Die inhärente Unverbindlichkeit des Kostenvoranschlags bedeutet aber nicht, dass er ohne jegliche Rechtsfolgen bis ins Unbestimmte überschritten werden kann. Wesentliche Überschreitungen jenseits der zuvor genannten Orientierungswerte haben nämlich zweierlei zur Folge:
Informationspflicht für Unternehmer
Sobald eine wesentliche Überschreitung zu erwarten ist, muss der Unternehmer den Kunden unverzüglich darüber in Kenntnis setzen (§ 650 Abs. 2 BGB). Dies gibt Letzterem die Chance, sich zu entscheiden, ob er den Vertrag zu einem höheren Preis weiterführen will. In diesem Fall sollte die maximal zu erwartende Überschreitung vertraglich festgemacht werden, um sich nicht in einen Teufelskreis immer neuer Überschreitungen zu begeben.
Außerordentliches Kündigungsrecht für Kunden
Die zweite Option des Kunden besteht darin, das Vertragsverhältnis aufzukündigen. Zu diesem Schritt sollte vor allem dann gegriffen werden, wenn der Unternehmer den Kostenvoranschlag schuldhaft zu niedrig angelegt hat, er seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist oder die Mehrkosten vermeidbar gewesen wären. In diesen Fällen kann der Kunde gemäß § 650 BGB von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Der Unternehmer kann dann nur den Teil der Vergütung einfordern, der den bereits geleisteten Arbeiten entspricht, zuzüglich der nicht in der Vergütung enthaltenen Auslagen.