Das Steuerrecht befasst sich in § 4 Abs. 1 Satz 8 mit Privateinlagen, wenn es den Begriff des Gewinns definiert. Grundsätzlich versteuern Sie als Unternehmer den Gewinn Ihres Unternehmens, nicht das Vermögen. Privateinlagen sind erfolgsneutral. Für das Unternehmen entsteht durch die Privateinlage weder ein Gewinn noch ein Verlust. Das heißt: Durch Privateinlagen können Sie das Betriebsvermögen erhöhen, ohne dabei die steuerliche Belastung Ihres Betriebs zu beeinflussen. Erst wenn Sie einen Gegenstand, den Sie zuvor als Privateinlage in das Unternehmen überführt haben, später veräußern, entsteht ein Gewinn oder Verlust, der sich steuerlich auswirkt. Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gegenstands und seinem Wert zum Zeitpunkt der Einlage.
Für das Finanzamt ist es entscheidend, dass Sie die Einlagen mit dem korrekten Wert verbuchen: Während es über den Wert einer Bareinlage keine Diskussion geben kann, ist er bei Sacheinlagen weniger eindeutig. Ist der Gegenstand gebraucht, scheidet der ursprüngliche Kaufpreis aus, denn in seit dem Kauf ist sein Wert gesunken.
Der korrekte Wert einer Einlage ist der sogenannte Teilwert zum Zeitpunkt der Privateinlage. Der Teilwert ist der Wert, den ein Käufer des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Gegenstand ansetzen würde. Der Einfachheit halber zieht man dafür häufig den Marktwert heran.
Etwas einfacher ist es, wenn der eingelegte Gegenstand maximal drei Jahre vor der Einlage angeschafft wurde. Als Wert werden dann die Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen laut Afa-Tabelle herangezogen. Man bezeichnet dies als die fortgeführten Anschaffungskosten. Das gleiche gilt für Gegenstände, die Sie selbst hergestellt haben.
Auch Gegenstände, die Sie geerbt haben und dann in Ihr Unternehmen einlegen, werden auf diese Weise angesetzt. Ausschlaggebend für die Bewertung ist aber nicht der Zeitpunkt des Erbens, sondern der Anschaffungszeitpunkt beim Erblasser.
Eine Besonderheit bei der Privateinlage stellt die Vorsteuer dar: Nehmen wir an, Sie kaufen als Privatperson einen Pkw, den Sie nach einem Jahr vollständig Ihrem Unternehmen überlassen. Beim Kauf des Pkws haben Sie auf den Kaufpreis 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt. Sobald der Pkw aber als Privateinlage in Ihr Unternehmen übergeht, sind Sie berechtigt, die Vorsteuer aus den fortgeführten Anschaffungskosten vom Finanzamt zurückzufordern. Das gilt auch für andere umsatzsteuerpflichtige Gegenstände, die Sie privat anschaffen und später in Ihr Unternehmen einbringen.