Bei einer Stundung muss der Schuldner die fällige Zahlung zum neuen Fälligkeitstermin meist vollständig und nicht nur anteilig erbringen, inklusive Zinsen.
Eine Stundung können Schuldner sowohl für Zahlungsverpflichtungen im Öffentlichen Recht als auch im Zivilrecht vereinbaren. Die Verpflichtungen können gegenüber staatlichen Institutionen oder zivilrechtlichen Gläubigern bestehen – in beiden Fällen darf die Stundung jedoch nicht einseitig erklärt werden, sondern muss in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Gläubiger und Schuldner beschlossen werden.
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, sich auf eine Stundung einzulassen. Es ist ein freiwilliges Entgegenkommen. In den meisten Fällen ist der Zahlungsaufschub für ihn jedoch die bessere Alternative, als den Schuldner in Verzug kommen zu lassen.
Vorteile der Stundungfür den Gläubiger
- Er muss keine Pfändungen beauftragen und erhöht die Chance, seinen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder zu großen Teilen durchzusetzen.
- Sowohl im Zivilrecht als auch im Öffentlichen Recht kann der Gläubiger Stundungszinsen erheben.
- Die Stundung stoppt die Verjährungsfrist des Anspruchs. Sie setzt erst nach Ablauf der Stundung wieder ein, sodass die Stundung auch in dieser Hinsicht der Anspruchssicherung dient.
Bei der Stundungsvereinbarung handelt es sich rechtlich um einen Schuldänderungsvertrag nach § 311 BGB, d. h. an den Modalitäten des zugrundeliegenden Vertrags ändert sich nichts; lediglich die Zahlungsfälligkeit wird geändert. Obwohl rechtlich keine bestimmte Form für die Stundungsvereinbarung vorgeschrieben ist, wird sie aus Beweisgründen in der Regel schriftlich dokumentiert.
Grundsätzlich kann sich eine Stundung auf Verpflichtungen zur Leistung von Sach- oder Geldwerten beziehen. In der Praxis wird das Verfahren jedoch meist bei Zahlungsverpflichtungen angewendet.