Wenn Sie ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sind, haben Sie generell das Recht auf den sogenannten Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass Sie die von Ihnen gezahlte Vorsteuer unter gewissen Voraussetzungen in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen können. Die Vorsteuer ist im Prinzip nichts anderes als die von Ihnen gezahlte Mehrwertsteuer, die Sie an ein anderes Unternehmen – z. B. mit Ihrem Einkauf von betriebsnotwendigen Waren oder Rohstoffen – geleistet haben. Der Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass die Vorsteuer in „normalen“ Rechnungen gesondert und unter Angabe des jeweiligen Steuersatzes ausgewiesen ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Vorsteuer vom Rechnungsempfänger nicht geltend gemacht werden.
Bei der Kleinbetragsrechnung sind Sie generell nicht dazu verpflichtet, den Steuerbetrag gesondert anzugeben. Beachten Sie jedoch, dass der Vorsteuerabzug nur dann vom Rechnungsempfänger in Anspruch genommen werden kann, wenn Sie in Ihrer Kleinbetragsrechnung dieanzuwendenden Steuersätzeaufführen.