Natürlich muss der Liquidator für seine Arbeit entsprechend entlohnt werden: Wenn bezüglich seines Honorars keine gesonderte Vereinbarung in einer Gesellschafterversammlung getroffen wurde, steht ihm gemäß § 612 Abs. 2 BGB eine „übliche“ Vergütung zu. Diese richtet sich nach den Vergütungsbestimmungen für Insolvenzverwalter, da der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 25. Juli 2005 beschlossen hat, dass die Aufgaben des Liquidators und des Insolvenzverwalters im Grunde vergleichbar seien (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 199/03). Jedoch bedürfen die Berechnung und die Auszahlung des Honorars einer vorherigen Abstimmung der Gesellschafter, um Interessenskonflikten vorzubeugen. Das ist vor allem dann angeraten, wenn der Liquidator selbst zu den Anteilseignern gehört. Das deutsche Recht sieht nämlich vor, dass die Abwicklung einer Gesellschaft von denselben Personen durchgeführt wird, die zuvor auch für die Leitung der Geschäfte verantwortlich war. So wird der amtierende Geschäftsführer von Rechts wegen automatisch, also ganz ohne besonderen Bestellungsakt, zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft zum Liquidator berufen.
Durch eine Klausel im Gesellschaftsvertrag oder per Beschluss der Gesellschafterversammlung kann aber auch eine andere Person mit der Liquidation der Gesellschaft betraut werden. Grundsätzlich kommt hierfür jede vollgeschäftsfähige natürliche Person in Frage, die zumindest theoretisch auch als Geschäftsführer geeignet wäre. In jedem Fall sollte der auserwählte Kandidat vertrauenswürdig sein und über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen, das ihn dazu befähigt, die zahlreichen Vorschriften des Abwicklungsprozesses einzuhalten und einen möglichst hohen Liquidationserlös zu erwirtschaften. Als besonders prädestiniert für diese Position gelten vor allem Menschen aus den juristischen Berufen, z. B. Rechtsanwälte und Steuerberater.
Sollten begründete Zweifel an der Qualifikation des in Frage kommenden Liquidators bestehen, können Gesellschafter, deren Geschäftsanteil zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals ausmachen, auch die Bestellung eines neutralen Liquidators durch das Registergericht beantragen. Unabhängig davon, wer letztendlich die Position bekleidet – der zuständige Liquidator muss unbedingt beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden.