Unternehmen, die ihren Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen können, sind immer auf die Bereitschaft ihres Gläubigers angewiesen, um einen Zahlungsaufschub zu bewirken – selbst wenn es rechtliche Normen gibt, auf die sich der Schuldner berufen kann. Doch in der Regel ist es im Interesse des Gläubigers, sich auf eine Stundung seiner Forderung einzulassen.
Oberstes Interesse des Gläubigers ist es, seine Ansprüche durchzusetzen. Wenn er eine Stundung bzw. einen Zahlungsaufschub mit einem konkreten Zahlungstermin vereinbart, hat er gute Chancen, seine gesamte Forderung oder zumindest Teile davon in Zukunft erfüllt zu bekommen. Würde er eine solche Vereinbarung ablehnen und den Schuldner in Verzug kommen lassen, müsste er den Verwaltungsaufwand betreiben, zu mahnen und schließlich Pfändungen zu beauftragen – und möglicherweise würde er dennoch nur einen kleinen Teil seiner Forderung durchsetzen können.
Gerade bei langjährigen Vertragspartnern besteht außerdem meist ein beiderseitiges Interesse, die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten und sie nicht aufgrund eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses zerbrechen zu lassen, vor dem potenziell keine Vertragsseite geschützt ist.
Um zu einer einvernehmlichen Lösung mit ihren Gläubigern zu kommen, sollten Unternehmen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, möglichst zeitnah an ihre Vertragspartner herantreten, ihre Situation transparent schildern und konkrete Modalitäten zur Schuldenbegleichung vorschlagen. Damit haben sie die besten Chancen, einen Zahlungsaufschub gewährt zu bekommen.
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