Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten weniger Lohn oder Gehalt. Bei der „Kurzarbeit Null“ entfällt das Entgelt sogar ganz. Um den finanziellen Verlust für Mitarbeiter zumindest teilweise auszugleichen, können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur beantragen.
Grundsätzlich erhalten alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Kurzarbeitergeld. Ausgeschlossen sind jedoch:
- geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
- Minijobber
- Leiharbeiter
Auszubildende erhalten auch in der Kurzarbeit weiter ihre übliche Ausbildungsvergütung vom Arbeitgeber. Denn diese gilt nicht als Arbeitslohn. Zudem ist die Bezahlung von Azubis meist so gering, dass eine weitere Senkung existenzgefährdend wäre.
Werdende Mütter oder Väter, die planen in Elternzeit zu gehen, werden häufig von Unternehmen aus der Kurzarbeitsregelung herausgenommen und erhalten weiterhin ihren üblichen Verdienst. Dies wird rechtlich nicht gefordert, geschieht aber aus sozialen Gründen. Denn die Höhe des Elterngelds berechnet sich nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes, und Kurzarbeitergeld wird nicht als Einkommen gewertet (es zählt als Sozialleistung). Somit würde sich das Einkommen untypisch reduzieren und damit das Elterngeld senken.