Wie es in § 1 KStG heißt, gilt für die folgenden „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen“ die unbeschränkte Steuerpflicht:
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts (Stiftungen, Vereine)
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Stadtwerke und Verkehrsbetriebe)
Selbst Körperschaften des privaten Rechts (Vereine, Stiftungen u. a.), die gar nicht rechtsfähig und damit auch keine juristischen Personen sind, müssen Körperschaftsteuer zahlen, allerdings nur, wenn ihre Einkünfte nicht anderweitig der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegen.
Beschränkt steuerpflichtig sind laut § 2 KStG Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, aber dennoch inländische Einkünfte haben. Sie zahlen Körperschaftsteuer für ihre inländischen Einkünfte.