Besonders Existenzgründer und Freiberufler mögen sich fragen, welche Bedeutung die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung eigentlich für sie haben. In der Tat ist nicht jeder Unternehmer zur Buchführung verpflichtet. Freiberufler und Kleinunternehmer dürfen entsprechend statt eines Jahresabschlusses eine einfachere Einnahmeüberschussrechnung beim Finanzamt einreichen und sind damit auch vom Erstellen einer Bilanz befreit.
Ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung für Sie gelten oder nicht, hängt also davon ab, ob Sie zur Buchführung verpflichtet sind. Dafür sind wiederum folgende Faktoren entscheidend:
- Rechtsform des Unternehmens
- Tätigkeit
- Umsatz
Gesellschaften – dazu zählen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, GmbHs und OHGs – sind generell zur Bilanzierung verpflichtet. Ausgenommen sind lediglich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und sogenannte Partnergesellschaften von Freiberuflern.
Einzelunternehmer, etwa voll haftende Kaufleute oder Gewerbetreibende, sind nur zur Bilanzierung verpflichtet, wenn ihr Jahresumsatz über 600.000 Euro liegt oder aber der Jahresgewinn 60.000 Euro übersteigt.
Freiberufler – z. B. Journalisten, Steuerberater oder Ärzte – sind nicht verpflichtet, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Für sie reicht es immer aus, eine Einnahmeüberschussrechnung beim Finanzamt einzureichen.