Der Arbeitgeber ist gesetzlich bereits dazu verpflichtet, sich um das Thema Arbeitsschutz zu kümmern und die entsprechenden Gesetze und Maßnahmen umzusetzen, wenn er nur einen Angestellten hat. Die Berufsgenossenschaften bieten die dafür nötigen Schulungen und Weiterbildungen an – diese müssen in regelmäßigen Abständen besucht werden, damit Neuerungen und Gesetzesänderungen rechtzeitig berücksichtigt werden können.
In größeren Unternehmen gibt es neben einem Betriebsarzt mindestens eine weitere Fachkraft für Arbeitsschutz. Beide Stellen sind Stabsstellen, die nicht den Weisungen der Geschäftsführung unterliegen und außerdem eine beratende Funktion haben. Sie kümmern sich um sämtliche Belange des Arbeitsschutzes in einem Betrieb.
Eine weitere Pflicht des Arbeitgebers ist es, alle Mitarbeiter so zu schulen und zu informieren, dass sie ihre Arbeit sicher und ohne Gefährdung ihrer Gesundheit ausüben können. Dazu gehört auch, dass sie mögliche Gefahren sofort erkennen und dementsprechend darauf reagieren können.
Der Arbeitgeber muss gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzesalle erforderlichen Mittel für die Organisation und Umsetzung des Arbeitsschutzes in seinem Unternehmen zur Verfügung stellen und darf die Kosten nicht auf die Arbeitnehmer umlegen.
Auch für die Arbeitnehmer entstehen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz. Der § 15 legt fest, dass sie sich an die Weisungen ihres Arbeitgebers halten und ihre Arbeit so ausführen müssen, dass sie nicht fahrlässig ihre eigene Gesundheit oder die ihrer Kollegen gefährden: Das betrifft insbesondere das vorschriftsgemäße Tragen von Schutzkleidung sowie den verantwortungsvollen Umgang mit Werkzeugen und Maschinen.
Darüber hinaus sind Angestellte dazu verpflichtet, sämtliche Sicherheitsrisiken (z. B. Mängel an Maschinen und Schutzsystemen) sofort zu melden, damit rechtzeitig entsprechende Reparaturen und Gegenmaßnahmen veranlasst werden können.