Nutzen Sie Betriebsvermögen privat, fällt für diese Nutzungsentnahme ebenfalls Umsatzsteuer an. Dadurch neutralisiert sich die abgezogene Vorsteuer, die im Zusammenhang mit Anschaffung und Unterhalt des betreffenden Gegenstands vom Finanzamt erstattet wurde.