Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes und der Elternzeit

Für die Wochen vor und nach der Entbindung müssen Mütter prinzipiell keinen Urlaub nehmen, wenn Sie Mutterschutz in Anspruch nehmen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) lässt den Urlaubsanspruch der Mutter vor und nach der Geburt unberührt – darüber hinaus schützt es auch ihre Anstellung. Zum Mutterschutz gehören ein Beschäftigungsverbot (bestimmte Tätigkeiten darf der Arbeitgeber nicht einfordern) sowie ein besonderer Kündigungsschutz und Entgeltersatzleistungen für entgangenen Verdienst. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes kann die Mutter darüber hinaus eine unbezahlte Elternzeit beantragen. Dieses Recht hat allerdings nicht nur die Mutter – auch andere Erziehungsberechtigte können Elternzeit nutzen. Während der Elternzeit gibt es allerdings keinen besonderen Schutz des Urlaubsanspruchs; der Arbeitgeber kann ihn also am Ende dieser Zeit anteilmäßig kürzen.

Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes

Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird durch den Mutterschutz nicht berührt. Frauen, die Mutterschutz beanspruchen, können ihren Urlaub nehmen wie andere Arbeitnehmerinnen. Rechtlich gesehen sind Mütter während der Zeit des Mutterschutzes freigestellt: Es werden in dieser Zeit also keine Urlaubstage verbraucht. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes als erwerbstätig gelten und diese Zeit als Beschäftigungszeit gilt (§ 24 MuSchG). Werdende Mütter müssen also keinen „Mutterschutz als Urlaub beantragen“, weil sie in der Zeit vor und nach der Entbindung laut Gesetz gar nicht im Urlaub sein können.

Wann beginnt und endet der Mutterschutz?

Werdende Mütter müssen von einem Arzt einen errechneten Geburtstermin bestätigt bekommen. Sechs Wochen vor diesem Termin beginnt dann der Mutterschutz: Die werdende Mutter darf von da an zu Hause bleiben und nur auf ausdrücklichem eigenen Wunsch hin arbeiten. Bei einer Schwangerschaft kann bis sechs Wochen vor dem Entbindungstermin der Urlaubsanspruch ordnungsgemäß wahrgenommen werden, danach greift der Mutterschutz.

Nach der Entbindung besteht ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit darf die Mutter also nicht arbeiten. Diese Periode verlängert sich auf zwölf Wochen, wenn eine Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt vorliegt oder wenn es sich um ein behindertes Kind handelt. Für diesen Zeitraum ist der Urlaubsanspruch der Mutter weiterhin durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Sie kann ihn nach Ende des Mutterschutzes in vollem Maße nutzen.

Wie funktioniert Urlaub nach dem Mutterschutz?

Vor allem wichtig für Mütter, bei denen die Entbindung am Jahresende erfolgt: Der Mutterschutz gewährleistet, dass nicht in Anspruch genommene Urlaubstage ins nächste Kalenderjahr mitgenommen werden können. Tritt der Mutterschutz zum Beispiel gegen Ende eines Kalenderjahrs ein und hat die werdende Mutter bis dahin ihre gesetzlichen Urlaubstage nicht genommen, sieht das Mutterschutzgesetz im § 24 eine Sonderregelung vor:

Zitat

„Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“ (MuSchG § 24, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__24.html)

Das heißt konkret auch, dass die Mutter nicht zwingend den Resturlaub in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahrs verbrauchen muss, wie das sonst häufig der Fall ist. Das Mutterschutzgesetz hat in diesem Fall Vorrang gegenüber dem Bundesurlaubsgesetz. Die gesammelten Resturlaubstage verfallen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs nach der Geburt. Urlaubstage können also aus dem Jahr, in dem der Mutterschutz aktiv ist, vollständig mit ins nächste Jahr genommen werden.

Urlaubsanspruch während Elternzeit

Die Elternzeit ist in dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt und darf insgesamt 36 Monate betragen. Beide Eltern, unter bestimmten Umständen sogar auch die Großeltern, können Elternzeit nehmen. Der Anspruch auf diese Zeit beginnt mit der Geburt des Kindes und besteht, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Allerdings können 24 der 36 Monate auch noch bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden.

Wenn Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, können Sie während dieser Periode Ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren oder sich ganz von der Arbeit freistellen lassen. Im letzteren Fall muss Ihr Arbeitgeber Sie während der Elternzeit jedoch auch nicht bezahlen. In dieser Zeit ist das Beschäftigungsverhältnis also quasi eingefroren. Ihr Arbeitgeber ist allerdings in der Pflicht, Ihnen anschließend den Wiedereinstieg zu ermöglichen, wenn Sie wieder arbeiten möchten.

Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch während der Elternzeit bedeutet das, dass der Arbeitgeber den Urlaub in dem Jahr des Wiedereinstiegs kürzen darf, und zwar anteilmäßig: um ein Zwölftel für jeden in der Elternzeit verbrachten Monat des betreffenden Jahres. Kehren Sie zum Beispiel Anfang Mai in den Job zurück, haben Sie lediglich Urlaubsanspruch für acht Monate. Allerdings haben Sie wie beim Mutterschutz das Recht, diese Urlaubstage mit ins nächste Kalenderjahr zu nehmen. Während einer Elternzeit mit völliger Freistellung können Sie übrigens keinen Urlaub nehmen, schließlich befinden Sie sich in dieser Zeit nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis.

Sonderfall: Urlaubsanspruch in Teilzeit

Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, darf der Arbeitgeber Ihren Urlaub abhängig von Ihren Beschäftigungszeiten anpassen. Arbeiten Sie an weniger als fünf Tagen pro Woche, hat der Arbeitgeber das Recht, den Urlaub entsprechend zu kürzen. Arbeiten Sie jedoch an jedem Werktag in der Woche, dafür pro Tag aber weniger Stunden, hat das keine Auswirkungen auf Ihren Urlaubsanspruch in Elternzeit. Während Ihr Urlaubsanspruch durch den Mutterschutz komplett bestehen bleibt, hat Ihr Arbeitgeber während der Elternzeit also unter bestimmten Umständen das Recht, Ihren Urlaub zu kürzen.

Sonderfall: Ende des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit

Endet das Arbeitsverhältnis während der der Elternzeit und besteht noch ein Anspruch auf Urlaub, so gilt laut § 17 Abs. 3 BEEG folgende Regelung:

Zitat

Der Arbeitgeber hat den noch nicht genommenen Urlaub finanziell abzugelten, falls das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder am Ende der Elternzeit nicht fortgesetzt wird.“ (BEEG § 17 Abs. 3, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html)

Konkret bedeutet dies, dass nicht genommener Urlaub durch eine Ersatzzahlung abgegolten wird. Da Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes einen besonderen Kündigungsschutz genießen, gilt diese Regelung nur für die Kündigung während oder nach Ablauf der Elternzeit.

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