Die Corona-Krise und deren Auswirkungen sind für viele Arbeitgeber eine zulässige Begründung für Zwangsurlaub: Beispielsweise in der Gastronomie und im Handel mussten viele Unternehmen auf behördliche Anordnung schließen – damit liegt ein dringender betrieblicher Grund vor. Auch Zugangsbeschränkungen zu Arbeitsräumen sind ein Grund, wobei hier auch die Möglichkeit, Homeoffice einzuführen, geprüft werden sollte.
Der Rückgang von Aufträgen und Umsätzen reicht jedoch nicht, um Angestellte in der Corona-Krise in den Zwangsurlaub zu schicken. Wird jedoch befürchtet, dass nach der Krise alle Angestellten gleichzeitig Urlaub einreichen, so dass die Firma dadurch unterbesetzt sein könnte, wäre das wiederum ein Grund für vorher angeordneten Zwangsurlaub. In vielen Fällen eignen sich jedoch andere Möglichkeiten zur Arbeitszeitreduzierung besser.